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Geltungszeitraum von: 01.11.2002

Geltungszeitraum bis: 30.09.2012

Ordnung
für die Erste Theologische Prüfung in der
Pommerschen Evangelischen Kirche1#

Vom 1. November 2002

(ABl. S. 86)2#

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
Bekanntmachung der Neufassung der Ordnung für die Erste Theologische Prüfung in der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 29. August 2003 (ABl. S. 42)
1
Beschluss der
Kirchenleitung3#
§ 10 Nr. 3 Buchst. a
Sätze ersetzt
2
Beschluss der
Kirchenleitung
27. April 2012
§ 8 Absatz 1
neu gefasst
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Theologiestudierende der Pommerschen Evangelischen Kirche, die in den Vorbereitungsdienst der Landeskirche treten möchten, haben in der Regel das landeskirchliche Examen als Erste Theologische Prüfung abzulegen. Ausnahmen werden durch das Theologische Prüfungsamt geregelt.
( 2 ) Das Theologische Prüfungsamt kann bei begründetem Antrag die Durchführung der Ersten Theologischen Prüfung ganz oder teilweise dem Theologischen Prüfungsamt einer anderen Gliedkirche der EKD übertragen.
( 3 ) Die Erste Theologische Prüfung wird nach Maßgabe dieser Ordnung in Zusammenarbeit mit der Theologischen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt -Universität Greifswald durchgeführt. Im Rahmen staatskirchenrechtlich geregelter Beteiligungsverfahren wird die Pommersche Evangelische Kirche Diplomprüfungsordnungen zustimmen, wenn diese den Anforderungen dieser Prüfungsordnung entsprechen.
( 4 ) Diese Prüfungsordnung setzt sowohl die Rahmenordnung für die Zwischenprüfung bzw. Diplomvorprüfung als auch die “Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie und die Voraussetzungen und Gegenstände der theologischen Prüfungen” voraus.
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§ 2
Ziel der Ersten Theologischen Prüfung

Das Studium der Evangelischen Theologie in den Studiengängen Pfarramtsstudium schließt mit der Ersten Theologischen Prüfung ab. In ihr weisen die Kandidatinnen bzw. die Kandidaten ihre Qualifikation als Theologinnen bzw. Theologen nach. Die Prüfung wird als zusammenhängende studienabschließende Prüfung durchgeführt. So wird der Einsicht Rechnung getragen, dass Theologie – unbeschadet ihrer Aufgliederung in einzelne Fächer – eine Ganzheit darstellt und dass sich die Kenntnisse, Einsichten, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten in diesem fächerübergreifenden Gesamtzusammenhang bewegen. Dies schließt die Möglichkeit ein, dass einzelne Prüfungsleistungen nach Maßgabe dieser Rahmenordnung vorgezogen werden können.
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§ 3
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt für den Studiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss Erste Theologische Prüfung zwölf Semester. Dies basiert auf der für das Studium der Evangelischen Theologie erforderlichen Studienzeit von neun Semestern und einem Prüfungssemester. Zusätzlich sind für den Erwerb der in den Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Sprachprüfungen zwei Studiensemester anzurechnen.4#
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§ 4
Fristen

( 1 ) Die Prüfungsanforderungen sind so gestaltet, dass die Erste Theologische Prüfung innerhalb der vorgesehenen Regelstudienzeit abgelegt werden kann. Die Prüfungen können auch vor Ende der Regelstudienzeit abgelegt werden, sofern die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen sind.
( 2 ) Die Fakultäten stellen durch die Studienordnung und das Lehrangebot sicher, dass die Prüfungsleistungen in den in der Prüfungsordnung festgesetzten Zeiträumen erbracht werden können. Die Kandidatin bzw. der Kandidat soll rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der Zulassungsvoraussetzungen sowie der Prüfungsleistungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Aus- und Abgabezeitpunkt der Wissenschaftlichen Hausarbeit informiert werden.
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§ 5
Prüfungsamt

( 1 ) Für die Organisation der Ersten Theologischen Prüfung ist das Prüfungsamt der Pommerschen Evangelischen Kirche zuständig. Die Bischöfin oder der Bischof ist Vorsitzender des Theologischen Prüfungsamtes, ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein Stellvertreter ist ein Mitglied des Theologischen Prüfungsamtes, das die Bischöfin oder der Bischof dazu bestimmt.
( 2 ) Die Mitglieder des Prüfungsamtes werden von der Landessynode gewählt (Artikel 127 Absatz 5 der KO) oder auf Vorschlag der Bischöfin oder des Bischofs von der Kirchenleitung berufen (Artikel 146 KO).
( 3 ) Die Prüfungskommission für die jeweils durchzuführende Erste Theologische Prüfung wird aus den Mitgliedern des Prüfungsamtes gebildet. Die Prüfungskommission soll aus mindestens sechs Mitgliedern einschließlich der bzw. des Vorsitzenden bestehen. Die Zahl der Hochschullehrer beträgt mindestens die Hälfte der Mitglieder.
( 4 ) In der Schlussbesprechung sollen möglichst alle, mindestens aber sechs Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein.
( 5 ) Bei Nachprüfungen in einzelnen Fällen müssen mindestens drei Mitglieder einschließlich der bzw. des Vorsitzenden anwesend sein.
( 6 ) Die laufenden Aufgaben des Theologischen Prüfungsamtes der Pommerschen Evangelischen Kirche werden vom Konsistorium wahrgenommen.
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§ 6
Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer

( 1 ) Zu Prüferinnen bzw. Prüfern werden in der Regel nur Professorinnen bzw. Professoren und andere nach Kirchenrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt. Zur Beisitzerin bzw. zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Erste Theologische Prüfung bzw. Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Möglichkeiten zur Wahl von Prüferinnen bzw. Prüfern durch die Kandidatinnen bzw. Kandidaten wird nicht eingeräumt.
( 2 ) Das Prüfungsamt gibt der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Namen der Prüferinnen bzw. Prüfer in angemessener Frist bekannt.
( 3 ) Die Prüferinnen bzw. Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Die Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen oder kirchlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsamtes zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
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§ 7
Zulassungsvoraussetzungen

( 1 ) Die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung setzt voraus:
  1. das Abitur oder ein gleichwertiges Zeugnis;
  2. die Zwischenprüfung bzw. Diplomvorprüfung (entsprechend der Rahmenordnung für die Zwischenprüfung (Diplomvorprüfung) von 1995);
  3. die Zugehörigkeit zur Pommerschen Evangelischen Kirche; Ausnahmen sind auf Beschluss des Prüfungsamtes möglich;
  4. ein ordnungsgemäßes Studium der Evangelischen Theologie im Sinne der „Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie und die Voraussetzungen und Gegenstände der theologischen Prüfungen”;
  5. die Prüfungen in der hebräischen, griechischen und lateinischen Sprache (Hebraicum, Graecum, Latinum), soweit diese nicht schon im Reifezeugnis nachgewiesen sind;
  6. die Prüfungen in Bibelkunde im Alten Testament und im Neuen Testament;
  7. die Prüfung in Philosophie (Philosophicum);
  8. den Nachweis zweier Praktika einschließlich Auswertung. Eines der beiden Praktika muss ein Gemeindepraktikum sein, das zweite kann ein diakonisches, aber auch ein anderes Praktikum sein;
  9. den Nachweis über die Teilnahme an mindestens einem Hauptseminar in jedem Hauptfach (Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie, Praktische Theologie). Wird die Teilnahme in einem interdisziplinären Hauptseminar nachgewiesen, ist mitzuteilen, auf welches Fach sie angerechnet werden soll; dies gilt auch für Leistungsnachweise;
  10. die Vorlage von drei benoteten Scheinen auf der Grundlage von Hauptseminararbeiten aus drei verschiedenen der folgenden Fächer: Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie. Es ist nachzuweisen, dass in jedem der vier genannten Fächer eine Pro- oder Hauptseminararbeit geschrieben wurde;
  11. die Nachweise über die Anfertigung einer Predigtarbeit mit Gottesdienstentwurf und eines Unterrichtsentwurfes;
  12. den Nachweis (benoteter Schein auf der Grundlage einer Seminararbeit, eines Referates, einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung) über die Beschäftigung mit einer lebenden nicht-christlichen Religion im Rahmen einer Lehrveranstaltung; kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so ist er im Examensvollzug im Rahmen einer mündlichen Prüfung in Religions- oder Missionswissenschaft zu erbringen;
  13. den Nachweis über die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in einem gewählten Schwerpunkt des Studiums;
  14. den Nachweis über die Teilnahme an vier Rüstzeiten für Theologiestudierende, in Fällen von späterer Aufnahme in die Liste der Pommerschen Theologiestudierenden oder längerem Studium im Ausland den Nachweis über die Teilnahme an zwei Rüstzeiten.
( 2 ) Ferner sind bei der Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung einzureichen:
  1. ein handschriftlicher Lebenslauf, der Auskunft geben soll über die Lebensdaten, die Beteiligung am kirchlichen Leben und wichtige Eindrücke während des Studiums;
  2. Geburtsurkunde;
  3. Taufschein;
  4. Bescheinigung über die Konfirmation bzw. Abendmahlzulassung (sofern die Taufe nicht nach vollendetem 14. Lebensjahr der Kandidatin bzw. des Kandidaten erfolgte);
  5. ein Gesundheitszeugnis von einem Amtsarzt oder kirchlichen Vertrauensarzt über den Gesundheitszustand und die Berufstauglichkeit sowie ein logopädisches Zeugnis. Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist zusätzlich das Zeugnis einer vom Prüfungsamt bestimmten Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes vorzulegen;
  6. das Studienbuch (dieses wird nach Abschluss des Prüfungsverfahrens der Kandidatin bzw. dem Kandidaten wieder ausgehändigt);
  7. ein pfarramtliches Zeugnis über die Beteiligung am kirchlichen Leben in einem vom Pfarramt verschlossenen Umschlag. Außerdem sind Zeugnisse über die Mitwirkung im Kindergottesdienst, im kirchlichen Unterricht, bei der Jugendarbeit, in der Kirchenmusik und in anderen kirchlichen Diensten erwünscht;
  8. ein Themenvorschlag für die wissenschaftliche Hausarbeit, der von einer zum Prüfungsamt gehörenden Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer (= der Erstgutachterin bzw. dem Erstgutachter) bereits bestätigt wurde, so dass das Prüfungsamt diesen Vorschlag zur Grundlage der Themenvergabe machen kann.
( 3 ) Die Fakultäten wirken darauf hin, dass das Lehrangebot zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen vorgehalten wird.
( 4 ) Alle zur Meldung verlangten Urkunden sind in beglaubigter Abschrift oder Fotokopie einzureichen.
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§ 8
Zulassungsverfahren

( 1 ) Das Gesuch auf Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung hat zum 1. August oder zum 1. Februar zu erfolgen.
( 2 ) Das Gesuch auf Zulassung ist an das Prüfungsamt zu richten. Über die Zulassung einer Kandidatin bzw. eines Kandidaten entscheidet eine Kommission des Prüfungsamtes, zu der neben dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes und dem zuständigen theologischen Dezernenten des Konsistoriums wenigstens ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes gehören muss.
( 3 ) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
  1. die in § 7 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind und keine Ausnahmeregelung im Sinne von ZPO § 6 Absatz 3 vorliegt5#, 6# oder
  3. die Kandidatin bzw. der Kandidat die Erste Theologische Prüfung bzw. Diplomprüfung in demselben oder einem nach Maßgabe des Landesrechts verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder
  4. die Kandidatin bzw. der Kandidat sich in demselben oder in einem vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet.
( 4 ) Das Prüfungsamt teilt der Kandidatin bzw. dem Kandidaten in einer angemessenen Frist die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung mit. Wird die Zulassung versagt, wird die Entscheidung der Kandidatin bzw. dem Kandidaten mit schriftlicher Begründung mitgeteilt. Bei Einspruch der Kandidatin bzw. des Kandidaten entscheidet die Kirchenleitung.
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§ 9
Gegenstände der Ersten Theologischen Prüfung

Die Gegenstände der Ersten Theologischen Prüfung sind anhand der „Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie und die Voraussetzungen und Gegenstände der theologischen Prüfungen“ festzusetzen.
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§ 10
Art und Umfang der Prüfungsleistung

Die Erste Theologische Prüfung besteht aus:
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Die wissenschaftliche Hausarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraums eine Fragestellung selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit stehen acht Wochen zur Verfügung. Sie kann in jedem der fünf Hauptfächer geschrieben werden. Wird sie in einem Spezialfach bzw. in einem besonderen Themenbereich geschrieben, so ist darauf zu achten, dass ein theologisches Thema behandelt wird (z. B. Kirche und Israel, theologische Frauenforschung, Ökumene), und es ist zu entscheiden, welchem der Hauptfächer das Spezialfach bzw. der Themenbereich zuzuordnen ist. Es ist nicht gestattet, die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit in das Hauptstudium vorzuziehen. Die wissenschaftliche Hausarbeit wird im Anschluss an die Fachprüfungen angefertigt. Die Ausgabe des Themas für die Arbeit erfolgt über das Prüfungsamt auf Grundlage des eingereichten, mit der Erstgutachterin bzw. dem Erstgutachter abgestimmten Vorschlages. Thema und Zeitpunkt der Ausgabe sind aktenkundig zu machen. Der Gesamtumfang der Arbeit soll einschließlich der Anmerkungen 40 bis 60 Seiten (60 Anschläge pro Zeile, 40 Zeilen pro Seite; 40 Seiten entsprechen 96 000 Zeichen, 60 Seiten entsprechen 144 000 Zeichen; jeweils inklusive Leerzeichen) betragen. Die Arbeit ist zu heften oder zu binden. Thema und Aufgabenstellung sowie Umfang der wissenschaftlichen Hausarbeit sind so zu begrenzen, dass die Bearbeitungsfrist eingehalten werden kann. Die Arbeit ist fristgemäß abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Die Arbeit ist von der Erstgutachterin bzw. dem Erstgutachter und einer weiteren Gutachterin bzw. einem weiteren Gutachter zu bewerten. Stimmen die Beurteilungen der beiden Gutachterinnen bzw. Gutachter nicht überein und ist ein Einvernehmen zwischen beiden Gutachterinnen bzw. Gutachtern nicht zu erzielen, so ist die Entscheidung durch den Vorsitzenden oder seine Stellvertreterin bzw. seinen Stellvertreter im Rahmen der beiden Bewertungen zu treffen. Am Schluss der Arbeit hat die Kandidatin bzw. der Kandidat zu versichern, dass sie bzw. er die eingereichte Arbeit selbstständig verfasst und andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt hat. Die Arbeit ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen, um die parallele Bewertung durch beide Gutachterinnen bzw. Gutachter zu ermöglichen. Die Kandidatin bzw. der Kandidat erhält nach Beendigung des Prüfungsverfahrens ein Exemplar wieder ausgehändigt. Die Arbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als „ausreichend” ist, einmal wiederholt werden.
Die Praktisch-theologische Ausarbeitung (Predigtarbeit und Gottesdienstentwurf) soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraumes eine Praxisaufgabe selbstständig zu bearbeiten. Die Zeit für die Anfertigung der Predigtarbeit und des Gottesdienstentwurfes soll zwei Wochen nicht überschreiten. Die praktisch-theologische Ausarbeitung wird im Anschluss an die Fachprüfungen angefertigt. Die Ausgabe des Themas der praktisch-theologischen Ausarbeitung erfolgt über das Prüfungsamt. Der Gesamtumfang soll 25 Seiten (60 000 Zeichen, inklusive Leerzeichen) nicht überschreiten. Die weiteren Bestimmungen gelten analog zu Nummer 1.
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Die Fachprüfungen bestehen aus:
  1. den Klausuren
  2. den mündlichen Prüfungen.
In den Fächern, in denen keine Klausur geschrieben wird, zählen die mündlichen Prüfungen als Fachprüfungen.
  1. Klausuren
    In den Klausuren soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er auf der Basis des notwendigen Grundwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des jeweiligen Faches Themen bearbeiten kann. Für jede Klausur werden der Kandidatin bzw. dem Kandidaten mehrere Fragen zur Auswahl gegeben; im Fach Systematische Theologie unterschiedliche Themen für Dogmatik und Ethik. In den bibelwissenschaftlichen Fächern gehört eine Textübersetzung zur Aufgabenstellung. Der schriftliche Teil der Fachprüfungen besteht aus drei Klausuren von einer Dauer von vier Zeitstunden. Wurde in der Zwischenprüfung eine zusätzliche Klausur geschrieben, so sind in jedem Fall nur drei Klausuren zu schreiben; es entfällt dann die Klausur in dem Fach, in dem bei der Zwischenprüfung eine zusätzliche Klausur geschrieben wurde. Klausurfächer sind:
    Altes Testament
    Neues Testament
    Kirchengeschichte
    Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik)
    Praktische Theologie (Religions- und Gemeindepädagogik).
    In dem Fach, in dem die wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben wurde, entfällt die Klausur. In mindestens einem exegetischen Fach muss eine Klausur geschrieben werden. Die Hochschullehrerin bzw.der Hochschullehrer, der für das jeweilige Fach die Themen stellt, setzt im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt die zulässigen Hilfsmittel fest. Für die Aufsichtsführung während der Klausuren sorgt das Prüfungsamt; in einem Protokoll sind für jede Klausur Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer, Anfangszeit und Abgabezeitpunkt sowie sonstige Vorkommnisse festzuhalten.
  2. Mündliche Prüfungen
    Durch die mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er über ein dem Studienziel entsprechendes Grundwissen verfügt, die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und ein von ihm bzw. ihr gewähltes Spezialgebiet mit seinen Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und kritisch zu beurteilen vermag. Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus fünf Prüfungsgesprächen. Mündliche Prüfungsfächer sind:
    Altes Testament
    25minütig
    Neues Testament
    25minütig
    Kirchengeschichte
    20minütig
    Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik)
    40minütig
    Praktische Theologie
    40minütig.
    Sofern der Nachweis über die Beschäftigung mit einer lebenden nicht-christlichen Religion nicht im Rahmen der Zulassungsvoraussetzungen erbracht wurde, ist sie im Rahmen einer 20minütigen mündlichen Prüfung in Religions- oder Missionswissenschaft nachzuweisen. Zur Verstärkung der integrativen Funktion der Prüfung und zur Aufnahme interdisziplinärer Studienelemente kann die Möglichkeit von Gruppenprüfungen (eine Kandidatin bzw. ein Kandidat und mehrere Prüfende oder mehrere Kandidatinnen/Kandidaten und mehrere Prüfende) gegeben werden. Dabei kann sich die Aufteilung in eine exegetisch-historische und eine systematisch-praktisch-theologisch-religionswissenschaftliche Prüfungsgruppe empfehlen. Einzelheiten legt das Prüfungsamt fest, wenn eine Kandidatin bzw. ein Kandidat oder mehrere Kandidaten eines Prüfungsdurchganges schriftlich eine Gruppenprüfung beantragt. Unabhängig davon hat jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat die Wahl zwischen Einzel- und Gruppenprüfung.
Theologiestudierende, die sich zum folgenden Prüfungstermin melden wollen, können auf ihren schriftlichen Antrag als Zuhörer bzw. Zuhörerinnen durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsamtes zugelassen werden, sofern nicht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat widerspricht. Die Zahl der Zuhörer darf nicht größer sein als die Zahl der Prüfungsvorgang beteiligten Personen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung zur Festsetzung des Prüfungsergebnisses.
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§ 11
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten

Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen wird von den Prüfenden festgesetzt. Dafür sind folgende Punkte zu vergeben:
15/14/13 Punkte
=
entsprechen:
sehr gut (1)
=
eine hervorragende Leistung;
12/11/10 Punkte
=
entsprechen:
gut (2)
=
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
9/8/7 Punkte
=
entsprechen:
befriedigend (3)
=
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
6/5/4 Punkte
=
entsprechen:
ausreichend (4)
=
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
3/2/1 Punkte
=
entsprechen:
mangelhaft (5)
=
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
0 Punkte
=
entsprechen:
ungenügend (6)
=
eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
Eine mit 0 Punkten bewertete Leistung ist nicht ausgleichbar. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (ABD § 8) Jede Klausurarbeit wird von zwei Prüfenden bewertet. Stimmen die Beurteilungen der beiden Gutachterinnen bzw. Gutachter nicht überein und ist ein Einvernehmen zwischen beiden Gutachterinnen bzw. Gutachtern nicht zu erzielen, so ist die Entscheidung durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihren bzw. seinen Stellvertreter im Rahmen der beiden Bewertungen zu treffen. Mündliche Prüfungen werden vor mindestens zwei prüfungsberechtigten Personen abgelegt. Vor der Festsetzung der Note einer mündlichen Prüfung hört die bzw. der Prüfende die anderen Sachverständigen. 10 Die Note wird durch die Prüfende bzw. den Prüfenden im Einvernehmen mit der Protokollantin bzw. dem Protokollanten festgesetzt; erzielen sie keine Einigung, wird die Bewertung als Mehrheitsbeschluss aller prüfungsberechtigten Mitwirkenden festgesetzt. 11 Als eine Fachprüfung werden behandelt:
  • die wissenschaftliche Hausarbeit
  • die praktisch-theologische Ausarbeitung
  • die mündliche Prüfung im Fach Praktische Theologie und gegebenenfalls die Klausur in Religions- und Gemeindepädagogik
  • in den anderen Fächern die mündliche Prüfung und gegebenenfalls die Klausur im selben Fach
  • die als Zulassungsvoraussetzung nachzuweisenden Leistungen in Bibelkunde Altes Testament und Neues Testament
  • die als Zulassungsvoraussetzung nachzuweisenden Leistungen Philosophicum und Beschäftigung mit einer lebenden nicht christlichen Religion, bzw. die mündliche Prüfung in Religions- oder Missionswissenschaft.
12 Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten für die Fachprüfungen. 13 Dabei wird die wissenschaftliche Hausarbeit doppelt gewichtet. 14 Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (ABD § 8, ZPO10# § 13)
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§ 12
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

( 1 ) Eine Teilprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2 ) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest einer bzw. eines von dem Prüfungsamt benannten Ärztin bzw. Arztes verlangt werden. Werden die Gründe von derbzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.
( 3 ) Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat, das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Teilprüfung als nicht bestanden. Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer oder der bzw. dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Teilprüfung als nicht bestanden. In schwerwiegenden Fällen kann das Prüfungsamt die Kandidatin bzw. den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
( 4 ) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann innerhalb einer Frist von vier Wochen verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 von dem Prüfungsamt überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Über einen Einspruch der Kandidatin bzw. des Kandidaten gegen Entscheidungen des Prüfungsamtes entscheidet das Konsistorium.
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§ 13
Bestehen, Nichtbestehen, Nachprüfungen

( 1 ) Die Erste Theologische Prüfung ist bestanden, wenn die Wissenschaftliche Hausarbeit sowie alle anderen Fachprüfungen mit mindestens „ausreichend” bewertet worden sind.
( 2 ) Wurden drei oder mehr einzelne Prüfungsleistungen schlechter als „ausreichend” bewertet, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden, auch wenn innerhalb der jeweiligen Fachprüfungen die Fachnote noch einen Durchschnittswert von vier oder mehr Punkten ergibt.
( 3 ) Wurden mehr als zwei Fachprüfungen schlechter als „ausreichend” bewertet, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
( 4 ) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat eine oder zwei Fachprüfungen nicht bestanden, erhält sie bzw. er vom Prüfungsamt Auskunft darüber, ob und in welcher Frist diese nicht bestandenen Prüfungsleistungen wiederholt werden können. Die zu wiederholende Fachprüfung umfasst in dem entsprechenden Fach eine Klausur und eine mündliche Prüfung gemäß § 10 Nummer 3. Die zu wiederholende Fachprüfung soll frühestens drei Monate, spätestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Prüfung stattfinden. Bei Wiederholungsprüfungen richtet sich die Zusammensetzung der Prüfungskommission nach § 5 Absatz 5 dieser Ordnung. Wird eine wiederholte Fachprüfung erneut als „mangelhaft“ bewertet, kann das Prüfungsamt auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten eine zweite Wiederholung genehmigen.
( 5 ) Im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung der Kandidatin bzw. des Kandidaten beschließen die anwesenden Mitglieder des Prüfungskommission (gemäß § 5 Absatz 4) die Gesamtnote. Das Ergebnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsamtes mitgeteilt.
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§ 14
Freiversuch

( 1 ) Die erstmals nicht bestandene Erste Theologische Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt worden ist (Freiversuch).
( 2 ) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfungen können zur Notenverbesserung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten einmal wiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.
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§ 15
Wiederholung

Die nicht bestandene Erste Theologische Prüfung bzw. Diplomprüfung kann nur einmal wiederholt werden. Fehlversuche bei anderen Gliedkirchen bzw. Fakultäten sind anzurechnen.
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§ 16
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

( 1 ) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Fakultät im Bereich der EKD erbracht wurden. Ebenso wird die Zwischenprüfung bzw. Diplom-Vorprüfung ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
( 2 ) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studienganges Evangelische Theologie an der aufnehmenden Hochschule entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenz Vereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
( 3 ) Weitere Anerkennungsfragen regelt das Prüfungsamt.
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§ 17
Zeugnis und Diplomurkunde

( 1 ) Über die bestandene Erste Theologische Prüfung erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat jeweils unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis. In das Zeugnis der Ersten Theologischen Prüfung sind
  • die Noten der Fachprüfungen, sowie die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen, aus denen sich die Fachnote ergibt,
  • das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit und deren Note,
  • die Note der praktisch-theologischen Ausarbeitung,
  • sowie die Gesamtnote
aufzunehmen. Gegebenenfalls können ferner die Studienrichtung und die Studienschwerpunkte sowie – auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten – das Ergebnis der Fachprüfungen in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern (Zusatzfächern) und die bis zum Abschluss der Ersten Theologischen Prüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden. Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten sind in einem Beiblatt zum Zeugnis die Noten des jeweiligen Prüfungsjahrganges (Notenspiegel, Rangzahl), soweit rechtlich die Voraussetzungen hierfür bestehen, anzugeben.
( 2 ) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung festgestellt worden ist. Es trägt die Originalunterschrift der bzw. des Vorsitzenden und mindestens sechs weiterer Mitglieder der Prüfungskommission. Das Prüfungsamt ist für die Ausfertigung des Zeugnisses zuständig.
( 3 ) Aufgrund der bestandenen Ersten Theologischen Prüfung nimmt die mit der jeweiligen Gliedkirche rechtlich verbundene Fakultät auf Antrag die Nachdiplomierung vor.
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§ 18
Ungültigkeit der Ersten Theologischen Prüfung

( 1 ) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungsleistung entsprechend § 12 Absatz 3 berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Fachprüfung für „nicht ausreichend” und die Prüfung für „nicht bestanden” erklärt werden. Entsprechendes gilt für die Wissenschaftliche Hausarbeit.
( 2 ) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Fachprüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Fachprüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie bzw. er die Fachprüfung ablegen konnte, so kann die Fachprüfung für „nicht ausreichend” und die Prüfung für „nicht bestanden” erklärt werden. Entsprechendes gilt für die Wissenschaftliche Hausarbeit.
( 3 ) Feststellungen und Entscheidungen zu Sachverhalten gemäß Absätze 1 und 2 trifft das Prüfungsamt. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Über Einsprüche der Kandidatin bzw. des Kandidaten gegen Entscheidungen des Prüfungsamtes entscheidet die Kirchenleitung.
( 4 ) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein Neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.
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§ 19
Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, in die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
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§ 20
Prüfungsbedingungen bei Krankheit und Behinderung

Die staatlichen Regelung über die Anpassung der Prüfungsbedingungen an Krankheit und Behinderung gilt in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
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§ 21
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. November 2002 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt werden die Teile der „Ordnungen für Theologische Prüfungen vom 20. März 1992 in der Fassung vom 9. August 1996” außer Kraft gesetzt, die die Erste Theologische Prüfung betreffen.
( 2 ) Kandidatinnen und Kandidaten, die sich in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Ordnung zur Ersten Theologischen Prüfung melden, können auf Antrag die Prüfung gemäß der bisherigen Ordnung ablegen.

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1 ↑ Red. Anm.: Diese Rechtsverordnung trat gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 2 der VO Erste Theologische Prüfung vom 7. September 2012 (KABl. S. 202) mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Ordnung wurde ohne Eingangsformel verkündet.
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3 ↑ Red. Anm.: Der Beschluss wurde undatiert veröffentlicht.
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4 ↑ Davon bleibt die Tatsache unberührt, dass in der Regel für das Erlernen von Latein und Griechisch je zwei und für das Erlernen von Hebräisch ein Semester benötigt werden.
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5 ↑ Ist es der Kandidatin bzw. dem Kandidaten nicht möglich, nach § 7 erforderliche Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann das Prüfungsamt gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
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6 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist wohl § 6 Absatz 3 der Rahmenordnung für die Zwischenprüfung (Diplomvorprüfung) im Studiengang „Evangelische Theologie“ (Beschluss der Gemischten Kommission, Fachkommission I, vom 22. April 1995, Beschluss der Konferenz der Ausbildungsreferenten und -referentinnen vom 11. Mai 1995 und Beschluss des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Rahmenordnung für die Zwischenprüfung vom 8./9. Dezember 1995). Die Rahmenordnung wurde nicht veröffentlicht. § 6 Absatz 3 der Rahmenordnung lautet: „Ist es der Kandidatin bzw. dem Kandidaten nicht möglich, nach Absatz 2 erforderliche Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.“
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7 ↑ Red. Anm.: Ergänzung der Redaktion.
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8 ↑ Red. Anm.: Ergänzung der Redaktion.
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9 ↑ Red. Anm.: Ergänzung der Redaktion.
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10 ↑ Red. Anm.: Rahmenordnung für die Zwischenprüfung (Diplomvorprüfung) im Studiengang „Evangelische Theologie“, vgl. oben.