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Kirchengericht:Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:31.07.2012
Aktenzeichen:3 KG 18/2011
Rechtsgrundlage:MVG-EKD:
§ 40
§ 60 Absatz 6
KGMVG-NEK:
§ 12 Buchstabe a)
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:

Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, vor der Ablehnung eines Antrags eines Mitarbeiters auf Gewährung von Erholungsurlaub das Mitbestimmungsverfahren nach § 40 MVG-EKD in Verbindung mit § 12 Buchstabe a KGMVG-NEK durchzuführen.

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte verpflichtet ist, vor der Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Erholungsurlaub das Mitbestimmungsverfahren bei der Antragstellerin durchzuführen.

Gründe:

1.

Die Beteiligten streiten über den Umfang des Mitbestimmungsrechts nach § 40 MVG-EKD in Verbindung mit § 12 Buchstabe a KGMVG-NEK1# bei der Ablehnung von Urlaubsanträgen.
Die Beteiligte hatte mit E-Mail-Schreiben vom 24. Mai 2011 den Urlaubsantrag des Mitarbeiters M abgelehnt. Sie hatte zuvor das Mitbestimmungsverfahren bei der Antragstellerin nicht durchgeführt. Die Antragstellerin hat hiervon durch eine Beschwerde des Mitarbeiters M erfahren und die Beteiligte aufgefordert, das Mitbestimmungsverfahren durchzuführen. Hierauf hat die Beteiligte mitgeteilt, dass sie die Ablehnung eines Urlaubsantrags nicht für mitbestimmungspflichtig halte. Es gebe bei der Beteiligten keinen Urlaubsplan, jedenfalls keinen von der Antragstellerin mitbestimmten. Eine einvernehmliche Festsetzung des Erholungsurlaubs von Mitarbeiter M gibt es nicht.

2.

Der Antrag der Antragstellerin ist sowohl zulässig als auch begründet.
Das Feststellungsinteresse der Antragstellerin ist gegeben.
Da die Beteiligte anderer Rechtsauffassung ist und es einen praktischen Bezug gab, den Urlaub ohne irgendeine Mitbestimmung abzulehnen, ist davon auszugehen, dass sie auch in weiteren Fällen ihre Meinung entsprechend in die Tat umsetzen wird. Eine Wiederholungsgefahr ist aus diesem Grunde gegeben.
Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 12 KGMVG-NEK ist den Übernahmebestimmungen zu § 65 Absatz 1 und 2 MVG-EKD folgendes zu entnehmen:
Die Fälle der Mitbestimmung gem. § 40 MVG-EKD werden um folgende Fälle erweitert:
a) Aufstellung des Urlaubsplanes, zeitliche Festsetzung des Erholungsurlaubs für einzelne Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, wenn zwischen Dienststellenleitung und der betroffenen Mitarbeiterin bzw. dem betroffenen Mitarbeiter kein Einverständnis erzielt wird,
Nach Auffassung der Kammer ist der Rechtsmeinung der Antragstellerin beizutreten. Es muss sich nicht notwendig um einen kollektiven Bezug handeln. Ob dieser im vorliegenden Falle gegeben gewesen ist oder nicht, kann den Unterlagen nicht entnommen werden. Vieles spricht dafür, dass lediglich der betroffene Mitarbeiter M mit der Dienststellenleitung über die zeitliche Festlegung seines Urlaubes uneinig war. Aus diesem Grunde ist die Kammer der Meinung, dass bei wörtlicher Auslegung der Vorschrift der Erholungsurlaub mithilfe des Mitbestimmungsverfahrens festzusetzen ist, wenn dieses zwischen dem betroffenen Mitarbeiter und der Dienststelle nicht im Vorwege einvernehmlich hat stattfinden können. Lehnt also die Dienststelle - bzw. hier die Beteiligte - den Urlaub ab, so hat sie diesen Antrag im Mitbestimmungsverfahren zu behandeln.
Es war deshalb nach allem wie geschehen zu entscheiden.
Die Kostenlosigkeit des Verfahrens ergibt sich aus dem Gesetz.
gez. Faust
(Vorsitzender Richter)

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1 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist das Kirchengesetz über die Zustimmung zum Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (KGMVG) vom 24. September 1994 (GVOBl. S. 219) in der Fassung der Bekanntmachung vom vom 7. Dezember 2007 (GVOBl. 2008 S. 4, 38, 75).