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Kirchengesetz
über Art und Höhe der Kirchensteuer
(Kirchensteuerbeschluss – KiStB)

Vom 25. September 2013

(KABl. S. 446)

Änderungen
Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Änderung kirchensteuerlicher Vorschriften
6. Oktober 2017
KABl. S. 529
§ 2 Abs. 1
Satz 4
neu gefasst
§ 3 Abs. 1
Wort ersetzt
2
Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchensteuerordnung und weiterer Vorschriften
2. Oktober 2021
§ 3 Abs. 1
Wort ersetzt
§ 3 Abs. 2
Tabelle neu gefasst
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Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen; Artikel 110 der Verfassung wurde eingehalten:
Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)
Kirchensteuer im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer)
Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
Kirchensteuern vom Grundeigentum
Kirchensteuerbeschluss für die in den Ländern Brandenburg und Niedersachsen liegenden Gebietsteile der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Erhebung der Kirchensteuer für die Evangelisch-reformierte Kirche in Mecklenburg
Besondere Bestimmungen
Inkrafttreten
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§ 1
Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)

Die Kirchenkreise erheben die Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Kirchensteuerordnung in der jeweils geltenden Fassung. Sie beträgt neun Prozent der nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 und Absatz 3 der Kirchensteuerordnung ermittelten Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), jedoch höchstens drei Prozent des nach § 6 Absatz 2 der Kirchensteuerordnung ermittelten zu versteuernden Einkommens (Obergrenze).
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§ 2
Kirchensteuer im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer
(einschließlich Lohnsteuer)

( 1 ) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 11 Absatz 1 der Kirchensteuerordnung) beträgt die Kirchensteuer
  1. im Bereich des Landes Hamburg vier Prozent,
  2. im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern fünf Prozent und
  3. im Bereich des Landes Schleswig-Holstein sechs Prozent
der pauschalen Lohnsteuer. Weist die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer neun Prozent der pauschalen Lohnsteuer. Im Übrigen wird auf die Regelungen der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 8. August 2016 (BStBl. I S. 773) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen.
( 2 ) Im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer (§ 11 Absatz 2 der Kirchensteuerordnung) gilt Absatz 1 entsprechend. Weist die bzw. der Steuerpflichtige die Nichtzugehörigkeit einzelner Empfängerinnen bzw. Empfänger von Zuwendungen zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Empfängerinnen bzw. Empfänger von Zuwendungen beträgt die Kirchensteuer neun Prozent der pauschalen Einkommensteuer.
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§ 3
Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

( 1 ) Die Kirchenkreise erheben von Kirchenmitgliedern, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgesellschaft angehört und die nicht nach dem Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einzeln veranlagt werden, das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Kirchensteuerordnung.
( 2 ) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt:
Stufe
Bemessungsgrundlage (Gemeinsam zu versteuerndes
Einkommen nach § 10 Absatz 2 Kirchensteuerordnung)
jährliches
Kirchgeld
Euro
Euro
1
40 000 – 47 499
96
2
47 500 – 59 999
156
3
60 000 – 72 499
276
4
72 500 – 84 999
396
5
85 000 – 97 499
540
6
97 500 – 109 999
696
7
110 000 – 134 999
840
8
135 000 – 159 999
1 200
9
160 000 – 184 999
1 560
10
185 000 – 209 999
1 860
11
210 000 – 259 999
2 220
12
260 000 – 309 999
2 940
13
310 000 und mehr
3 600
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§ 4
Kirchensteuer vom Grundeigentum

( 1 ) Die Kirchengemeinden können im Bereich des Landes Schleswig-Holstein Kirchensteuer vom Grundeigentum nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Kirchensteuerordnung erheben.
( 2 ) Die Kirchensteuer vom Grundeigentum wird in Höhe eines Prozentsatzes des Grundsteuermessbetrages erhoben.
( 3 ) Die Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) und das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sollen auf Antrag auf die Kirchensteuer vom Grundeigentum angerechnet werden.
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§ 5
Kirchensteuerbeschluss für die in den Ländern Brandenburg und Niedersachsen liegenden Gebietsteile der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

( 1 ) Für die im Land Brandenburg liegenden Gebietsteile der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland findet der für das jeweilige Steuerjahr in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz im Bereich des Landes Brandenburg geltende Kirchensteuerbeschluss in seiner jeweiligen Fassung mit Ausführungsbestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, dass bezüglich der Höhe der Kirchensteuer § 1 in der jeweils geltenden Fassung gilt.
( 2 ) Für die im Lande Niedersachsen liegenden Gebietsteile der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland findet der für das jeweilige Steuerjahr in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers im Bereich des Landes Niedersachsen geltende Landeskirchensteuerbeschluss in seiner jeweiligen Fassung mit Ausführungsbestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, dass bezüglich der Höhe der Kirchensteuer § 1 in der jeweils geltenden Fassung gilt.
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§ 6
Erhebung der Kirchensteuer für die Evangelisch-reformierte Kirche in Mecklenburg

Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erhebt als gemeinschaftlicher Steuerverband die Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (Lohnsteuer) und das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe auch für die Evangelisch-reformierte Kirche in Mecklenburg, Sitz Bützow, als Teil der Evangelisch-reformierten Kirche nach Maßgabe der zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen Bayern und Nordwestdeutschland) geschlossenen Vereinbarung über die gemeinsame Vereinnahmung und Verteilung der Kirchensteuern vom 19./29. Januar 1998 (KABl S. 98).
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§ 7
Besondere Bestimmungen

( 1 ) Werden Kirchensteuern im Lohnabzugsverfahren von einer Betriebsstätte einbehalten, die nicht im Bereich des Finanzamtes liegt, in dem die oder der Kirchensteuerpflichtige ihren oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, so sind für die Einbehaltung die am Ort der Betriebsstätte geltenden Bestimmungen maßgebend.
( 2 ) Bei der Berechnung der Kirchensteuern bleiben Bruchteile von Cents unberücksichtigt.
( 3 ) Die Regelungen dieses Kirchengesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
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§ 8
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.