.Kirchengesetz
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
#§ 17
Kirchengesetz
über die Haushaltsführung
(Haushaltsführungsgesetz – HhFG)
Vom 28. November 2013
Vollzitat:
Haushaltsführungsgesetz vom 28. November 2013 (KABl. S. 474), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120) geändert worden ist
Haushaltsführungsgesetz vom 28. November 2013 (KABl. S. 474), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Gliederungs-einheiten | Art der Änderung |
1 | Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Verminderung von Verwaltungsaufwand im Bereich des Haushaltsführungsrechts | 18. April 2024 | Inhaltsübersicht § 5 | neu gefasst | |
Inhaltsübersicht §§ 7 bis 17 | Angaben ersetzt | ||||
Inhaltsübersicht §§ 18 bis 21 | gestrichen | ||||
§ 1 | neu gefasst | ||||
§§ 3 bis 5 | neu gefasst | ||||
§ 6 Abs. 2 | eingefügt | ||||
bish. Abs. 2 | wird Abs. 3 | ||||
§§ 7 bis 13 | neu gefasst | ||||
§§ 14 bis 17 | aufgehoben | ||||
§ 18 Abs. 2 | Wort ersetzt | ||||
bish. § 18 | wird § 14 | ||||
§ 19 Abs. 1 Satz 2 | Wörter ersetzt | ||||
Abs. 2 Satz 2 | Wörter ersetzt | ||||
bish. § 19 | wird § 15 | ||||
bish. § 20 | neu gefasst, wird § 16 | ||||
§ 21 Paragrafenüberschrift | Wort eingefügt | ||||
Abs. 1 | neu gefasst | ||||
bish. § 21 | wird § 17 |
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht:
§ 1
Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes gelten für die kirchlichen Körperschaften nach Artikel 4 der Verfassung einschließlich ihrer rechtlich unselbstständigen Dienste und Werke nach Artikel 115 der Verfassung sowie für die örtlichen Kirchen.
#§ 2
Zweck des Haushalts
(
1
)
Der Haushalt ist Grundlage für die Haushaltsführung.
(
2
)
Er dient der Feststellung und Deckung des Ressourcenbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben voraussichtlich notwendig sein wird.
(
3
)
Ressourcen sind die zur Aufgabenerfüllung verfügbaren Finanzmittel, Vermögensgegenstände sowie Arbeits- und Dienstleistungen.
#§ 3
Bestandteile des Haushalts
Der Haushalt besteht aus dem Haushaltsbeschluss, dem Haushaltsplan und dem Stellenplan.
#§ 4
Haushaltsführung
Die Haushaltsführung ist nach dem Prinzip des kaufmännischen Rechnungswesens durchzuführen und richtet sich nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.
#§ 5
Haushaltsperiode
(
1
)
1 Der Haushalt ist für ein Haushaltsjahr oder zwei Haushaltsjahre aufzustellen (Haushaltsperiode). 2 Die Kirchenkreise können in ihren Finanzsatzungen Haushaltsperioden von bis zu vier Jahren für Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und örtliche Kirchen zulassen.
(
2
)
1 Bei einer Haushaltsperiode über mehrere Haushaltsjahre ist der Haushaltsplan getrennt nach Haushaltsjahren aufzustellen. 2 Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Die Haushaltsmittel sind in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.
#§ 6
Wirkungen des Haushalts
(
1
)
1 Der Haushalt verpflichtet, die im Rahmen der Deckung des Ressourcenbedarfs notwendigen Haushaltsmittel zu erheben. 2 Er ermächtigt, die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Haushaltsmittel zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. 3 Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.
(
2
)
1 Haushaltsmittel setzen sich zusammen aus zu erhebenden und zu leistenden Haushaltsmitteln. 2 Zu erhebende Haushaltsmittel sind alle Erträge sowie die mit der Investitions- und Finanzierungstätigkeit verbundenen zahlungswirksamen Zugänge. 3 Zu leistende Haushaltsmittel sind alle Aufwendungen und die mit der Investitions- und Finanzierungstätigkeit verbundenen zahlungswirksamen Abgänge.
(
3
)
Durch den Haushalt werden Ansprüche oder Verpflichtungen weder begründet noch aufgehoben.
#§ 7
Haushaltsgrundsätze
(
1
)
Bei der Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushalts ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(
2
)
Alle zu erhebenden Haushaltsmittel dienen zur Deckung aller zu leistenden Haushaltsmittel; ausgenommen sind zweckgebundene Haushaltsmittel (Grundsatz der Gesamtdeckung).
(
3
)
Der Haushaltsplan ist in jedem Haushaltsjahr auszugleichen; Planüberschüsse sind zulässig (Grundsatz des Haushaltsausgleichs).
(
4
)
Der Haushaltsplan muss alle Haushaltsmittel der Haushaltsperiode enthalten; die Haushaltsmittel sind in voller Höhe zu veranschlagen (Grundsatz der Vollständigkeit).
(
5
)
Zu erhebende und zu leistende Haushaltsmittel dürfen grundsätzlich nicht gegeneinander aufgerechnet werden (Grundsatz der Bruttoveranschlagung).
#§ 8
Feststellung des Haushalts
(
1
)
1 Der Haushalt wird durch Beschluss festgestellt. 2 Die Landessynode und die Kirchenkreissynoden können den Beschluss für Teilbereiche des Haushalts auf den jeweiligen Finanzausschuss delegieren.
(
2
)
Der Haushalt soll vor Beginn der Haushaltsperiode beschlossen werden.
(
3
)
Kann der Haushalt nicht vor Beginn der Haushaltsperiode beschlossen werden, so dürfen
- die zu leistenden Haushaltsmittel nur insoweit in Anspruch genommen werden, dass
- die bestehenden Einrichtungen in geordnetem Gang gehalten und den gesetzlichen Aufgaben und sonstigen rechtlichen Verpflichtungen genügt wird,
- Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortgesetzt werden, für die durch den Haushalt der Vorperiode bereits Beträge festgesetzt worden sind,
- die zu erhebenden Haushaltsmittel erhoben werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und
- Kredite zur Liquiditätssicherung nur im Rahmen des Haushaltsbeschlusses der Vorperiode aufgenommen werden.
(
4
)
1 Der beschlossene Haushalt ist zu veröffentlichen oder nach ortsüblicher Bekanntgabe mindestens vier Wochen zur Einsicht auszulegen. 2 Auf die Veröffentlichung des landeskirchlichen Haushalts und der Haushalte der Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände ist im Kirchlichen Amtsblatt hinzuweisen.
#§ 9
Finanzplanung
(
1
)
1 Der Haushaltsführung der Landeskirche und der Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände ist eine mittelfristige Finanzplanung zugrunde zu legen. 2 Diese enthält das der Haushaltsperiode vorangehende Jahr, die Jahre der Haushaltsperiode und zwei nachfolgende Jahre.
(
2
)
In der Finanzplanung sind Art und Höhe des voraussichtlichen Ressourcenbedarfs einschließlich dessen Deckungsmöglichkeiten darzustellen.
#§ 10
Darlehen, Bürgschaften
(
1
)
Darlehen können zur Finanzierung von Investitionen sowie zum Haushaltsausgleich aufgenommen werden.
(
2
)
Für kirchliche Zwecke können Darlehen gewährt werden.
(
3
)
Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Zahlungsfähigkeit können kurzfristige Dispositionskredite zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden.
(
4
)
Die kirchlichen Körperschaften können Bürgschaften innerhalb beschlossener Bürgschaftsrahmen übernehmen.
#§ 11
Sondervermögen
(
1
)
Durch Kirchengesetz können Vermögensteile der Landeskirche, die der Erfüllung bestimmter Zwecke dienen, abgesondert und als Sondervermögen mit eigenem Haushalt getrennt verwaltet werden.
(
2
)
Vermögensteile anderer Körperschaften, die der Erfüllung bestimmter Zwecke dienen, können abgesondert und als Sondervermögen mit eigenem Haushalt getrennt verwaltet werden.
(
3
)
Bei der Absonderung nach Absatz 1 können Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes abweichen, insbesondere können für den Beschluss des Haushalts und dessen Bewirtschaftung eigene Organe berufen werden.
#§ 12
Stundung, Niederschlagung und Erlass
(
1
)
Öffentlich-rechtliche Ansprüche können gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
(
2
)
Privatrechtliche Ansprüche können gestundet oder erlassen werden.
#§ 13
Internes Kontrollsystem
1 Zur Ordnungsmäßigkeit und Risikominimierung im Finanzwesen sowie zur Umsetzung der staatlichen Steuervorschriften soll ein internes Kontrollsystem (IKS) eingerichtet werden. 2 Hierzu sind die Landeskirche, die Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände sowie die Körperschaften verpflichtet, die ihre Buchführung nach § 4 Absatz 1 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. November 2016 (KABl. S. 399), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 29. November 2022 (KABl. S. 522, 543) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung selbst durchführen.
#§ 14
Jahresabschluss
(
1
)
Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr durch den Jahresabschluss Rechenschaft abzulegen.
(
2
)
Der Jahresabschluss soll ein zutreffendes Bild der Bewirtschaftung des Haushalts und ihrer Auswirkungen auf das Vermögen, die Schulden und die Finanzsituation der kirchlichen Körperschaft vermitteln.
(
3
)
Der Bestand der Sondervermögen ist im Jahresabschluss auszuweisen.
#§ 15
Entlastung
(
1
)
1 Mit der Abnahme des Jahresabschlusses entscheiden die zuständigen Organe über die Entlastung. 2 Sie wird denen erteilt, die für die Bewirtschaftung des Haushalts und für die Ausführung der Beschlüsse zuständig sind.
(
2
)
1 Voraussetzung für die Entlastung ist, dass die prüfende Stelle bestätigt, dass keine wesentlichen Beanstandungen vorliegen oder dass die Beanstandungen ausgeräumt sind. 2 In den Kirchengemeinden führt der jeweilige Kirchengemeinderat die Prüfung nach Satz 1 durch von ihm beauftragte Personen durch.
(
3
)
Die Entlastung kann mit Einschränkungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.
#§ 16
Rechtsverordnung
Die Kirchenleitung wird ermächtigt, zur Ausführung dieses Kirchengesetzes eine Rechtsverordnung zu erlassen, die das Nähere zur Haushaltsführung regelt, insbesondere
- den Aufbau, die Aufstellung und die Bewirtschaftung des Haushalts,
- das Rechnungswesen und das interne Kontrollsystem,
- die Aufnahme und Vergabe von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften,
- die Stundung von Forderungen, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen,
- die Bewirtschaftung und den Nachweis des Vermögens und der Schulden einschließlich der Anlage des Geldvermögens und
- den Jahresabschluss.
§ 17
Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
1 Für eine Übergangszeit bis längstens 31. Dezember 2025 sind Ausnahmen von § 4 zulässig. 2 Die Haushaltsführung kann bis zu diesem Zeitpunkt in der kameralistischen Buchführung abgebildet werden. 3 Die Vorschriften für das kaufmännische Rechnungswesen sind sinngemäß anzuwenden.
(
2
)
1 Im Übrigen tritt dieses Kirchengesetz am 1. Januar 2014 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten folgende Kirchengesetze und Bestimmungen außer Kraft:
- Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Landeskirchliche Haushaltsordnung) vom 29. Oktober 1994 (KABl 1995 S. 30), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 20. November 2010 (KABl S. 94) geändert wurde,
- Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 19. November 1977 (GVOBl. S. 273), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 1. Oktober 2010 (GVOBl. S. 314) geändert wurde,
- Kirchengesetz über die Vermögens- und Finanzverwaltung (VfVG) vom 6. Juni 1998 (ABl. EKD 1998 S. 418) der EKU in der jeweils geltenden Fassung für das Gebiet des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises,
- Kirchengesetz zur Anzahl der Kirchenkassen vom 28. August 2004 (ABl. S. 54, 56) der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche,
- §§ 5 bis 7 des Kirchengesetzes über die Übernahme der Verwaltung für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise durch das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche nach Art. 139 Abs. 3 der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 28. August 2004 (ABl. S. 54, 55).
(
3
)
Mit Inkrafttreten der Neuregelung der Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens sowie nach den Grundsätzen der Erweiterten Kameralistik durch Rechtsverordnung nach § 20 treten folgende Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften außer Kraft:
- Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der örtlichen Kirchen, der Kirchengemeinden und der Kirchenkreise (Finanzordnung) vom 5. März 1993 (KABl S. 46) der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, die zuletzt durch Rechtsverordnung vom 1. Dezember 2001 (KABl S. 108) geändert wurde,
- Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 3. Dezember 1994 (KABl 1995 S. 33),
- Haushaltssicherungsverordnung vom 4. Juni 2005 (KABl S. 54) der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, die zuletzt durch Rechtsverordnung vom 1. Februar 2008 (KABl S. 26, 83) geändert wurde,
- Erste Durchführungsbestimmung zum Kirchengesetz (FinG) vom 17. November 2002 über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABl 2003 S. 137),
- Zweite Durchführungsbestimmung zum Kirchengesetz (FinG) vom 17. November 2002 über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABl 2004 S. 98),
- Rechtsverordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 19. Juni 1995 (GVOBl. S. 118), die zuletzt durch Rechtsverordnung vom 18. September 2008 (GVOBl. S. 292) geändert wurde,
- Ausführungsbestimmungen für Geldanlagen (Anlagen AO) vom 5. März 2004 (GVOBl. S. 98) der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, die zuletzt durch Verwaltungsanordnung vom 25. Januar 2006 (GVOBl. S. 39) geändert wurden,
- Hinweise zur Erhöhung der Sicherheit im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen vom 4. Januar 1990 (GVOBl. S. 34) der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche,
- § 14, § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 2, § 17, § 18, § 20, § 23, §§ 60 bis 70 sowie §§ 73 bis 154 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchliche Verwaltungsordnung – VwO) vom 1. Juli 1998 (ABl. 1999 S. 191#) im Gebiet des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises2#,
- Verordnung zur Einführung der erweiterten Kameralistik innerhalb der Pommerschen Evangelischen Kirche (– ErwKameralVO –) vom 18. Dezember 2009 (ABl. S. 102),
- Durchführungsbestimmungen zur Ausführungs-Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union – Kirchliche Verwaltungsordnung (VwO) – in der Fassung vom 12. Oktober 2007 (ABl. 2008 Heft 1 S. 15) der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche,
- § 1 Satz 2 der Durchführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die Übernahme der Verwaltung für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise vom 17. Dezember 2004 (ABl. S. 88) der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche.
#
1 ↑ Red. Anm.: Es muss lauten „ABl. 1999 S. 119“.
1 ↑ Red. Anm.: Es muss lauten „ABl. 1999 S. 119“.
#
2 ↑ Red. Anm.: Durch Artikel 7 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120, 123) endet die Anwendung der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union vom 1. Juli 1998 (ABl. EKD 1999 S. 137; ABl. 1999 S. 119) auf dem Gebiet des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises. Die Verordnung ist im Archivierten Recht unter der Ordnungsnummer 5.204-101_Archiv zu finden.
2 ↑ Red. Anm.: Durch Artikel 7 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120, 123) endet die Anwendung der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union vom 1. Juli 1998 (ABl. EKD 1999 S. 137; ABl. 1999 S. 119) auf dem Gebiet des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises. Die Verordnung ist im Archivierten Recht unter der Ordnungsnummer 5.204-101_Archiv zu finden.