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Kirchengesetz
über die Haushaltsführung
(Haushaltsführungsgesetz – HhFG)

Vom 28. November 2013

(KABl. S. 474)

Vollzitat:
Haushaltsführungsgesetz vom 28. November 2013 (KABl. S. 474), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Verminderung von Verwaltungsaufwand im Bereich des Haushaltsführungsrechts
18. April 2024
Inhaltsübersicht § 5
neu gefasst
Inhaltsübersicht §§ 7 bis 17
Angaben ersetzt
Inhaltsübersicht §§ 18 bis 21
gestrichen
§ 1
neu gefasst
§§ 3 bis 5
neu gefasst
§ 6 Abs. 2
eingefügt
bish. Abs. 2
wird Abs. 3
§§ 7 bis 13
neu gefasst
§§ 14 bis 17
aufgehoben
§ 18 Abs. 2
Wort ersetzt
bish. § 18
wird § 14
§ 19 Abs. 1 Satz 2
Wörter ersetzt
Abs. 2 Satz 2
Wörter ersetzt
bish. § 19
wird § 15
bish. § 20
neu gefasst, wird § 16
§ 21 Paragrafenüberschrift
Wort eingefügt
Abs. 1
neu gefasst
bish. § 21
wird § 17
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes gelten für die kirchlichen Körperschaften nach Artikel 4 der Verfassung einschließlich ihrer rechtlich unselbstständigen Dienste und Werke nach Artikel 115 der Verfassung sowie für die örtlichen Kirchen.
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§ 2
Zweck des Haushalts

( 1 ) Der Haushalt ist Grundlage für die Haushaltsführung.
( 2 ) Er dient der Feststellung und Deckung des Ressourcenbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben voraussichtlich notwendig sein wird.
( 3 ) Ressourcen sind die zur Aufgabenerfüllung verfügbaren Finanzmittel, Vermögensgegenstände sowie Arbeits- und Dienstleistungen.
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§ 3
Bestandteile des Haushalts

Der Haushalt besteht aus dem Haushaltsbeschluss, dem Haushaltsplan und dem Stellenplan.
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§ 4
Haushaltsführung

Die Haushaltsführung ist nach dem Prinzip des kaufmännischen Rechnungswesens durchzuführen und richtet sich nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.
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§ 5
Haushaltsperiode

( 1 ) Der Haushalt ist für ein Haushaltsjahr oder zwei Haushaltsjahre aufzustellen (Haushaltsperiode). Die Kirchenkreise können in ihren Finanzsatzungen Haushaltsperioden von bis zu vier Jahren für Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und örtliche Kirchen zulassen.
( 2 ) Bei einer Haushaltsperiode über mehrere Haushaltsjahre ist der Haushaltsplan getrennt nach Haushaltsjahren aufzustellen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Die Haushaltsmittel sind in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.
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§ 6
Wirkungen des Haushalts

( 1 ) Der Haushalt verpflichtet, die im Rahmen der Deckung des Ressourcenbedarfs notwendigen Haushaltsmittel zu erheben. Er ermächtigt, die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Haushaltsmittel zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.
( 2 ) Haushaltsmittel setzen sich zusammen aus zu erhebenden und zu leistenden Haushaltsmitteln. Zu erhebende Haushaltsmittel sind alle Erträge sowie die mit der Investitions- und Finanzierungstätigkeit verbundenen zahlungswirksamen Zugänge. Zu leistende Haushaltsmittel sind alle Aufwendungen und die mit der Investitions- und Finanzierungstätigkeit verbundenen zahlungswirksamen Abgänge.
( 3 ) Durch den Haushalt werden Ansprüche oder Verpflichtungen weder begründet noch aufgehoben.
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§ 7
Haushaltsgrundsätze

( 1 ) Bei der Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushalts ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
( 2 ) Alle zu erhebenden Haushaltsmittel dienen zur Deckung aller zu leistenden Haushaltsmittel; ausgenommen sind zweckgebundene Haushaltsmittel (Grundsatz der Gesamtdeckung).
( 3 ) Der Haushaltsplan ist in jedem Haushaltsjahr auszugleichen; Planüberschüsse sind zulässig (Grundsatz des Haushaltsausgleichs).
( 4 ) Der Haushaltsplan muss alle Haushaltsmittel der Haushaltsperiode enthalten; die Haushaltsmittel sind in voller Höhe zu veranschlagen (Grundsatz der Vollständigkeit).
( 5 ) Zu erhebende und zu leistende Haushaltsmittel dürfen grundsätzlich nicht gegeneinander aufgerechnet werden (Grundsatz der Bruttoveranschlagung).
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§ 8
Feststellung des Haushalts

( 1 ) Der Haushalt wird durch Beschluss festgestellt. Die Landessynode und die Kirchenkreissynoden können den Beschluss für Teilbereiche des Haushalts auf den jeweiligen Finanzausschuss delegieren.
( 2 ) Der Haushalt soll vor Beginn der Haushaltsperiode beschlossen werden.
( 3 ) Kann der Haushalt nicht vor Beginn der Haushaltsperiode beschlossen werden, so dürfen
  1. die zu leistenden Haushaltsmittel nur insoweit in Anspruch genommen werden, dass
    1. die bestehenden Einrichtungen in geordnetem Gang gehalten und den gesetzlichen Aufgaben und sonstigen rechtlichen Verpflichtungen genügt wird,
    2. Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortgesetzt werden, für die durch den Haushalt der Vorperiode bereits Beträge festgesetzt worden sind,
  2. die zu erhebenden Haushaltsmittel erhoben werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und
  3. Kredite zur Liquiditätssicherung nur im Rahmen des Haushaltsbeschlusses der Vorperiode aufgenommen werden.
( 4 ) Der beschlossene Haushalt ist zu veröffentlichen oder nach ortsüblicher Bekanntgabe mindestens vier Wochen zur Einsicht auszulegen. Auf die Veröffentlichung des landeskirchlichen Haushalts und der Haushalte der Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände ist im Kirchlichen Amtsblatt hinzuweisen.
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§ 9
Finanzplanung

( 1 ) Der Haushaltsführung der Landeskirche und der Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände ist eine mittelfristige Finanzplanung zugrunde zu legen. Diese enthält das der Haushaltsperiode vorangehende Jahr, die Jahre der Haushaltsperiode und zwei nachfolgende Jahre.
( 2 ) In der Finanzplanung sind Art und Höhe des voraussichtlichen Ressourcenbedarfs einschließlich dessen Deckungsmöglichkeiten darzustellen.
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§ 10
Darlehen, Bürgschaften

( 1 ) Darlehen können zur Finanzierung von Investitionen sowie zum Haushaltsausgleich aufgenommen werden.
( 2 ) Für kirchliche Zwecke können Darlehen gewährt werden.
( 3 ) Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Zahlungsfähigkeit können kurzfristige Dispositionskredite zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden.
( 4 ) Die kirchlichen Körperschaften können Bürgschaften innerhalb beschlossener Bürgschaftsrahmen übernehmen.
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§ 11
Sondervermögen

( 1 ) Durch Kirchengesetz können Vermögensteile der Landeskirche, die der Erfüllung bestimmter Zwecke dienen, abgesondert und als Sondervermögen mit eigenem Haushalt getrennt verwaltet werden.
( 2 ) Vermögensteile anderer Körperschaften, die der Erfüllung bestimmter Zwecke dienen, können abgesondert und als Sondervermögen mit eigenem Haushalt getrennt verwaltet werden.
( 3 ) Bei der Absonderung nach Absatz 1 können Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes abweichen, insbesondere können für den Beschluss des Haushalts und dessen Bewirtschaftung eigene Organe berufen werden.
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§ 12
Stundung, Niederschlagung und Erlass

( 1 ) Öffentlich-rechtliche Ansprüche können gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
( 2 ) Privatrechtliche Ansprüche können gestundet oder erlassen werden.
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§ 13
Internes Kontrollsystem

Zur Ordnungsmäßigkeit und Risikominimierung im Finanzwesen sowie zur Umsetzung der staatlichen Steuervorschriften soll ein internes Kontrollsystem (IKS) eingerichtet werden. Hierzu sind die Landeskirche, die Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände sowie die Körperschaften verpflichtet, die ihre Buchführung nach § 4 Absatz 1 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. November 2016 (KABl. S. 399), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 29. November 2022 (KABl. S. 522, 543) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung selbst durchführen.
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§ 14
Jahresabschluss

( 1 ) Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr durch den Jahresabschluss Rechenschaft abzulegen.
( 2 ) Der Jahresabschluss soll ein zutreffendes Bild der Bewirtschaftung des Haushalts und ihrer Auswirkungen auf das Vermögen, die Schulden und die Finanzsituation der kirchlichen Körperschaft vermitteln.
( 3 ) Der Bestand der Sondervermögen ist im Jahresabschluss auszuweisen.
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§ 15
Entlastung

( 1 ) Mit der Abnahme des Jahresabschlusses entscheiden die zuständigen Organe über die Entlastung. Sie wird denen erteilt, die für die Bewirtschaftung des Haushalts und für die Ausführung der Beschlüsse zuständig sind.
( 2 ) Voraussetzung für die Entlastung ist, dass die prüfende Stelle bestätigt, dass keine wesentlichen Beanstandungen vorliegen oder dass die Beanstandungen ausgeräumt sind. In den Kirchengemeinden führt der jeweilige Kirchengemeinderat die Prüfung nach Satz 1 durch von ihm beauftragte Personen durch.
( 3 ) Die Entlastung kann mit Einschränkungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.
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§ 16
Rechtsverordnung

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, zur Ausführung dieses Kirchengesetzes eine Rechtsverordnung zu erlassen, die das Nähere zur Haushaltsführung regelt, insbesondere
  1. den Aufbau, die Aufstellung und die Bewirtschaftung des Haushalts,
  2. das Rechnungswesen und das interne Kontrollsystem,
  3. die Aufnahme und Vergabe von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften,
  4. die Stundung von Forderungen, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen,
  5. die Bewirtschaftung und den Nachweis des Vermögens und der Schulden einschließlich der Anlage des Geldvermögens und
  6. den Jahresabschluss.
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§ 17
Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Für eine Übergangszeit bis längstens 31. Dezember 2025 sind Ausnahmen von § 4 zulässig. Die Haushaltsführung kann bis zu diesem Zeitpunkt in der kameralistischen Buchführung abgebildet werden. Die Vorschriften für das kaufmännische Rechnungswesen sind sinngemäß anzuwenden.
( 2 ) Im Übrigen tritt dieses Kirchengesetz am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Kirchengesetze und Bestimmungen außer Kraft:
  1. Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Landeskirchliche Haushaltsordnung) vom 29. Oktober 1994 (KABl 1995 S. 30), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 20. November 2010 (KABl S. 94) geändert wurde,
  2. Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 19. November 1977 (GVOBl. S. 273), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 1. Oktober 2010 (GVOBl. S. 314) geändert wurde,
  3. Kirchengesetz über die Vermögens- und Finanzverwaltung (VfVG) vom 6. Juni 1998 (ABl. EKD 1998 S. 418) der EKU in der jeweils geltenden Fassung für das Gebiet des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises,
  4. Kirchengesetz zur Anzahl der Kirchenkassen vom 28. August 2004 (ABl. S. 54, 56) der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche,
  5. §§ 5 bis 7 des Kirchengesetzes über die Übernahme der Verwaltung für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise durch das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche nach Art. 139 Abs. 3 der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 28. August 2004 (ABl. S. 54, 55).
( 3 ) Mit Inkrafttreten der Neuregelung der Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens sowie nach den Grundsätzen der Erweiterten Kameralistik durch Rechtsverordnung nach § 20 treten folgende Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften außer Kraft:
  1. Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der örtlichen Kirchen, der Kirchengemeinden und der Kirchenkreise (Finanzordnung) vom 5. März 1993 (KABl S. 46) der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, die zuletzt durch Rechtsverordnung vom 1. Dezember 2001 (KABl S. 108) geändert wurde,
  2. Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 3. Dezember 1994 (KABl 1995 S. 33),
  3. Haushaltssicherungsverordnung vom 4. Juni 2005 (KABl S. 54) der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, die zuletzt durch Rechtsverordnung vom 1. Februar 2008 (KABl S. 26, 83) geändert wurde,
  4. Erste Durchführungsbestimmung zum Kirchengesetz (FinG) vom 17. November 2002 über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABl 2003 S. 137),
  5. Zweite Durchführungsbestimmung zum Kirchengesetz (FinG) vom 17. November 2002 über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABl 2004 S. 98),
  6. Rechtsverordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 19. Juni 1995 (GVOBl. S. 118), die zuletzt durch Rechtsverordnung vom 18. September 2008 (GVOBl. S. 292) geändert wurde,
  7. Ausführungsbestimmungen für Geldanlagen (Anlagen AO) vom 5. März 2004 (GVOBl. S. 98) der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, die zuletzt durch Verwaltungsanordnung vom 25. Januar 2006 (GVOBl. S. 39) geändert wurden,
  8. Hinweise zur Erhöhung der Sicherheit im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen vom 4. Januar 1990 (GVOBl. S. 34) der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche,
  9. § 14, § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 2, § 17, § 18, § 20, § 23, §§ 60 bis 70 sowie §§ 73 bis 154 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchliche Verwaltungsordnung – VwO) vom 1. Juli 1998 (ABl. 1999 S. 191#) im Gebiet des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises2#,
  10. Verordnung zur Einführung der erweiterten Kameralistik innerhalb der Pommerschen Evangelischen Kirche (– ErwKameralVO –) vom 18. Dezember 2009 (ABl. S. 102),
  11. Durchführungsbestimmungen zur Ausführungs-Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union – Kirchliche Verwaltungsordnung (VwO) – in der Fassung vom 12. Oktober 2007 (ABl. 2008 Heft 1 S. 15) der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche,
  12. § 1 Satz 2 der Durchführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die Übernahme der Verwaltung für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise vom 17. Dezember 2004 (ABl. S. 88) der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche.

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1 ↑ Red. Anm.: Es muss lauten „ABl. 1999 S. 119“.
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2 ↑ Red. Anm.: Durch Artikel 7 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120, 123) endet die Anwendung der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union vom 1. Juli 1998 (ABl. EKD 1999 S. 137; ABl. 1999 S. 119) auf dem Gebiet des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises. Die Verordnung ist im Archivierten Recht unter der Ordnungsnummer 5.204-101_Archiv zu finden.