.Satzung
Vom 19. März 2003
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Satzung
für das Hospital zum Heiligen Geist
in Burg Stargard
Vom 19. März 2003
Vollzitat:
Satzung für das Hospital zum Heiligen Geist in Burg Stargard in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2013 (KABl. S. 454), die durch Satzung vom 8. August 2025 (KABl. 2025 A Nr. 96 S. 240) geändert worden ist.
Satzung für das Hospital zum Heiligen Geist in Burg Stargard in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2013 (KABl. S. 454), die durch Satzung vom 8. August 2025 (KABl. 2025 A Nr. 96 S. 240) geändert worden ist.
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Gliederungs-einheiten | Art der Änderung |
1 | Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Hospital zum Heiligen Geist“ in Burg Stargard | 8. August 2025 | § 1 Abs. 1 Satz 2 | Wörter eingefügt | |
§ 2 Abs. 1 | Wörter ersetzt | ||||
Abs. 2 | Wörter ersetzt | ||||
§ 4 Abs. 1 und 2 | neu gefasst | ||||
Abs. 3 | Wort ersetzt | ||||
Abs. 4 | Wörter ersetzt | ||||
Abs. 6 Satz 1 | Wörter ersetzt | ||||
§ 6 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
Abs. 2 Satz 1 | neu gefasst | ||||
§ 8 Abs. 2 Satz 3 | aufgehoben |
Präambel
Das Heiligen-Geist-Hospital wurde 1364 erstmals urkundlich erwähnt; es wurde vermutlich schon im 13. Jahrhundert gegründet und diente als Alters-, Kranken- und Armenhaus sowie Herberge. Die alten baufälligen „Häuserchen“ des Hospitals wurden 1576 abgerissen.
Bereits vorher, im März 1575 hatte man angefangen, die Kapelle des Hospitals zu einem Wohnhaus umzubauen. Nach der Fertigstellung wurde das Hospital Weihnachten 1576 seiner Bestimmung übergeben und mit Insassen belegt; gleichzeitig wurde eine Hospitalordnung errichtet. Das Hospital war nach seiner Neugründung 1575/76 durch Herzog Ulrich und seiner Gemahlin Elisabeth in erster Linie Armen- und Altersheim für fürstliche Bedienstete und Untertanen des Amtes Stargard.
Die Verwaltung des Hospitals erfolgte im 17. und zu Beginn des 18. Jahrhunderts mehrfach durch Provisoren, die nicht Geistliche waren; am kirchlichen Charakter der Stiftung hat sich dadurch nichts geändert. Für die Zeit nach 1835 ist der Propst durchgehend als Provisor des Hospitals nachgewiesen.
Nach Umzug der letzten Heimbewohnerin in das städtische Altersheim wurde das Hospitalgebäude 1973 an die Stadt Burg Stargard verschenkt (Eigentumsverzicht).
Die Stiftung wurde immer als juristische Person behandelt; sie soll nun durch die in nachstehend neugefasster Satzung beschlossene Organisationsform in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben auch weiterhin im Sinne des Stiftungszweckes zu erfüllen.
#§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(
1
)
1 Die Stiftung führt den Namen „ Hospital zum Heiligen Geist“. 2 Sie ist eine kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts im Sinne des § 11 StiftG M-V vom 7. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 366), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Oktober 2023 (GVOBl. M-V S. 734) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(
2
)
Die Stiftung hat ihren Sitz in Burg Stargard.
(
3
)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(
4
)
Die Stiftungsaufsicht wird durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahrgenommen.
#§ 2
Zweck
(
1
)
Zweck der Stiftung ist es, hilfsbedürftige Personen, insbesondere im Bereich der Kirchengemeinde St. Johannes Stargard Land, zu unterstützen und die diakonischen Aufgaben der Kirchengemeinde St. Johannes Stargard Land zu fördern.
(
2
)
Der Satzungszweck wird unter anderem durch die Zurverfügungstellung von finanziellen Mitteln für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Kirchengemeinde St. Johannes Stargard Land verwirklicht.
(
3
)
Das Wirken der Stiftung steht in direktem Bezug zum Auftrag der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und ihrer Werke und Einrichtungen.
#§ 3
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
1 Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
Gemeinnützigkeit, Vermögensbindung
(
1
)
1 Das Grundstockvermögen ist im Stiftungsgeschäft ausgewiesen. 2 Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Anerkennung zur Verfügung.
(
2
)
1 Das Grundstockvermögen ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2 Dem Grundstockvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. 3 Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne der steuerrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung2# dem Grundstockvermögen zuführen.
(
3
)
Mit Zustimmung der Stiftungsaufsicht kann, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für eine angemessene Zeit gewährleistet ist, das Grundstockvermögen in einzelnen Geschäftsjahren maximal in Höhe von fünf Prozent des Vorjahresbestandes in Anspruch genommen werden, soweit der Vorstand zuvor einstimmig durch Beschluss festgestellt hat, dass die Entnahme des Betrages zur Erfüllung des Stiftungszweckes dringend erforderlich ist; seine Rückführung muss innerhalb des nächsten Geschäftsjahres sichergestellt sein.
(
4
)
Zur Erfüllung des Stiftungszweckes dürfen nur Erträgnisse des Grundstockvermögens sowie Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
(
5
)
Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.
(
6
)
1 Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Johannes Stargard Land, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 2 Gleiches gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich wird.
#§ 5
Stiftungsvorstand
(
1
)
Organ der Stiftung ist der Vorstand.
(
2
)
1 Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Vorstandes allein oder durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 2 Im Innenverhältnis sind sie an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
#§ 6
Zusammensetzung des Vorstandes
(
1
)
Der Vorstand besteht aus:
- einer für pfarramtliche Dienste der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannes Stargard Land zuständigen Person,
- drei weiteren Mitgliedern der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannes Stargard Land.
(
2
)
1 Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 1 gehört kraft Amtes dem Vorstand an. 2 Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 werden jeweils auf der ersten konstituierenden Sitzung des Kirchengemeinderates für die Dauer von sechs Jahren gewählt. 3 Im Falle ihres Ausscheidens findet eine Nachwahl durch den Kirchengemeinderat für den Rest der regulären Amtsdauer statt.
(
3
)
Mitglied im Vorstand kann nur werden, wer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland angehört und die Stiftungszwecke unterstützen will.
(
4
)
In der ersten konstituierenden Sitzung des Vorstandes wählt dieser aus seiner Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und die stellvertretend vorsitzende Person, eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer und eine Rechnungsführerin bzw. einen Rechnungsführer.
(
5
)
Die Mitgliedschaft im Vorstand endet:
- durch Niederlegung,
- durch Abberufung oder Abwahl,
- durch Kirchenaustritt,
- durch Tod.
(
6
)
Eine Wiederwahl oder Wiederberufung ist zulässig.
(
7
)
1 Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Kosten aus ihrer Tätigkeit. 2 Im Übrigen üben sie ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
#§ 7
Beschlussfassung des Vorstandes
(
1
)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende, anwesend sind.
(
2
)
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, entweder aufgrund mündlicher Beratung in einer gemeinsamen Sitzung, zu welcher die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich eingeladen haben muss, oder aufgrund eines von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden an die übrigen Mitglieder zu erlassenden Rundschreibens.
(
3
)
Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
(
4
)
Über die Sitzungen und Beschlüsse ist von der Schriftführerin bzw. von dem Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
(
5
)
Beschlüsse über die Satzung, deren Änderungen und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder.
#§ 8
Verwaltung
(
1
)
1 Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Vorstandes auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer übertragen werden. 2 Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
(
2
)
1 Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. 2 Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordentlich Buch geführt werden und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden.
#§ 9
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung
(
1
)
Die Satzung sowie ihre Änderungen und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
(
2
)
Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
(
3
)
Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch das Landeskirchenamt ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt.
#§ 10
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt, vorbehaltlich der Zustimmung durch den Hospitalprovisor und der Genehmigung durch den Oberkirchenrat3#, zum 1. Mai 2003 in Kraft4#. 2 Sie tritt an die Stelle der auf früheren Ordnungen beruhenden Verwaltungsvorschriften.
#
2 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Abgabenordnung (AO) vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 S. 61) in der jeweils geltenden Fassung.
2 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Abgabenordnung (AO) vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 S. 61) in der jeweils geltenden Fassung.
#
4 ↑ Red. Anm.: Die Satzung in der derzeit geltenden Fassung trat nach der Genehmigung des Landeskirchenamtes vom 29. Oktober 2013 (KABl. S. 452) am 1. November 2013 in Kraft.
4 ↑ Red. Anm.: Die Satzung in der derzeit geltenden Fassung trat nach der Genehmigung des Landeskirchenamtes vom 29. Oktober 2013 (KABl. S. 452) am 1. November 2013 in Kraft.