.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Satzung Johannes-Bugenhagen-Stiftung1#
Vom 10. November 2008
ABl. 2009 S. 69
Änderungen
####Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
Bekanntmachung der Neufassung vom 25. März 2013 (KABl. S. 201) |
Präambel
Die Pommersche Evangelische Kirche hat die Johannes-Bugenhagen-Stiftung zur Förderung des kirchlichen Lebens in ihren Gemeinden und Regionen errichtet. Weitere Körperschaften, juristische und natürliche Personen sind zur Zustiftung eingeladen. Die Stiftung setzt sich auch für die Gewinnung weiterer Stifterinnen und Stifter zur Ergänzung ein.
Die Stiftung weiß sich dem Vermächtnis des pommerschen Reformators verpflichtet und will in seinem Sinn dazu beitragen, dass die frohe Botschaft des Evangeliums viele Menschen erreicht. Seelsorge und Verkündigung, Unterweisung und Mission sollen durch neue Formen, befristete Projekte und zusätzliche Angebote angeregt und gefördert werden. Das Erbe des Doktor Pomeranus soll dem evangelischen Pommern unter den heutigen Bedingungen neue Lebenskraft verleihen.
#§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
(
1
)
1 Die Johannes-Bugenhagen-Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts. 2 Sie ist von der Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche als kirchliche Stiftung anerkannt worden.
(
2
)
Die Stiftung hat ihren Sitz in Greifswald.
(
3
)
Die Stiftungsaufsicht wird durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahrgenommen.
#§ 2
Stiftungszweck
(
1
)
Zweck der Stiftung ist es, den Auftrag der Kirche in Verkündigung, Seelsorge, Unterweisung und Mission durch zusätzliche Angebote und Projekte im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis zu befördern.
(
2
)
1 Die Stiftung ist selbstlos tätig. 2 Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
3
)
1 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 2 Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
#§ 3
Stiftungsvermögen
(
1
)
Die Stiftung ist mit einem Grundstockvermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.
(
2
)
1 Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden. 2 Der Stiftung können Spenden und Zuwendungen anvertraut werden.
(
3
)
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.
(
4
)
Die Stiftung kann die Trägerschaft unselbstständiger Stiftungen und die Verwaltung von Stiftungsfonds mit Zustimmung des Kuratoriums übernehmen.
(
5
)
1 Zustiftende können unter eigenem Namen Stiftungsfonds errichten. 2 Mit Stiftungsfonds kann ein spezieller Förderschwerpunkt im Rahmen des Stiftungszweckes (Themenfonds) oder ein Förderschwerpunkt im Rahmen der vom Kuratorium beschlossenen Förderschwerpunkte gefördert werden.
(
6
)
Über den Abschluss des Treuhandvertrages beschließt das Kuratorium des Treuhänders.
(
7
)
Zustiftungen zu bereits bestehenden Stiftungsfonds sind möglich.
#§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(
1
)
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind ausschließlich und unmittelbar zur Erfüllung der in § 2 benannten Stiftungszwecke zu verwenden.
(
2
)
Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dieses erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
#§ 5
Organe der Stiftung,
Verwaltung des Stiftungsvermögens und der Zuwendungen
(
1
)
Organe der Stiftung sind:
- der Vorstand,
- das Kuratorium.
(
2
)
Die Mitglieder aller Organe der Stiftung sind ehrenamtlich tätig.
(
3
)
Die Verwaltung des Stiftungsvermögens und der Zuwendungen wird durch die Finanzverwaltung der Kirchenkreisverwaltung des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises wahrgenommen und jährlich durch die oder den von der Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland beauftragten Rechnungsprüferin oder Rechnungsprüfer geprüft.
#§ 6
Vorstand
(
1
)
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
(
2
)
Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsvorsitzender ist die oder der für den Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis verantwortliche Bischöfin oder Bischof im Sprengel.
(
3
)
1 Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden durch das Kuratorium für die Dauer von sechs Jahren berufen. 2 Wiederberufung ist möglich. 3 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, führt das Kuratorium eine Ersatzberufung für die verbleibende Amtsperiode durch.
#§ 7
Zusammensetzung des Vorstandes, Beschlussfassung
(
1
)
1 Der Vorstand hat im Rahmen des staatlichen und kirchlichen Stiftungsgesetzes sowie dieser Satzung den Willen der Stiftenden zu erfüllen. 2 Er sorgt insbesondere für die
- gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel,
- Aufstellung des Wirtschaftsplanes und der Jahresrechnung,
- jährliche Aufstellung eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes.
(
2
)
1 Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2 Er ist gesetzlicher Vertreter. 3 Er handelt durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden oder dessen Vertreterin oder Vertreter und ein weiteres Mitglied.
(
3
)
Vorstandssitzungen finden statt, wenn das Interesse der Stiftung dies erfordert oder wenn ein Vorstandsmitglied die Einberufung verlangt, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr.
(
4
)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(
5
)
1 Er beschließt grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. 2 Umlaufbeschlüsse des Vorstandes, auch per Telefax oder auf elektronischem Wege, sind zulässig. 3 Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
#§ 8
Kuratorium
(
1
)
Das Kuratorium besteht aus mindestens acht Mitgliedern, von denen aus jeder Propstei jeweils zwei Mitglieder von der Kirchenkreissynode gewählt und zwei weitere Mitglieder vom Kirchenkreisrat berufen werden.
(
2
)
Drei weitere Mitglieder können durch das Kuratorium kooptiert werden.
(
3
)
1 Die Amtszeit der gewählten, berufenen und kooptierten Mitglieder beträgt jeweils sechs Jahre. 2 Wiederwahl, Wiederberufung und Wiederkooptierung ist möglich. 3 Mitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, bleiben bis zur Wahl oder Berufung einer Nachfolgerin oder Nachfolgers im Amt.
#§ 9
Aufgaben des Kuratoriums und Beschlussfassung
(
1
)
1 Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand bei seiner Tätigkeit. 2 Es empfiehlt Richtlinien für die konzeptionelle Arbeit der Stiftung und trifft die Entscheidungen über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel. 3 Es nimmt Wirtschaftsplan und Jahresrechnung entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
(
2
)
1 Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter. 2 Sitzungen des Kuratoriums sind abzuhalten, sooft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn ein Mitglied des Kuratoriums oder des Vorstandes die Einberufung verlangt.
(
3
)
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(
4
)
1 Das Kuratorium beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit entweder aufgrund einer Sitzung, zu welcher die oder der Vorsitzende mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen haben muss, oder aufgrund eines von der oder dem Vorsitzenden an die übrigen Mitglieder zu erlassenden Rundschreibens. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(
5
)
1 Die Beschlüsse des Kuratoriums sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei seiner Mitglieder zu unterzeichnen. 2 Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefassten Beschlüssen schriftlich zu unterrichten.
#§ 10
Satzungsänderung
(
1
)
Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszweckes und unter Beachtung des ursprünglichen Stifterwillens zulässig, wenn die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint.
(
2
)
Für die Satzungsänderung ist ein gemeinsamer Beschluss des Vorstandes und des Kuratoriums notwendig, der jeweils mindestens die einfache Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums erfordert.
(
3
)
Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung der kirchlichen Stiftungsaufsicht.
#§ 11
Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung
(
1
)
1 Beschlüsse über die Änderung der Stiftungszwecke sowie über die Zusammenlegung mit anderen steuerbegünstigten Stiftungen oder Auflösung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung der Stiftungszwecke unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. 2 Der ursprüngliche Stifterwille ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(
2
)
1 Für solche Änderungen ist ein gemeinsamer Beschluss des Vorstandes und des Kuratoriums erforderlich. 2 Vor der Beschlussfassung hat das Kuratorium den Vorstand anzuhören. 3 Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Vorstandes und von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums.
(
3
)
Der Beschluss darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(
4
)
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an den Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst ähnlich sind.
#§ 12
Inkrafttreten
Die in der gemeinsamen Sitzung des Vorstandes und des Kuratoriums am 7. März 2013 in je getrennter Abstimmung nach § 10 Absatz 2 beschlossenen Satzungsänderungen treten vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Juli 2013 in Kraft2#.
#
2 ↑ Red. Anm.: Das Landeskirchenamt hat die Satzungsänderungen am 19. März 2013 genehmigt (KABl. S. 201).
2 ↑ Red. Anm.: Das Landeskirchenamt hat die Satzungsänderungen am 19. März 2013 genehmigt (KABl. S. 201).