.Satzung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Satzung
vom 13. November 2007 für die Stiftung
„Evangelische Stiftung Regenbogen in Hagenow“
Vollzitat: Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung „Evangelische Stiftung Regenbogen in Hagenow“ (KABl 2008 S. 5), die durch Satzung vom 29. September 2025 (KABl. 2025 A Nr. 126 S. 300) geändert worden ist |
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Gliederungs-einheiten | Art der Änderung |
1 | Erste Satzung zur Änderung der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Evangelische Stiftung Regenbogen in Hagenow“ | 29. September 2025 | § 1 Abs. 4 | Wörter ersetzt | |
§ 2 Abs. 3 | Wörter ersetzt | ||||
§ 4 Abs. 1 und 2 | neu gefasst | ||||
Abs. 3 | Wörter ersetzt | ||||
§ 8 Abs. 1 Satz 2 | Wörter gestrichen | ||||
Abs. 2 Satz 2 | Wörter gestrichen | ||||
§ 9 Abs. 1 Satz 1 | Wörter ersetzt | ||||
Abs. 2 | Wörter ersetzt | ||||
Abs. 3 | Wörter ersetzt |
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(
1
)
1 Die Stiftung führt den Namen „Evangelische Stiftung Regenbogen in Hagenow“. 2 Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des privaten Rechts.
(
2
)
Die Stiftung hat ihren Sitz in Hagenow.
(
3
)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(
4
)
Die Stiftungsaufsicht wird durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wahrgenommen. [ab dem 1. Januar 2026: Die Stiftungsaufsicht wird durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahrgenommen.]
#§ 2
Zweck
(
1
)
Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung
- der Arbeit für und mit Kindern und Jugendlichen,
- von Angeboten in der Seniorenarbeit und
- von Maßnahmen zur Bewahrung der Schöpfung (zum Beispiel Umweltschutz, Entwicklungshilfe)
vorrangig in der Region Hagenow durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(
2
)
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Zurverfügungstellung von finanziellen Mitteln für die Arbeit verwirklicht.
(
3
)
Das Wirken der Stiftung steht in direktem Bezug zum Auftrag der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und ihrer Werke und Einrichtungen. [ab dem 1. Januar 2026: Das Wirken der Stiftung steht in direktem Bezug zum Auftrag des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und seiner Werke und Einrichtungen.]
#§ 3
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
1 Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Vergütungen begünstigt werden. 4 Stifter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Stifter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
#§ 4
Stiftungsvermögen
(
1
)
1 Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung aus einem Stiftungskapital in Höhe von 50 000 Euro (in Worten: fünfzigtausend Euro). 2 Das Stiftungskapital ist unangreifbares Grundstockvermögen. 3 Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Erteilung der Anerkennung zur Verfügung. [ab dem 1. Januar 2026: (1) 1 Das Grundstockvermögen ist im Stiftungsgeschäft ausgewiesen. 2 Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Anerkennung zur Verfügung.]
(
2
)
1 Das Stiftungskapital ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2 Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. 3 Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nummer 7a AO1# dem Stiftungsvermögen zuführen. [ab dem 1. Januar 2026: (2) 1 Das Grundstockvermögen ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2 Dem Grundstockvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. 3 Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne der steuerrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung dem Grundstockvermögen zuführen.]
(
3
)
Zur Erfüllung des Stiftungszweckes dürfen nur Erträgnisse des Stiftungskapitals sowie Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungskapitals bestimmt sind. [ab dem 1. Januar 2026: Zur Erfüllung des Stiftungszweckes dürfen nur Erträgnisse des Grundstockvermögens sowie Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind.]
(
4
)
Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlich ist.
(
5
)
1 Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Hagenow, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 2 Gleiches gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich wird.
#§ 5
Stiftungsvorstand
(
1
)
1 Organ der Stiftung ist der Vorstand. 2 Er besteht aus fünf Personen.
(
2
)
1 Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 2 Im Innenverhältnis sind sie an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
(
3
)
1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig. 2 Er sorgt für die Erfüllung des Stiftungszweckes und die dafür erforderliche Geschäftsführung und Verwaltung.
#§ 6
Zusammensetzung des Vorstandes
(
1
)
1 Der Vorstand besteht aus:
- dem geschäftsführenden Pastor der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Hagenow,
- vier weiteren Gemeindegliedern der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Hagenow.
2 Der Vorstand kann eine weitere Person mit beratender Funktion benennen.
(
2
)
1 Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist kraft Amtes Mitglied des Vorstandes. 2 Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden auf einer Sitzung des Kirchgemeinderates der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Hagenow für die Dauer von vier Jahren berufen. 3 Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes findet eine Nachwahl durch den Kirchgemeinderat für den Rest der regulären Amtsdauer statt.
(
3
)
In der ersten konstituierenden Sitzung des Vorstandes wählt dieser aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Rechnungsführer.
(
4
)
Die Mitgliedschaft im Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 endet durch Wegzug aus dem Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Hagenow oder durch Austritt aus der Evangelisch-Lutherischen Kirche.
(
5
)
Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen soweit das Stiftungsvermögen dies zulässt.
#§ 7
Beschlussfassung des Vorstandes
(
1
)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
(
2
)
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(
3
)
Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
(
4
)
Über die Sitzungen und Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
(
5
)
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung sämtlicher stimmberechtigter Vorstandsmitglieder.
#§ 8
Verwaltung
(
1
)
1 Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Vorstandes auf den Vorsitzenden oder einen Geschäftsführer übertragen werden. 2 Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung durch den Oberkirchenrat bedarf. [ab dem 1. Januar 2026: 2 Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.]
(
2
)
1 Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. 2 Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordentlich Buch geführt werden und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden, die der Prüfung des Oberkirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs unterliegt. [ab dem 1. Januar 2026: 2 Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordentlich Buch geführt werden und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden.]
#§ 9
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung
(
1
)
1 Die Satzung sowie ihre Änderungen und die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs. [ab dem 1. Januar 2026: 1 Die Satzung sowie ihre Änderungen und die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.] 2 Bei der Aufhebung sind weitergehende landesrechtliche Zuständigkeiten zu beachten.
(
2
)
Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt. [ab dem 1. Januar 2026: Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.]
(
3
)
Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch den Oberkirchenrat ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt. [ab dem 1. Januar 2026: Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch das Landeskirchenamt ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt.]
#§ 10
Gleichstellungsklausel
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
#§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer Anerkennung durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs mit dem Tage des Zugangs der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung durch das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommerns in Kraft2#.