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Satzung des „Augustenstifts zu Schwerin“

Vom 28. Februar 2013

(KABl. S. 197)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Augustenstift zu Schwerin“
24. April 2018
§ 4 Abs. 2
Satz 3 angefügt
§ 6 Abs. 6
Neufassung
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13
Wörter gestrichen
2
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Augustenstift zu Schwerin, Evangelische Altenhilfe- und Pflegeeinrichtungen“
9. Dezember 2021
Präambel Abs. 3
Angabe ersetzt
§ 4 Abs. 6 Satz 1
Wörter eingefügt
§ 6 Abs. 4 Nr. 3
neu gefasst
Abs. 6 Sätze 1 und 2
neu gefasst
Satz 3
Wörter ersetzt
Satz 5
Wörter ersetzt
§ 7 Abs. 2 Nr. 4
Wörter eingefügt und ersetzt, Satzzeichen ersetzt und Wörter angefügt
Abs. 3 Satz 2
Wörter gestrichen und ersetzt
Satz 3
Wort ersetzt
Satz 4
Wort ersetzt
Satz 5
Wörter ersetzt
Abs. 4
Satz angefügt
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
Angabe angefügt
Nr. 7 und 8
neu gefasst
Nr. 12 und 13
neu gefasst
Nr. 13
Satzzeichen ersetzt
Nr. 14 und 15
angefügt
§ 9 Abs. 3
Wörter ersetzt
Abs. 5
Angabe ersetzt
§ 10 Abs. 1 bis 5
neu gefasst
Abs. 6
Wörter ersetzt
§ 11 Abs. 4 Satz 1
Wörter gestrichen
Satz 2
Wörter vorangestellt
Abs. 5
neu gefasst
Abs. 7
aufgehoben
§ 14
neu eingefügt
bish. §§ 14 und 15
werden §§ 15 und 16
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Präambel

Das Augustenstift zu Schwerin ist eine kirchliche Stiftung (pium corpus). Nach dem Willen der Stifterin, Großherzogin Auguste von Mecklenburg-Schwerin, wurde im Jahre 1855 ein Armen- und Siechenhaus zum Zweck der geistlichen und leiblichen Pflege bedürftiger Menschen evangelisch-lutherischen Bekenntnisses gestiftet.
Der Stiftung wurden unter dem Namen „Augustenstift zu Schwerin“ am 7. März 1860 durch Regierungsverfügung – Regierungsblatt von 1860 Nummer 9 – die Rechte einer juristischen Person verliehen.
Nach mehreren Satzungsänderungen – die letzte Änderung erfolgte unter dem Datum vom 24. April 2018 – soll durch die in nachstehender neugefassten Satzung beschlossene Organisationsform die Stiftung in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben auch weiterhin im Sinne des Stiftungszweckes zu erfüllen.
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Augustenstift zu Schwerin, Evangelische Altenhilfe- und Pflegeeinrichtungen“.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Schwerin.
( 3 ) Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts aufgrund der Verleihungsurkunde vom 7. März 1860. Die Stiftungsaufsicht wird durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahrgenommen.
( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung hat die Aufgabe, durch das Errichten und Betreiben von Einrichtungen der stationären, teilstationären und offenen Altenhilfe sowie der häuslichen Krankenpflege die Betreuung hilfsbedürftiger Menschen zu gewähren. Dies geschieht als Wesensäußerung kirchlichen Lebens. Die Stiftung fördert die diakonische Glaubens-, Lebens- und Dienstgemeinschaft unter ihren Mitarbeitern und innerhalb des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
( 2 ) Allen in den Einrichtungen der Stiftung betreuten Personen steht das Angebot seelsorgerlicher Begleitung und der Besuch von Gottesdiensten offen.
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§ 3
Zuordnung der Stiftung zur Diakonie der Landeskirche

( 1 ) Die Stiftung ist als rechtlich selbstständige Einrichtung ein Werk des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
( 2 ) Die Stiftung gehört dem Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. an. Sie ist damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als anerkannten evangelischen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
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§ 4
Gemeinnützigkeit, Vermögensbindung

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne steuerbegünstigter Zwecke der jeweils geltenden Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Vermögensbestandteile der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die organschaftlich berufenen Vertreter erhalten keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen in § 6 Absatz 6 dieser Satzung.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Das gesamte Stiftungsvermögen dient der Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke und ist in seinem Wert zu erhalten. Bei dringendem Bedarf kann auf das Vermögen der Stiftung zurückgegriffen werden, jedoch höchstens bis zu fünf Prozent des Standes am Ende des Vorjahres.
( 5 ) Zustiftungen sind zulässig und dem Vermögen der Stiftung zuzuführen.
( 6 ) Bei Auflösung und Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Das Gleiche gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich wird.
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§ 5
Finanzierung

Zur Finanzierung der diakonisch-kirchlichen Arbeit stehen der Stiftung zur Verfügung:
  1. der Ertrag ihrer Leistungen und ihres Vermögens,
  2. Zahlungen öffentlicher und privater Kostenträger,
  3. Zuwendungen und Beiträge von öffentlicher, kirchlicher und privater Seite,
  4. Fremdmittel.
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§ 6
Organe der Stiftung

( 1 ) Die Organe der Stiftung sind:
  1. das Kuratorium,
  2. der Vorstand.
( 2 ) In die Organe der Stiftung können, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes regeln, berufen bzw. gewählt werden: Gemeindeglieder von Kirchgemeinden innerhalb der Propstei Wismar des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg, insbesondere aus der Region Schwerin oder Personen, die einer Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist und die die Stiftungszwecke bejahen und unterstützen wollen.
( 3 ) Bei der Übernahme ihres Amtes geben die Mitglieder der Organe die Versicherung ab, die kirchliche Aufgabe der Stiftung und ihre Einrichtungen als Werk christlichen Glaubens zu wahren und zu fördern.
( 4 ) Die Mitgliedschaft in den Organen kann enden:
  1. durch Niederlegung,
  2. durch Abberufung oder Abwahl oder
  3. nach Ablauf der Amtszeit, wobei § 7 Absatz 3 Satz 4 unberührt bleibt.
( 5 ) Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren.
( 6 ) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Basis eines Dienstvertrags mit Tätigkeitsvergütung für die Stiftung tätig. Die Mitglieder des Kuratoriums üben die organschaftliche Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen kann jedoch durch Beschluss des Kuratoriums eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden. Der Beschluss des Kuratoriums kann nicht rückwirkend getroffen werden und soll durch das Kuratorium selbst, hinsichtlich der Angemessenheit der Aufwandsentschädigung in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, überprüft werden. Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf Ersatz ihrer materiellen Aufwendungen (Auslagen) aus dieser Tätigkeit, der auch in Form einer Pauschale, deren Höhe durch Beschluss des Kuratoriums festzulegen ist, abgegolten werden kann. Für diesen Kuratoriumsbeschluss gelten die vorstehend genannten Bestimmungen nach Satz 4.
( 7 ) In die Organe der Stiftung können, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes regeln, keine Mitarbeiter der Stiftung berufen oder gewählt werden.
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§ 7
Zusammensetzung des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium besteht aus mindestens sieben und maximal neun Mitgliedern. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.
( 2 ) Mitglieder sind:
  1. ein Pastor aus einer Schweriner Kirchengemeinde, der von dem Konvent im Benehmen mit dem regional zuständigen Propst bestimmt wird,
  2. ein vom Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. bestimmter Vertreter,
  3. ein vom Landeskirchenamt bestimmter Vertreter,
  4. weitere vier bis sechs vom Kuratorium zu wählende Personen mit besonderem Sachverstand, insbesondere auf den Gebieten Medizin, Rechtswesen, Finanzwesen, Gerontologie, und Bauwesen usw., die nach Möglichkeit aus den Kirchengemeinden stammen, in deren Bereich sich Einrichtungen der Stiftung befinden; bei der Auswahl der Wahlvorschläge soll auf den Ausgleich der Geschlechterrepräsentanz geachtet werden.
( 3 ) Die Mitglieder unter Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden für die Dauer von vier Jahren bestimmt. Die Mitglieder unter Absatz 2 Nummer 4 werden für die Dauer von vier Jahren durch das Kuratorium gewählt. Eine wiederholte Bestimmung oder Wahl ist zulässig. Ein Mitglied bleibt so lange im Amt, bis sein Nachfolger bestimmt oder gewählt ist. Scheidet ein Mitglied während der regulären Amtsdauer aus, so wird sein Nachfolger von den zuständigen Gremien bestimmt oder gewählt.
( 4 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Absatz 3 gilt entsprechend.
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§ 8
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium verantwortet die Arbeit der Stiftung. Es überwacht die Geschäfte der Stiftung und berät den Vorstand nach Maßgabe von Gesetz und Stiftungssatzung.
( 2 ) Dem Kuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Aufsicht über den Vorstand der Stiftung,
  2. Beschlussfassung über Leitlinien und Geschäftsordnungen der Stiftung,
  3. Beschlussfassung über das Errichten und Betreiben, Übernehmen und Ausgliedern von Einrichtungen, sowie über die Aufnahme neuer bzw. die Aufgabe vorhandener Arbeitsgebiete,
  4. Änderung dieser Satzung, Änderung des Stiftungszweckes und Auflösung der Stiftung nach § 14,
  5. Beschlussfassung über Beteiligungen,
  6. Beschlussfassung über An- und Verkauf von Grundstücken, Aufnahme von Darlehen und dinglichen Belastungen des Grundbesitzes, Neubauten und größere Umbauten,
  7. Bestätigung der Haushaltspläne einschließlich der dazugehörigen Anlagen,
  8. Beschlussfassung über Abschluss von außerplanmäßigen Dauerschuldverhältnissen, die eine jährliche Zahlungsverpflichtung von 50 000 Euro überschreiten,
  9. Bestellung der Wirtschaftsprüfer für die Prüfung der Jahresrechnung,
  10. Entgegennahme des vom Vorstand alljährlich zu erstattenden Geschäftsberichtes,
  11. Entlastung des Vorstandes,
  12. Beschlussfassung über die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes nach § 10 Absatz 1 Satz 1; Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  13. Abschluss der Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstandes,
  14. Beschlussfassung über die Ordnung für die besondere Vertretung nach § 10 Absatz 3 Satz 3,
  15. Beschlussfassung über die Befreiung von § 181 BGB nach § 10 Absatz 5 Satz 1.
Die Ausübung von Stimmrechten in Gesellschaftsversammlungen von Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Satz 1 Nummer 5 mit mehr als 50 Prozent Gesellschafteranteilen bedarf der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums.
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§ 9
Sitzungen des Kuratoriums

( 1 ) Die Sitzungen des Kuratoriums werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den stellvertretenden Vorsitzenden, vorbereitet und geleitet.
( 2 ) Das Kuratorium tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Mit der Einladung ist die Tagesordnung der Sitzung bekanntzugeben.
( 3 ) Wenn drei Mitglieder des Kuratoriums oder ein Mitglied des Vorstandes unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes es verlangen, muss das Kuratorium innerhalb von drei Wochen zusammentreten.
( 4 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Fehlt die Beschlussfähigkeit, so ist das Kuratorium in einer zweiten, mit gleicher Tagesordnung einzuberufenden Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Zwischen der ersten und zweiten Sitzung muss eine Frist von mindestens drei Tagen liegen. In der Einladung zu dieser Sitzung ist auf die unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
( 5 ) Beschlüsse nach § 8 Absatz 2 Nummer 12 und 13 können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Kuratoriumsmitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung des Kuratoriums gefasst werden.
( 6 ) Der Vorsitzende kann ausnahmsweise den Mitgliedern bestimmte Punkte zur schriftlichen Beschlussfassung vorlegen. In diesem Verfahren ist stets die Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums erforderlich. Die Zustimmungen müssen innerhalb von vierzehn Tagen nach Absendung der Aufforderung der Stimmabgabe beim Vorsitzenden vorliegen. Die Aufzeichnung des Vorsitzenden über das Ergebnis der schriftlichen Beschlussfassung ist in der Niederschrift über die nächste Sitzung des Kuratoriums aufzunehmen.
( 7 ) Über die Sitzung des Kuratoriums werden Niederschriften gefertigt, die die Namen der anwesenden Mitglieder, die Beschlüsse und den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben sollen. Sie sind vom Protokollführer zu unterzeichnen, allen Mitgliedern des Kuratoriums und des Vorstandes in Abschrift zuzusenden und in der nächsten Sitzung des Kuratoriums zu bestätigen.
( 8 ) Die Mitglieder des Vorstandes können an allen Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilnehmen. Die Hinzuziehung von Sachverständigen ist zulässig.
( 9 ) Personen, die Rechtsgeschäfte mit der Stiftung abschließen bzw. in vertraglichen Beziehungen mit der Stiftung stehen, sind bei betroffenen Angelegenheiten von der Verhandlung ausgeschlossen.
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§ 10
Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus bis zu zwei Mitgliedern. Die reguläre Amtszeit beträgt acht Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen für die Stiftung abzugeben.
( 3 ) Besteht der Vorstand nur aus einem Mitglied, werden für den Fall seiner Abwesenheit als besondere Vertreter zwei Abteilungsleiter der Stiftung vom Kuratorium bestellt, die die Stiftung gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Umfang der Vertretungsbefugnis ist auf die laufenden Geschäfte begrenzt. Das Nähere regelt das Kuratorium in einer Ordnung für die besondere Vertretung.
( 4 ) Mit der Wahl der Mitglieder des Vorstandes wird die Funktion als Vorsitzender und stellvertretenden Vorsitzenden festgelegt. Die weitere Geschäftsverteilung ergibt sich aus der vom Kuratorium zu beschließenden Geschäftsordnung für den Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig. Jedes Mitglied des Vorstandes ist verpflichtet, sich mit dem anderen Mitglied des Vorstandes abzustimmen. Sie sind an die Vorgaben des Kuratoriums gebunden.
( 5 ) Das Kuratorium kann einzelne Mitglieder des Vorstandes in der Weise von § 181 BGB befreien, dass diese ermächtigt werden, im Namen der Stiftung mit sich als Vertreterin bzw. Vertreter einer anderen gemeinnützigen Organisation Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Eine generelle Befreiung der Geschäftsführung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist ausgeschlossen.
( 6 ) Rechtsgeschäfte, die ein Mitglied des Vorstandes, seinen Ehegatten oder Verwandte in gerader Linie betreffen, bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums.
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§ 11
Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse des Kuratoriums. Er hat dafür zu sorgen, dass der in § 2 genannte Zweck erfüllt wird und der kirchliche Charakter der Stiftung gewahrt bleibt.
( 2 ) Der Vorstand gibt dem Kuratorium die gewünschten Auskünfte über alle Angelegenheiten der Stiftung. Über wichtige Vorgänge und Entwicklungen hat er das Kuratorium zu unterrichten.
( 3 ) Er bereitet die Kuratoriumssitzungen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums vor und führt die Beschlüsse aus.
( 4 ) Der Vorstand tritt zu regelmäßigen Vorstandssitzungen zusammen. Entscheidungen und Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.
( 5 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse sind einstimmig zu fassen. Anderenfalls kann auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes die Entscheidung durch das Kuratorium herbeigeführt werden. Bei Eilbedürftigkeit entscheidet der Vorsitzende des Vorstandes. In diesem Fall ist das Kuratorium zu informieren.
( 6 ) Abteilungsleiter können bei wichtigen Angelegenheiten aus ihrem Arbeitsbereich im Vorstand gehört werden. Die Beschlussfassung erfolgt in ihrer Abwesenheit.
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§ 12
Wirtschaftsprüfung

Die vom Kuratorium bestellte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüft die Rechnungen der Stiftung und erstattet dem Kuratorium über das Ergebnis Bericht.
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§ 13
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Diese Satzung sowie ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Das Landeskirchenamt hört zuvor den Diakonischen Rat des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. an. Die Tätigkeit der Stiftung wird damit als kirchliche Tätigkeit im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen, einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen, anerkannt.
( 2 ) Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch das Landeskirchenamt ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt.
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§ 14
Änderungen der Stiftungssatzung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung

( 1 ) Das Kuratorium kann Änderungen der Stiftungssatzung beschließen, wenn dadurch der Stiftungszweck nach § 2 nicht verändert und die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden.
( 2 ) Das Kuratorium kann den Stiftungszweck ändern, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird.
( 3 ) Das Kuratorium kann die Stiftung
  1. einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zulegen,
  2. mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammenlegen oder
  3. auflösen,
wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
( 4 ) Das Kuratorium kann die Stiftung wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen insbesondere dann auflösen, wenn
  1. über zehn Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder
  2. der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
( 5 ) In den Fällen von Absatz 1 bedürfen die Beschlüsse einer Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder des Kuratoriums, in den Fällen von Absatz 2 bis 4 ist die Zustimmung von drei Vierteln satzungsgemäßen Mitglieder des Kuratoriums erforderlich.
( 6 ) Beschlüsse nach Absatz 1 bis 4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Landeskirchenamtes als zuständiger kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 1 Absatz 3 Satz 2). Weitergehende landesrechtliche Zuständigkeiten sind zu beachten. Genehmigungsbedürftige Beschlüsse treten erst mit dem Tag des Zugangs der Genehmigung in Kraft. Die Genehmigung ist vom Vorstand der Stiftung beim Landeskirchenamt unter Beifügung der Beschlüsse und einer Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit zu beantragen.
( 7 ) Die Beschlüsse und die Genehmigung sind vom Vorstand der Stiftung mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
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§ 15
Gleichstellungsklausel

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
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§ 16
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung ist in der Sitzung des Kuratoriums am 28. Februar 2013 beschlossen worden. Sie tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und der Zustimmung des Aufsichtsrates des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. am 1. Juni 2013 in Kraft1#. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 1. August 2011.
( 2 ) Im Einzelfall kann aus wichtigem Grund in Abweichung von § 6 Absatz 2 ein Mitglied des Kuratoriums nach § 7 Absatz 2 Nummer 4, das keiner Kirche angehört, auf Vorschlag des Kuratoriums für die Dauer von einer Berufungszeit im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 2 vom Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland berufen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn keine andere Person gefunden wurde, die die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 erfüllt, um die benötigte Fachlichkeit einzubringen. Eine zweite Berufung ist unter den Voraussetzungen dieses Absatzes zulässig. Das Mitglied entsprechend Satz 1 ist nicht nach Maßgabe des § 7 Absatz 4 zum Vorsitzenden des Kuratoriums oder dessen Stellvertreter wählbar.
( 3 ) Mit der konstituierenden Sitzung des Vorstandes aufgrund der Satzungsänderungen endet die Amtszeit des bisherigen Vorstandes.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung wurde vom Landeskirchenamt am 19. März 2013 genehmigt (KABl. S. 196).