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Satzung für das St. Georgstift in Sternberg

Vom 10. Mai 1999

(KABl 2001 S. 96)

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Präambel

Das „St. Georgstift für wohltätige Zwecke in Sternberg“ ist 1848 entstanden durch Vereinigung der ursprünglich vorhandenen Stifte St. Georgenhospital, Hospital zum Heiligen Geist und Hospital der Elenden zum St. Georgstift. Die landesherrliche Bestätigung des Regulativs erfolgte am 4. März 1848. Das erneuerte Regulativ wurde am 19. Dezember 1857 oberbischöflich genehmigt. Dieses wurde aufgehoben und durch eine neue Verwaltungsanordnung vom 21. Juni 1907 ersetzt, nachdem das alte Stiftsgebäude in der Hospitalstraße abgebrochen und ein neues Haus an der Güstrower Chaussee errichtet wurde. Die zuletzt gültige Verwaltungsordnung stammt vom 7. Juni 1961. Die Stiftung soll nun durch die in nachstehend neugefasster Satzung beschlossene Organisationsform in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben auch weiterhin im Sinne des Stiftungszweckes zu erfüllen.
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „St. Georgstift in Sternberg“.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Sternberg.
( 3 ) Sie hat die Rechtsform einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung im Sinne des § 26 des Stiftungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Februar 1993, Stiftungsgesetz – StiftG – (GVBl. M-V S. 104) aufgrund des Regulativs von 1848. Die Stiftungsaufsicht wird durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wahrgenommen.
( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung hat die Aufgabe mildtätige Zwecke zu üben, insbesondere alten, jedoch selbstständigen Menschen eine Heimstatt in christlicher Gemeinschaft zu gewähren. Das Stiftungsvermögen dient der Betreuung und Pflege alter und in ihrer Gesundheit gefährdeter Menschen und dem Erhalt des Hospitalgebäudes.
( 2 ) Das Wirken der Stiftung steht in direktem Bezug zum Auftrag der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und ihrer diakonischen Aufgaben im Bereich des Kirchenkreises Wismar.
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§ 3
Zuordnung der Stiftung zur Diakonie der Landeskirche

( 1 ) Die Stiftung ist als rechtlich selbstständige Einrichtung ein Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
( 2 ) Sie hält Kontakt zum Kirchenkreis Wismar und dem dortigen Träger diakonischer Arbeit.
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§ 4
Gemeinnützigkeit, Vermögensbindung

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne steuerbegünstigter Zwecke der jeweils geltenden Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Vermögensbestandteile der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die organschaftlich berufenen Vertreter erhalten hierfür keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Das gesamte Stiftungsvermögen dient der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und ist in seinem Wert zu erhalten.
( 5 ) Zustiftungen durch Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen sind zulässig und dem Vermögen der Stiftung zuzuführen.
( 6 ) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Sternberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Rahmen der stiftungsgemäßen Zwecke zu verwenden hat. Das Gleiche gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich wird.
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§ 5
Finanzierung

Zur Finanzierung der Arbeit stehen der Stiftung zur Verfügung:
  1. Mieteinnahmen,
  2. der Ertrag des Vermögens,
  3. Zuwendungen von kirchlicher und privater Seite,
  4. Fremdmittel.
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§ 6
Organ der Stiftung

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Vorstand.
( 2 ) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung und die Verwaltung der Stiftung wird durch den Vorstand wahrgenommen. Rechtsverbindliche Erklärungen sind von dem Vorsitzenden des Vorstandes abzugeben. Er ist dabei an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
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§ 7
Zusammensetzung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
  1. dem geschäftsführenden Pastor der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Sternberg,
  2. zwei weiteren Mitgliedern der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Sternberg,
  3. einem Vertreter der Kirchenkreisverwaltung Wismar, der in der Regel die Aufgabe des Rechnungsführers übernimmt.
( 2 ) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 gehören kraft Amtes dem Vorstand an. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 werden jeweils auf der ersten konstituierenden Sitzung des Kirchgemeinderates für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Im Falle ihres Ausscheidens findet eine Nachwahl durch den Kirchgemeinderat für den Rest der regulären Amtsdauer statt.
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§ 8
Beschlußfassung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand beschließt nach Stimmenmehrheit entweder aufgrund mündlicher Beratung in einer gemeinsamen Sitzung, zu der der Vorsitzende mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen haben muss, oder aufgrund eines vom Vorsitzenden an die übrigen Mitglieder zu erlassenden Rundschreibens.
( 2 ) Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
( 3 ) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
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§ 9
Verwaltung

( 1 ) Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Vorstandes auf den Vorsitzenden übertragen werden.
( 2 ) Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordentlich Buch geführt und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden, die der Prüfung durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs unterliegt.
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§ 10
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Diese Satzung sowie ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
( 2 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
( 3 ) Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch den Oberkirchenrat ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt.
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§ 11
Gleichstellungsklausel

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt, vorbehaltlich der Zustimmung des bisherigen Vorstandes und der Genehmigung des Oberkirchenrates, zum 1. September 1999 in Kraft1#. Sie tritt an die Stelle der Verwaltungsordnung vom 7. Juni 1961 und aller auf den früheren Satzungen beruhenden Verwaltungsvorschriften.

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1 ↑ Red. Anm.: Der Oberkirchenrat hat die Satzung am 3. August 2001 genehmigt (KABl S. 98).