.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Satzung für das St. Georgstift in Neubukow
Vom 15. Mai 1998
####Präambel
Das „St. Georgenstift in Neubukow“ ist eine kirchliche Stiftung. Über den Ursprung und Zweck des bereits am Anfang des 15. Jahrhunderts erwähnten St. Georg-Hospitals sind keine Urkunden vorhanden. Das Hospital diente – wie auch andere Hospitäler mit gleichem Namen – zur Aufnahme und Verpflegung Aussätziger und später als Versorgungsanstalt für Arme. Die Verwaltung des Hospitals regelte der Landesherr durch ein am 7. September 1797 bestätigtes Regulativ. Am 4. Dezember 1850 wurde ein neues, bis heute gültiges Regulativ oberbischöflich bestätigt.
Die Stiftung soll nun durch die in nachstehend neugefasster Satzung beschlossene Organisationsform in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben auch weiterhin im Sinne des Stiftungszweckes zu erfüllen.
#§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
(
1
)
Die Stiftung führt den Namen „St. Georgstift in Neubukow“.
(
2
)
Die Stiftung hat ihren Sitz in Neubukow.
(
3
)
1 Sie hat die Rechtform einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung im Sinne des § 26 des Stiftungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Februar 1993 – StiftG (GVBl M-V S. 104) aufgrund des Regulativs von 1850. 2 Die Stiftungsaufsicht wird durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wahrgenommen.
(
4
)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 2
Zweck der Stiftung
(
1
)
Die Stiftung hat die Aufgabe, hilfsbedürftige Personen, insbesondere im Bereich der Stadt Neubukow, zu unterstützen und die diakonischen Aufgaben der Kirchgemeinde Neubukow zu fördern.
(
2
)
Das Wirken der Stiftung steht in direktem Bezug zum kirchlichen Auftrag und ist als rechtlich selbstständige Einrichtung ein Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
#§ 3
Gemeinnützigkeit, Vermögensbindung
(
1
)
1 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne steuerbegünstigter Zwecke der jeweils geltenden Abgabenordnung. 2 Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
2
)
1 Vermögensbestandteile der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2 Die organschaftlich berufenen Vertreter erhalten hierfür keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln.
(
3
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(
4
)
Das gesamte Stiftungsvermögen dient der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und ist in seinem Wert zu erhalten.
(
5
)
Zustiftungen durch Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen sind zulässig und dem Vermögen der Stiftung zuzuführen.
(
6
)
1 Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Rahmen der stiftungsgemäßen Zwecke zu verwenden hat. 2 Das Gleiche gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich wird.
#§ 4
Vermögen, Finanzierung
(
1
)
Das Vermögen der Stiftung besteht im Wesentlichen aus Ländereien.
(
2
)
Zur Finanzierung der Arbeit stehen der Stiftung zur Verfügung:
- der Ertrag ihrer Leistungen und ihres Vermögens,
- Zuwendungen und Beiträge von öffentlicher, kirchlicher und privater Seite,
- Fremdmittel.
§ 5
Organ der Stiftung
(
1
)
Organ der Stiftung ist der Vorstand.
(
2
)
1 Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung und die Verwaltung der Stiftung wird durch den Vorstand wahrgenommen. 2 Rechtsverbindliche Erklärungen sind von dem Vorsitzenden des Vorstandes abzugeben. 3 Er ist dabei an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
#§ 6
Zusammensetzung des Vorstandes
(
1
)
Der Vorstand besteht aus:
- dem Pastor der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Neubukow als Vorsitzenden,
- drei bis vier weiteren Mitgliedern der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Neubukow.
(
2
)
1 Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 1 ist kraft seines Amtes Mitglied des Vorstandes; die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 werden jeweils auf der ersten konstituierenden Sitzung des Kirchgemeinderates für die Dauer von sechs Jahren gewählt (Wiederwahl ist möglich). 2 Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes wird ein neues Mitglied für den Zeitraum bis zur Neuwahl durch den Vorstand vorgeschlagen und muss vom Kirchgemeinderat bestätigt werden.
(
3
)
Zur Beratung des Vorstandes kann der Leiter der Kirchenkreisverwaltung Wismar, der sich vertreten lassen kann, hinzugezogen werden.
#§ 7
Beschlussfassung des Vorstandes
(
1
)
Der Vorstand beschließt nach Stimmenmehrheit entweder1# aufgrund mündlicher Beratung in einer gemeinsamen Sitzung, zu der der Vorsitzende mindestens sieben Tage vorher schriftlich eingeladen haben muss.
(
2
)
Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
(
3
)
Über die Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
#§ 8
Verwaltung
(
1
)
Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Vorstandes auf den Vorsitzenden übertragen werden.
(
2
)
1 Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. 2 Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordentlich Buch geführt und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden, die der Prüfung des Oberkirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs unterliegt.
#§ 9
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung
(
1
)
1 Diese Satzung sowie ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs. 2 Der Oberkirchenrat hört zuvor den Kirchenkreisrat des Kirchenkreises Wismar.
(
2
)
Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
(
3
)
Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch den Oberkirchenrat ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt.
#§ 10
Gleichstellungsklausel
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
#§ 11
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt, vorbehaltlich der Genehmigung des Oberkirchenrates, am 1. April 1998 in Kraft2#. 2 Sie tritt an die Stelle des Regulativs von 1850 und aller auf den früheren Satzungen beruhenden Verwaltungsvorschriften.
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1 ↑ Red. Anm.: Dies ist der Wortlaut der amtlichen Bekanntmachung. Weitere Formen der Beschlussfassung sind nicht bekannt gemacht worden.
1 ↑ Red. Anm.: Dies ist der Wortlaut der amtlichen Bekanntmachung. Weitere Formen der Beschlussfassung sind nicht bekannt gemacht worden.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Oberkirchenrat hat die Satzung am 10. Juni 1998 genehmigt (KABl 1999 S.19).
2 ↑ Red. Anm.: Der Oberkirchenrat hat die Satzung am 10. Juni 1998 genehmigt (KABl 1999 S.19).