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Geltungszeitraum von: 01.01.1951

Geltungszeitraum bis: 31.01.2014

Kirchengesetz über die Besetzung der Pfarrstellen1#, 2#

Vom 2. Juni 1950

(ABl. 1953 S. 52) – mit Änderung vom 23. Oktober 2005 (ABl. 2005 S. 58)

Die Provinzialsynode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 )
  1. Der Gemeindekirchenrat hat eine Pfarrstelle zu besetzen,
    1. wenn bei der letzten Besetzung einer Pfarrstelle der Kirchengemeinde eine Wahl durch den Gemeindekirchenrat nicht stattgefunden hat, oder
    2. wenn die Kirchenleitung dem Gemeindekirchenrat die Besetzung im Einzelfall überträgt.
  2. Das Konsistorium hat eine Pfarrstelle zu besetzen,
    1. wenn bei der letzten Besetzung einer Pfarrstelle der Kirchengemeinde eine Wahl durch den Gemeindekirchenrat stattgefunden hat oder
    2. wenn die Kirchenleitung im Einzelfall aus schwerwiegenden Gründen nach Anhörung des Gemeindekirchenrats dem Konsistorium die Besetzung überträgt.
  3. Das Konsistorium kann eine Pfarrstelle besetzen,
    1. wenn dem Pfarrer gleichzeitig ein leitendes Amt oder ein Landespfarramt übertragen werden soll,
    2. wenn eine neu errichtete Pfarrstelle zum ersten Mal zu besetzen ist,
    3. wenn der Gemeindekirchenrat zur Besetzung der Stelle verpflichtet ist, aber innerhalb einer ihm vom Konsistorium gesetzten angemessenen Frist eine Wahl nicht vornimmt.
( 2 ) Bis zum Ablauf des Jahres 2009 ist das Konsistorium berechtigt, eine gemäß Absatz 1 Nr. 1 lit. a) anstehende Wahl auszusetzen und die Pfarrstelle selbst zu besetzen. Danach ist das Besetzungsverfahren nach Absatz 1 Nr. 1 lit. a) abhängig von der Art der letzten Besetzung vor dem 1. Januar 2010.
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§ 2

Jede Erledigung einer Pfarrstelle zeigt der Gemeindekirchenrat dem Superintendenten an, der dem Konsistorium Bericht erstattet. Das Konsistorium schreibt die Stelle aus; es kann hiervon absehen, wenn es selbst die Pfarrstelle besetzt.
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I. Besetzung durch den Gemeindekirchenrat

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§ 3

  1. Der Gemeindekirchenrat bereitet die Besetzung vor. Er bemüht sich um geeignete Pastoren und kann Älteste oder andere Gemeindeglieder an den Wohnort eines Pastors entsenden, um ihn predigen zu hören und Erkundigungen einzuziehen. Bewerbungen sind an den Gemeindekirchenrat über das Konsistorium zu richten.
  2. Der Gemeindekirchenrat bestimmt in einer Sitzung, an der der Superintendent teilnimmt, wen er der Gemeinde vorstellen will. Er ist dabei an Bewerbungen nicht gebunden. Im Allgemeinen sollen nicht mehr als drei Geistliche für die Vorstellung ausersehen werden.
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§ 4

  1. Die ausersehenen Pastoren werden vom Superintendenten aufgefordert, sich der Gemeinde vorzustellen, indem sie einen Gottesdienst und eine Katechese halten und darüber hinaus, wenn es die mit der Stelle verbundenen Sonderaufgaben nahe legen, einen anderen pfarramtlichen Dienst versehen. In Verbindung hiermit kann eine persönliche Unterredung mit dem Gemeindekirchenrat stattfinden.
  2. Von einer Vorstellung kann abgesehen werden, wenn der Pastor in der Gemeinde bereits längere Zeit ein Amt verwaltet hat oder ihr in anderer Weise hinreichend bekannt geworden ist.
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§ 5

  1. Die Wahl erfolgt nach Anhörung des Gemeindebeirats durch den Gemeindekirchenrat, in pfarramtlich verbundenen Gemeinden durch den gesamten Gemeindekirchenrat des Pfarrsprengels.
  2. Der Superintendent bestimmt im Einvernehmen mit dem Gemeindekirchenrat den Wahltermin und veranlasst die Einladung zur Wahl mit einer Frist von mindestens 2 Wochen.
  3. Der Superintendent leitet die Wahlhandlung. Gewählt wird durch Stimmzettel. Erhält niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so ist erneut zwischen den beiden zu wählen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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§ 6

  1. Das Ergebnis der Wahl ist in einer Niederschrift festzuhalten und der Gemeinde im nächsten Hauptgottesdienst bekannt zu geben.
  2. Innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe kann jedes zur Ältestenwahl berechtigte Gemeindeglied (Art. 48 Abs. 2; 49 PKO) beim Gemeindekirchenrat schriftlich oder zu Protokoll Einspruch gegen Gaben, Lehre und Wandel des Gewählten einlegen. Die Gemeindeglieder sind durch Kanzelabkündigung an zwei aufeinander folgenden Sonntagen oder in anderer geeigneter Weise auf dieses Recht besonders hinzuweisen. Der Gemeindekirchenrat legt die Einsprüche mit seiner Stellungnahme dem Kreiskirchenrat vor, der darüber entscheidet, soweit nicht der Fall des Absatzes 3 vorliegt. Gegen die Entscheidung des Kreiskirchenrats ist innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an das Konsistorium zulässig. Dieses entscheidet endgültig.
  3. Ein Einspruch gegen die Lehre des Gewählten ist dem Konsistorium vorzulegen. Es kann ihn zurückweisen, wenn es ihn für offensichtlich unbegründet erachtet; andernfalls legt es den Einspruch der Kirchenleitung vor.
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§ 7

Wird ein Einspruch nicht erhoben oder wird er zurückgewiesen und nimmt der Gewählte die Wahl an, so fertigt der Gemeindekirchenrat namens der Kirche die Berufungsurkunde aus. Der Superintendent bestätigt auf der Berufungsurkunde, dass die Wahl der Ordnung gemäß vollzogen ist, und legt die Urkunde dem Konsistorium vor. Das Konsistorium beschließt über die Bestätigung und vollzieht sie. Wird die Bestätigung versagt, so sind dem Gemeindekirchenrat die Gründe mitzuteilen.
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II. Besetzung durch das Konsistorium

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§ 8

  1. Nach Fühlungnahme mit dem Gemeindekirchenrat wird vom Konsistorium ein Pastor für die Besetzung der Stelle ausersehen. Ein Widerspruch des Bischofs darf dabei nicht übergangen werden.
  2. Das Konsistorium fordert den für die Stelle ausersehenen Pastor auf, sich der Gemeinde vorzustellen. Er benachrichtigt hiervon den Superintendenten, der für die Bekanntgabe an den Gemeindekirchenrat und die Gemeindeglieder Sorge trägt und nach Möglichkeit selbst an dem der Vorstellung dienenden Gottesdienst teilnimmt. Für die Vorstellung gelten die Grundsätze des § 4.
  3. Wird von einer Vorstellung abgesehen, weil der Pastor der Gemeinde bereits längere Zeit hindurch gedient hat oder ihr in anderer Weise bekannt geworden ist, so ist der Name des ausersehenen Pastors der Gemeinde im Gottesdienst bekannt zu geben.
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§ 9

  1. Innerhalb von zwei Wochen nach der Vorstellung oder Bekanntgabe kann der Gemeindekirchenrat und jedes zum Heiligen Abendmahl zugelassene Gemeindeglied beim Superintendenten schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen den ausersehenen Pastor erheben. Der Superintendent legt sie mit seiner Stellungnahme dem Konsistorium vor. Die Gemeindeglieder sind durch Kanzelabkündigung oder in anderer geeigneter Weise auf dieses Recht besonders hinzuweisen.
  2. Einwendungen, die sich auf die Lehre beziehen, sind der Kirchenleitung vorzulegen. Im Übrigen würdigt das Konsistorium die Einwendungen; werden sie insbesondere vom Bischof für begründet erachtet, so muss ein anderer Pastor für die Stelle ausersehen werden.
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§ 10

Werden Einwendungen nicht erhoben oder nicht für begründet erachtet und nimmt der Pator die Berufung an, so fertigt das Konsistorium namens der Kirche die Berufungsurkunde aus.
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§ 11

  1. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1951 in Kraft.
  2. Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlässt die Kirchenleitung. Das vorstehende, vom Präses der Provinzialsynode unter dem 15. Juni 1950 ausgefertigte Kirchengesetz wird hierdurch verkündet.

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1 ↑ Red. Anm.: Die abgebildete Fassung dieses Rechtstextes wurde von der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche zur Verfügung gestellt.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 25 Absatz 2 Nummer 3 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes vom 10. Januar 2014 (KABl. S. 109) mit Ablauf des 31. Januar 2014 außer Kraft.