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Satzung der „Alten Waisenstiftung“ in Schwerin

Vom 10. Oktober 1997

(KABl 1998 S. 8)

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Präambel

Die „Alte Waisenstiftung“ ist im Jahre 1755 errichtet worden. Mit der Bestätigung des Regulativs von 1843 durch Schreiben des Großherzoglichen Ministeriums, Abteilung Geistliche Angelegenheiten, vom 10. Juni 1850 sowie durch Oberbischöfliche Verfügung vom 6. August 1852 wurde die Stiftung als „kirchliches Institut“ mit eigener Rechtsfähigkeit anerkannt.
Nach mehreren Satzungsänderungen – die letzte erfolgt unter dem 1. Juli 1978 – soll die Stiftung nun durch die in nachstehend neugefasster Satzung beschlossene Organisationsform in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben auch weiterhin im Sinne des Stiftungszweckes zu erfüllen.
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Alte Waisenstiftung“.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Schwerin.
( 3 ) Sie hat die Rechtsform einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung im Sinne des § 26 des Stiftungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Februar 1993, Stiftungsgesetz – StiftG (GVBl M-V S. 104) aufgrund der Urkunde des Großherzoglichen Ministeriums vom 10. Juni 1850. Die Stiftungsaufsicht wird durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wahrgenommen.
( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung hat die Aufgabe, in christlicher Verantwortung die Erziehung und Ausbildung von Kindern, besonders elternlosen und benachteiligten, zu unterstützen und zu fördern.
( 2 ) Das Wirken der Stiftung steht in direktem Bezug zum Auftrag der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und ihrer diakonischen Aufgaben.
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§ 3
Zuordnung der Stiftung zur Diakonie der Landeskirche

( 1 ) Die Stiftung ist eine rechtlich selbstständige Einrichtung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
( 2 ) Sie hält Kontakt zum Kirchenkreis Schwerin.
( 3 ) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Stiftung eng mit den Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinden der Propstei Schwerin zusammen.
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§ 4
Gemeinnützigkeit, Vermögensbindung

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne steuerbegünstigter Zwecke der jeweils geltenden Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Vermögensbestandteile der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die organschaftlich berufenen Vertreter erhalten hierfür keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Das gesamte Stiftungsvermögen dient der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und ist seinem Wert zu erhalten.
( 5 ) Zustiftungen durch Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen sind zulässig und dem Vermögen der Stiftung zuzuführen.
( 6 ) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Evangelisch-Lutherische Domkirchgemeinde Schwerin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Rahmen der stiftungsgemäßen Zwecke zu verwenden hat. Das Gleiche gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich wird.
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§ 5
Finanzierung

Zur Finanzierung der Arbeit stehen der Stiftung zur Verfügung:
  1. der Ertrag ihrer Leistungen und ihres Vermögens,
  2. Zahlungen öffentlicher und privater Kostenträger,
  3. Zuwendungen und Beiträge von öffentlicher, kirchlicher und privater Seite,
  4. Fremdmittel.
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§ 6
Organ der Stiftung

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Vorstand.
( 2 ) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung und die Verwaltung der Stiftung wird durch den Vorstand wahrgenommen. Rechtsverbindliche Erklärungen sind von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes abzugeben.
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§ 7
Zusammensetzung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
  1. dem Landessuperintendenten des Kirchenkreises Schwerin als Vorsitzenden,
  2. zwei Pastoren und zwei Mitgliedern der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinden der Stadt Schwerin.
( 2 ) Die Mitglieder des Vorstandes zu Nummer 2 werden für die Dauer von sechs Jahren vom Oberkirchenrat berufen.
( 3 ) Der Leiter der Kirchenkreisverwaltung nimmt als Rechnungsführer an den Vorstandssitzungen teil.
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§ 8
Beschlussfassung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand beschließt nach Stimmenmehrheit aufgrund mündlicher Beratung in einer gemeinsamen Sitzung, zu der der Vorsitzende mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen haben muss.
( 2 ) Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
( 3 ) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
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§ 9
Verwaltung

( 1 ) Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Vorstandes auf den Vorsitzenden übertragen werden.
( 2 ) Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch geführt und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden, die der Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs unterliegt.
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§ 10
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Diese Satzung sowie ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
( 2 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
( 3 ) Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch den Oberkirchenrat in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt.
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§ 11
Gleichstellungsklausel

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt, vorbehaltlich der Zustimmung des bisherigen Vorstandes und der Genehmigung des Oberkirchenrates, zum 1. Januar 1998 in Kraft1#. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 2. Oktober 1978 und aller auf den früheren Satzungen beruhenden Verwaltungsvorschriften.

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1 ↑ Red. Anm.: Der Oberkirchenrat hat die Satzung am 11. November 1997 genehmigt (KABl 1998 S. 9).