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Satzung der Orgelstiftung St. Georgen zu Wismar

Vom 28. Oktober 2010

(KABl S. 97)

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Präambel

Der Förderkreis St. Georgen zu Wismar e. V. gegründet 1987 beging im Jahre 2007 sein 20-jähriges Bestehen. Mit dem Festakt und der anschließenden Übergabe des St. Georgen-Altars an die Gemeinde im Jahr 2008 ist ein wesentliches Vereinsziel erreicht. Ein weiteres Ziel besteht in der Wiederherstellung eines angemessenen Orgelwerkes für dieses Gotteshaus. Zur Beförderung und schließlich zur Umsetzung dieses Ziels errichtet der Förderkreis St. Georgen zu Wismar e. V. gegründet 1987 gemeinsam mit ihm nahestehenden Personen die folgende kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen Orgelstiftung St. Georgen zu Wismar.
( 2 ) Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
( 3 ) Sie hat ihren Sitz in Wismar (Mecklenburg-Vorpommern).
( 4 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Anerkennung der Stiftung und endet mit dem 31. Dezember desselben Kalenderjahres.
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§ 2
Zweck der Stiftung

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von kirchlicher Kunst und Kultur in der Hansestadt Wismar.
( 2 ) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Ausstattungsstücke der St.-Georgen-Kirche in Wismar, vornehmlich durch die Neuherstellung eines Orgelwerkes sowie die Vornahme aller Maßnahmen, die der Planung, Finanzierung und Ausführung des Orgelbaus dienen. Nach Herstellung des Orgelwerks wird der Stiftungszweck durch Maßnahmen zur Erhaltung der Orgel und ihrer Nutzung für kirchliche Veranstaltungen und öffentliche Konzerte verwirklicht.
( 3 ) Der Zweck der Stiftung kann auch durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts verwirklicht werden. Dieser Zweck ist gegenüber dem in Absatz 2 dargestellten Zweck lediglich nachrangig zu verfolgen.
( 4 ) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
( 3 ) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
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§ 4
Vermögen der Stiftung

( 1 ) Das Stiftungskapital beträgt zum Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung
100 000 Euro
(einhunderttausend Euro).
( 2 ) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungskapitals und aus den Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht bestimmungsgemäß dem Stiftungskapital zuzuführen sind.
( 3 ) Das Stiftungskapital ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand zu erhalten. Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendenden dazu bestimmt sind, dem Stiftungskapital zugeführt zu werden (Zustiftungen), werden Bestandteil des Stiftungskapitals. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand eine Zustiftung zurückweisen.
( 4 ) Erträge aus dem Stiftungskapital und Zuwendungen Dritter ohne Zweckbestimmung können dem Stiftungskapital zugeführt werden, wenn dies notwendig ist, um die Ertragskraft des Stiftungskapitals auch in Zukunft sicherzustellen oder soweit sie im Einzelfall zur Erfüllung des Stiftungszwecks keine Verwendung finden. Dies gilt auch für freie Rücklagen im Sinne des Absatzes 5.
( 5 ) Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
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§ 5
Organe der Stiftung

( 1 ) Organe der Stiftung sind:
  1. der Stiftungsvorstand und
  2. das Kuratorium.
( 2 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsvorstandes beträgt fünf Jahre, die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums sechs Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
( 3 ) Die Mitgliedschaft in den Organen endet:
  1. durch Ablauf der Amtszeit,
  2. durch Niederlegung,
  3. durch Abberufung,
  4. durch Tod.
( 4 ) Eine Abberufung kann nur aus wichtigem Grund mit der Mehrheit der Organmitglieder erfolgen. Das betroffene Organmitglied hat dabei kein Stimmrecht, ihm ist aber zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
( 5 ) Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren. Das gilt nicht im Verhältnis zur Stiftungsaufsicht.
( 6 ) Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus ihrer Tätigkeit. Diese Aufwendungen können auch durch eine angemessene Pauschale, deren Höhe durch Beschluss des Vorstandes festzulegen ist, abgegolten werden.
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§ 6
Anzahl und Berufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes

( 1 ) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Eine juristische Person kann nicht Vorstandsmitglied sein.
( 2 ) Der jeweilige Vorsitzende des Förderkreises St. Georgen zu Wismar e. V. gegründet 1987 ist geborenes Mitglied des Stiftungsvorstandes.
( 3 ) Ein weiteres Vorstandsmitglied wird vom Förderkreis St. Georgen zu Wismar e. V. gegründet 1987 binnen drei Wochen nach Aufforderung durch das Kuratorium berufen. Erfolgt kein Vorschlag innerhalb von dieser Frist, erfolgt die Berufung durch das Kuratorium.
( 4 ) Das dritte Mitglied des Stiftungsvorstandes wird vom Kuratorium berufen. Bei der Auswahl dieses Mitglieds ist auf eine ausgewogene Qualifizierung hinsichtlich der Aufgaben im Stiftungsvorstand hinzuwirken.
( 5 ) Der erste Stiftungsvorstand wird von den Stiftern durch das Stiftungsgeschäft berufen.
( 6 ) Der Stiftungsvorstand wählt jeweils in seiner konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Verhinderungsfall.
( 7 ) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, beruft das Kuratorium unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit. Mit Ablauf der Amtszeit bleibt ein Mitglied im Amt bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers.
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§ 7
Aufgaben des Stiftungsvorstandes

( 1 ) Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Daneben obliegt ihm die Einberufung einer gemeinsamen Sitzung mit dem Kuratorium im Sinne des § 12 Absatz 1.
( 2 ) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden, und das dritte Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters handeln dürfen.
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§ 8
Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes

( 1 ) Der Stiftungsvorstand wird nach Bedarf von seinem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung, mindestens aber zweimal im Jahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens sieben Kalendertage. Sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes verkürzt werden. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes oder das Kuratorium es unter Angabe des Beratungspunktes verlangen.
( 2 ) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen ist und zwei Mitglieder anwesend sind.
( 3 ) Der Stiftungsvorstand beschließt, außer in den Fällen des § 12 Absatz 1, mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlussfassungen im Umlauf (schriftlich, telefonisch, per Fax oder Mail) sind zulässig, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht.
( 4 ) Über die gefassten Beschlüsse des Stiftungsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Der Vorsitzende des Kuratoriums ist unverzüglich durch Übergabe einer Kopie zu unterrichten.
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§ 9
Anzahl und Berufung der Mitglieder des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium besteht aus sieben Mitgliedern. Eine juristische Person kann Mitglied des Kuratoriums sein; sie hat dem Vorsitzenden des Kuratoriums eine natürliche Person zu benennen, die die juristische Person im Kuratorium vertritt. Mitglieder des Stiftungsvorstandes dürfen nicht Mitglieder des Kuratoriums sein.
( 2 ) Der Förderkreis St. Georgen zu Wismar e. V. gegründet 1987 bestellt vier der sieben Mitglieder. Zwei dieser Sitze nehmen der Schatzmeister und der Schriftführer des Vereins ein, die dem Kuratorium stets angehören. Ein weiterer dieser Sitze sollte mit einem Vertreter der Hansestadt Wismar besetzt werden.
( 3 ) Die weiteren drei Mitglieder werden vor Ablauf der Amtszeit des Kuratoriums durch dieses für die nächste Amtsperiode berufen. Vor der Berufung ist der Stiftungsvorstand zu hören. Wiederberufung ist zulässig. Diese drei Personen sollen Mitglieder des Förderkreises St. Georgen zu Wismar e. V. gegründet 1987 sein. Sofern dies nicht der Fall ist, muss ihre Berufung vom Kirchgemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde St. Marien-St. Georgen in Wismar bestätigt werden.
( 4 ) Das erste – vollständige Kuratorium – wird von den Stiftern bestellt.
( 5 ) Das Kuratorium wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende vertritt das Kuratorium.
( 6 ) Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben mit Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
(7) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 10
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium hat die Geschäftsführung des Stiftungsvorstandes zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass der Stiftungsvorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt.
( 2 ) Das Kuratorium ist ferner insbesondere zuständig für:
  1. die Genehmigung des Wirtschaftsplans, Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und Entlastung des Stiftungsvorstandes,
  2. den Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks,
  3. die Wahl des dritten Mitglieds des Stiftungsvorstandes.
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§ 11
Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens vierzehn Kalendertage. Sie kann im Einvernehmen der Mitglieder verkürzt werden. Das Kuratorium ist auch einzuberufen, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder oder ein Mitglied des Stiftungsvorstandes dieses unter Angabe des Beratungspunktes verlangen.
( 2 ) Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes bereitet die Sitzungen des Kuratoriums vor und nimmt mit beratender Stimme an diesen teil.
( 3 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier seiner Mitglieder anwesend sind.
( 4 ) Das Kuratorium beschließt, außer in den Fällen des § 12 Absatz 1, mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Beschlussfassungen im Umlauf (schriftlich, telefonisch, per Fax oder Mail) sind zulässig, sofern kein Kuratoriumsmitglied widerspricht.
( 5 ) Über die in den Sitzungen des Kuratoriums gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes erhält unverzüglich eine Kopie.
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§ 12
Satzungsänderung

( 1 ) Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Zustimmung zur Zulegung einer anderen Stiftung, über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, über Umwandlung und über die Aufhebung oder Auflösung der Stiftung sind von dem Vorstand und dem Kuratorium in einer gemeinsamen Sitzung zu fassen. Sie bedürfen der Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder dieses Gremiums.
( 2 ) Eine Zulegung zu einer anderen Stiftung ist ausgeschlossen.
( 3 ) Die Aufnahme einer anderen Stiftung im Wege der Zulegung ist nur zulässig, wenn der bisherige Zweck der Orgelstiftung St. Georgen zu Wismar Hauptzweck der neuen Stiftung bleibt und der Name erhalten bleibt.
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§ 13
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Die Stiftungsaufsicht nach kirchlichem Recht wird durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs bzw. die an ihre Stelle durch Zusammenschluss mit anderen Kirchen tretende Landeskirche wahrgenommen. Die Satzung sowie die Beschlüsse nach § 12 Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht nach kirchlichem Recht. Weitergehende aufsichtsrechtliche Zuständigkeiten nach Landesrecht sind zu beachten.
( 2 ) Die Stiftungsaufsicht ist auf Verlangen jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des jeweils anzuwendenden kirchlichen Stiftungsgesetzes.
( 3 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird durch die Kirche als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
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§ 14
Vermögensanfall

( 1 ) Im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Stiftung:
  • an den Förderkreis St. Georgen zu Wismar e. V. gegründet 1987,
  • hilfsweise an den Rechtsnachfolger des Förderkreises St. Georgen zu Wismar e. V. gegründet 1987,
  • weiter hilfsweise an die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde St. Marien-St. Georgen in Wismar,
  • schließlich weiter hilfsweise an den Rechtsnachfolger der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde St. Marien-St. Georgen in Wismar.
( 2 ) Die so bedachte Körperschaft hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung nach Maßgabe von § 2 Absatz 1 dieser Stiftungssatzung zu verwenden.
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§ 15
Wegfall des Gründungsstifters Förderkreis St. Georgen zu Wismar e. V.
gegründet 1987

Sofern der Förderkreis St. Georgen zu Wismar e. V. gegründet 1987 oder sein Rechtsnachfolger aufgelöst ist oder nach Feststellung durch den Stiftungsvorstand seine Vereinszwecke nicht mehr mit den Stiftungszwecken vereinbar sind, tritt an seine Stelle der Kirchgemeinderat der Evangelisch- Lutherischen Kirchgemeinde St. Marien-St. Georgen in Wismar, hilfsweise der Kirchgemeinderat des Rechtsnachfolgers der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde St. Marien-St. Georgen in Wismar.
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§ 16
Gleichstellungsklausel

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten in der weiblichen und männlichen Form.
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§ 17
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntgabe der Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde nach dem Landesstiftungsgesetz in Kraft1#.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 26. November 2010 in Kraft (KABl S. 102).