.Gesetzesvertretende Rechtsverordnung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
Gesetzesvertretende Rechtsverordnung
über die Bildung der Theologischen Kammer1#
Vom 4. Oktober 2012
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Gliederungs-einheiten | Art der Änderung |
1 | Entscheidung der Landessynode | 7. Dezember 2012 | § 3 Abs. 2 Satz 1 | Angabe eingefügt |
Die Vorläufige Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 112 Absatz 1 der Verfassung in Verbindung mit Teil 1 § 27 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127) die folgende Gesetzesvertretende Rechtsverordnung erlassen; Artikel 112 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung ist eingehalten.
#§ 1
Mitgliedschaft in der Theologischen Kammer
(
1
)
1 Die Theologische Kammer besteht aus 19 Mitgliedern. 2 Mitglied der Theologischen Kammer kann sein, wer
- Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nach Artikel 9 der Verfassung ist,
- am Wahltermin das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- bereit ist, an den Aufgaben der Theologischen Kammer gewissenhaft mitzuwirken.
(
2
)
Mitglieder der Kirchenleitung, Mitglieder des Kollegiums sowie weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landeskirchenamtes sind nicht wählbar und können nicht berufen werden.
#§ 2
Fristen
(
1
)
Die Wahlen, Entsendungen und Berufungen von Mitgliedern der Theologischen Kammer finden innerhalb folgender Fristen statt:
- Die Landessynode wählt die Mitglieder nach Artikel 104 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Verfassung auf der dritten Tagung der Landessynode.
- Der Gesamtkonvent der Pröpstinnen und Pröpste wählt die Mitglieder nach Artikel 104 Absatz 1 Nummer 3 der Verfassung innerhalb von drei Monaten nach der dritten Tagung der Landessynode.
- Die Theologischen Fakultäten der Universitäten in Greifswald, Kiel und Rostock sowie der Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Hamburg entsenden die Mitglieder nach Artikel 104 Absatz 1 Nummer 4 der Verfassung innerhalb von drei Monaten nach der dritten Tagung der Landessynode.
- Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof beruft die Mitglieder nach Artikel 104 Absatz 1 Nummer 5 der Verfassung innerhalb von fünf Monaten nach der dritten Tagung der Landessynode.
(
2
)
Das Landeskirchenamt ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen, Entsendungen und Berufungen in die Theologischen Kammer verantwortlich.
#§ 3
Wahlverfahren
(
1
)
1 Jedes Mitglied der Wahlgremien nach Artikel 104 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Verfassung hat so viele Stimmen, wie das Gremium Mitglieder in die Theologische Kammer zu wählen hat. 2 Als Mitglieder der Theologischen Kammer sind die Vorgeschlagenen gewählt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(
2
)
1 Die Wahlen nach Artikel 104 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Verfassung erfolgen jeweils in einem Wahlgang. 2 Dabei gelten diejenigen Gewählten als nicht gewählt, die die geringsten Stimmenzahlen erreicht haben, wenn aufgrund des Stimmergebnisses die nach Artikel 104 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erforderlichen Quoren nicht erfüllt worden sind. 3 An ihre Stelle treten in entsprechender Zahl und in der Reihenfolge ihres Stimmergebnisses diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten, die die Erfüllung der genannten Quoren sichern.
(
3
)
Wenn bei der Wahl nach Artikel 104 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung mehrere Möglichkeiten bestehen, in die Theologische Kammer gewählt zu werden, ist eine Mehrfachbewerbung nicht zulässig.
#§ 4
Bekanntgabe der Zusammensetzung
Nach Ermittlung der Ergebnisse der Wahlen, Entsendungen und Berufungen in die Theologische Kammer unterrichtet das Landeskirchenamt unverzüglich alle Gewählten, Entsandten und Berufenen und gibt die Zusammensetzung der Theologischen Kammer durch Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt bekannt.2#
#§ 5
Konstituierung, Vorsitz
(
1
)
Die Theologische Kammer wird zu ihrer ersten Sitzung von der bzw. dem bisherigen Vorsitzenden spätestens einen Monat nach Bekanntmachung der Zusammensetzung einberufen.
(
2
)
In der ersten Sitzung führt das zuständige Mitglied des Kollegiums des Landeskirchenamtes den Vorsitz, bis die bzw. der neu gewählte Vorsitzende das Amt übernimmt.
(
3
)
Die Theologische Kammer wählt je eines ihrer Mitglieder zum vorsitzenden und zum stellvertretend vorsitzenden Mitglied.
#§ 6
Wahlbeschwerde
(
1
)
1 Die jeweils Wahlberechtigten können die Gültigkeit der Wahl mit einer schriftlichen und mit Gründen versehenen Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses anfechten. 2 Die Beschwerde kann nur mit einer Verletzung des Wahlrechtes begründet werden. 3 Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
(
2
)
1 Die Beschwerde ist beim Landeskirchenamt einzulegen. 2 Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist der Kirchenleitung als der Aufsicht führenden Stelle vorzulegen.
(
3
)
1 Die Kirchenleitung entscheidet über die Beschwerde innerhalb von vier Wochen. 2 Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer zuzustellen.
(
4
)
Gegen die Entscheidung der Kirchenleitung nach Absatz 3 ist der Rechtsweg zum Kirchengericht für Verfassungs- und Verwaltungssachen gegeben.
#§ 7
Ende der Mitgliedschaft
(
1
)
Ein gewähltes, entsandtes oder berufenes Mitglied der Theologischen Kammer scheidet vorzeitig aus der Theologischen Kammer aus
- durch schriftliche Verzichtserklärung gegenüber dem vorsitzenden Mitglied, es sei denn, der Verzicht wird innerhalb einer Woche nach Zugang der Verzichtserklärung schriftlich widerrufen,
- durch die vom Landeskirchenamt zu treffende Feststellung des Fehlens einer Voraussetzung für die erfolgte Wahl, Entsendung oder Berufung,
- durch Beschluss der Theologischen Kammer, wenn es seine Amtspflichten erheblich verletzt oder beharrlich vernachlässigt oder wenn es an der Wahrnehmung des Amts dauerhaft gehindert ist.
(
2
)
1 Vor der Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ist das betroffene Mitglied anzuhören. 2 Die Entscheidung ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied sowie im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 dem vorsitzenden Mitglied der Theologischen Kammer zuzustellen.
(
3
)
1 Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 kann das betroffene Mitglied Beschwerde einlegen. 2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
#§ 8
Nachwahl, Nachentsendung, Nachberufung
Scheidet ein Mitglied der Theologischen Kammer aus, so ist unter entsprechender Anwendung der für die Wahlen, Entsendungen und Berufungen geltenden Bestimmungen unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen, zu entsenden oder zu berufen.
#§ 9
Erstmalige Bildung der Theologischen Kammer
Für die erstmalige Bildung der Theologischen Kammer nach diesem Kirchengesetz werden folgende abweichende Fristen festgelegt:
- Die Erste Landessynode wählt die Mitglieder nach Artikel 104 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Verfassung auf der zweiten Tagung der Ersten Landessynode.
- Der Gesamtkonvent der Pröpstinnen und Pröpste wählt die Mitglieder nach Artikel 104 Absatz 1 Nummer 3 der Verfassung innerhalb von drei Monaten nach der zweiten Tagung der Ersten Landessynode.
- Die Theologischen Fakultäten der Universitäten in Greifswald, Kiel und Rostock sowie der Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Hamburg entsenden die Mitglieder nach Artikel 104 Absatz 1 Nummer 4 der Verfassung innerhalb von drei Monaten nach der zweiten Tagung der Ersten Landessynode.
- Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof beruft die Mitglieder nach Artikel 104 Absatz 1 Nummer 5 der Verfassung innerhalb von fünf Monaten nach der zweiten Tagung der Ersten Landessynode.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Wahl und Berufung zum Theologischen Beirat vom 12. November 2009 (GVOBl. S. 374) der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche außer Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Landessynode hat diese Gesetzesvertretende Rechtsverordnung am 16. November 2012 durch Beschluss geändert und im Übrigen bestätigt (s. KABl. 2013 S. 2).
1 ↑ Red. Anm.: Die Landessynode hat diese Gesetzesvertretende Rechtsverordnung am 16. November 2012 durch Beschluss geändert und im Übrigen bestätigt (s. KABl. 2013 S. 2).
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2 ↑ Red. Anm.: Vgl. KABl. 2013 S. 350; 2020 S. 45; KABl. B 2024 S. 47.
2 ↑ Red. Anm.: Vgl. KABl. 2013 S. 350; 2020 S. 45; KABl. B 2024 S. 47.