.

Kirchengesetz
zur Fusion der Diakonischen Werke der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
und der Pommerschen Evangelischen Kirche1#

Vom 18. April 2010

(ABl. S. 11)

Die Landessynode der Pommerschen Evangelischen Kirche hat in Anwendung von Artikel 125 Absatz 2 Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 2. Juni 1950 (ABl. 1950 S. 29), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 18. Oktober 2009, das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

Artikel 1

Das Kirchengesetz vom 25. Oktober bzw. 30. Oktober 2004 zur Ordnung der Diakonischen Arbeit in der Evangelisch Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche (KABl S. 912#; ABl. PEK S. 65), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 26. März 2006 bzw. 1. April 2006 (KABl S. 26; ABl. PEK S. 4), wird aufgehoben.
#

Artikel 2
Änderungen des Diakoniegesetzes

Das Kirchengesetz zur Ordnung der Diakonie in der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 14. Oktober 2001 (ABl. 2001 S. 101) wird wie folgt geändert:
1.
Es wird ein neuer § 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„§ 7
Die Aufgaben des Diakonischen Werkes im Sinne von §§ 1, 3 bis 4 und 6 können auch nach einer Fusion des Diakonischen Werkes – Landesverband – in der Pommerschen Evangelischen Kirche e. V. mit dem Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e. V. zum Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. als gemeinsames Werk der Pommerschen Evangelischen Kirche und der Evangelisch-Lutherischen Kirche Mecklenburgs wahrgenommen werden. Die Zuordnung zur Pommerschen Evangelischen Kirche und Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs geschieht durch Bestätigung der Satzung und ihrer Änderungen durch die Kirchenleitungen der Pommerschen Evangelischen Kirche und der Evangelisch-Lutherischen Kirche Mecklenburgs.“
2.
Die §§ 7 und 8 werden zu §§ 8 und 9.
#

Artikel 3
Beteiligung der Landeskirchen

( 1 ) Die Pommersche Evangelische Kirche und die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs stellen im Rahmen ihrer Haushalte Mittel für die Arbeit des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. bereit.
( 2 ) Näheres regeln die Pommersche Evangelische Kirche und die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs durch Vereinbarungen, die von den Kirchenleitungen der Pommerschen Evangelischen Kirche und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs zu bestätigen sind.
#

Artikel 4
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. Dies setzt die nach gliedkirchlichem Verfassungsrecht für Kirchengesetze erforderliche Beschlussfassung der Landessynode der Pommerschen Evangelischen Kirche und der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs voraus.3#
( 2 ) Die Landeskirchen werden für in Zukunft auftretenden Regelungsbedarf auf eine gemeinsame kirchengesetzliche Regelung auf freundschaftliche Weise hinwirken.

#
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
#
2 ↑ Red. Anm.: Korrekt ist KABl S. 92.
#
3 ↑ Red. Anm.: Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs hat am 20. März 2010 ein weitgehend gleichlautendes Kirchengesetz beschlossen (KABl S. 16; Ord.-Nr. 4.317 M dieser Rechtssammlung).