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Ordnung der Krankenhausseelsorge in der Pommerschen Evangelischen Kirche1#

Vom 1. Juli 2002

(ABl. S. 69)2#

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§ 1
Grundlagen und Ziele

( 1 ) Die Krankenhausseelsorge ist Teil des Verkündigungsauftrages der Kirche und geschieht unbeschadet der Verpflichtung der einzelnen Kirchengemeinden in der Gesamtverantwortung der Landeskirche.
( 2 ) Die Krankenhausseelsorge betrifft die Seelsorge in staatlichen, konfessionellen, gemeinnützigen und privaten Krankenhäusern.
( 3 ) Die Krankenhausseelsorge vermittelt durch Begleitung, Gespräch, Gebet und Segen sowie gottesdienstliche Gemeinschaft der/dem Kranken Hilfe in Krankheit und Leid. Dabei berücksichtigt sie die jeweils besondere Situation der/des Kranken. Sie richtet sich auch an ihre/seine Angehörige.
( 4 ) Die Krankenhausseelsorge bezieht in ihre Arbeit die Ärzteschaft, das pflegende Personal, die anderen medizinischen und betreuenden Berufsgruppen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Krankenhausverwaltung mit ein, ebenso die Institution und das System Krankenhaus.
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§ 2
Rechtsgrundlage

( 1 ) Die Krankenhausseelsorge ist Ausdruck des Grundrechts auf freie Religionsausübung und des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 137 Absatz 3 Weimarer Reichsverfassung) und des Güstrower Vertrages (Artikel 20).
( 2 ) Daraus ergibt sich das Recht der mit der Krankenhausseelsorge Beauftragten auf freien Zugang zu den Patientinnen und Patienten, auf Nutzung der Konfessionsdaten sowie die Bereitstellung eines Arbeitszimmers und eines für die gottesdienstlichen Angebote geeigneten Raumes durch das Krankenhaus.
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§ 3
Aufgabenbereiche

Zu den Aufgabenbereichen der Krankenhausseelsorge gehören:
Besuche am Krankenbett und persönliche Kontaktangebote, Gespräche mit Patientinnen und Patienten und deren seelsorgerliche Begleitung, Seelsorge an Angehörigen und Mitbetroffenen,
gottesdienstliche Angebote, Zimmer- und Stationsandachten.
Weitere Aufgaben können sein:
Gesprächsgruppen für Patientinnen und Patienten und kulturelle Angebote, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit, Kontakt zu den Kirchengemeinden,
Gewinnung, Ausbildung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Seelsorge im Krankenhaus,
kontinuierlicher Kontakt zu den Ärztinnen und Ärzten, dem medizinischen Personal und die Seelsorge an ihnen,
regelmäßiger Kontakt zu den Klinik- und Personalleitungen,
spezielle Angebote für Ärztinnen und Ärzte und Pflegende,
Mitarbeit in der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals,
Mitwirkung bei der Diskussion und Entscheidungsfindung zu ethischen Fragestellungen,
partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der katholischen Krankenhausseelsorge sowie mit in der ACK zusammengeschlossenen Kirchen und Gemeinschaften.
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§ 4
Partnerschaftliche Zusammenarbeit

Die Krankenhausseelsorge geschieht in enger Zusammenarbeit mit der Krankenhausleitung. Sie praktiziert eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der Mitarbeiterschaft des Krankenhauses (wie Ärztinnen und Ärzte, Schwestern, Pflegern, Klinikpsychologinnen und -psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter usw.) unter Achtung der jeweils eigenständigen Verantwortung. Für die Krankenhausseelsorge soll nach Möglichkeit ein Beratungskreis am Ort der Krankenhausseelsorgerin bzw. des Krankenhausseelsorgers gebildet werden.
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§ 5
Struktur

Die Krankenhausseelsorge wird unter Berücksichtigung der Bettenzahl und der Art der klinischen Einrichtung in der Regel als hauptamtliche Krankenhausseelsorge mit Voll- und Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen. Eine Beauftragung zur Krankenhausseelsorge im Nebenamt oder Ehrenamt ist unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 15) möglich.
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§ 6
Hauptamtliche Krankenhausseelsorge

( 1 ) Hauptamtliche Krankenhausseelsorge mit Voll- und Teilzeitbeschäftigung ist für Kliniken bzw. Orte mit mehr als 200 Klinikbetten vorgesehen. Als Richtwert für eine volle Stelle ist von 600 Betten auszugehen.
( 2 ) Abweichungen von dieser Richtzahl sind in begründeten Fällen möglich. Begründungen können z. B. sein:
hochspezialisierte klinische Einrichtungen mit speziellen Anforderungen an die Seelsorge (z. B. Spezialkliniken, REHA-Einrichtungen, Hospize und Palliativmedizinische Einrichtungen),
Beauftragung zu umfangreicher Ausbildungs- und Fortbildungstätigkeit in Krankenhäusern, Krankenpflegeschulen und im Universitätsbereich,
Krankenhäuser in kirchlicher/diakonischer Trägerschaft.
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§ 7
Einrichtung von (hauptamtlichen) Stellen

( 1 ) Krankenhauspfarrstellen werden als Stellen des Kirchenkreises errichtet.
( 2 ) Mitarbeiterstellen in der Krankenhausseelsorge werden durch den Kirchenkreis eingerichtet.
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§ 8
Stelleninhaber und Anstellung

( 1 ) Die hauptamtliche Krankenhausseelsorge wird in der Regel von ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrern wahrgenommen.
( 2 ) Andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfüllen die Zugangsvoraussetzung zur hauptamtlichen Krankenhausseelsorge, wenn sie einen anerkannten Berufsabschluss mit kirchlich-theologischer Grundausbildung nachweisen.
( 3 ) Nichtordinierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann ein an die Krankenhausseelsorge und den Zuständigkeitsbereich gebundener Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung3# und Sakramentsverwaltung erteilt werden.
( 4 ) Die Anstellung erfolgt im Rahmen des in der Pommerschen Evangelischen Kirche geltenden Dienst- bzw. Arbeitsrechts.
( 5 ) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Krankenhausseelsorgerin bzw. des Krankenhausseelsorgers werden in einer Dienstanweisung niedergelegt. Sie beschreibt auch das Profil der Stelle und die Aufgaben aufgrund der besonderen Fähigkeiten der Stelleninhaberin bzw. des Stelleninhabers.
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§ 9
Voraussetzungen für hauptamtliche Krankenhausseelsorge

Voraussetzungen für hauptamtliche Krankenhausseelsorge sind:
persönliche Eignung,
abgeschlossene kirchliche Berufsausbildung,
ausreichende theologische und pastoralpsychologische Qualifizierung,
Seelsorgeausbildung (z. B. 12-Wochenkurs der klinischen Seelsorgeausbildung innerhalb der Deutschen Gesellschaft für Pastoralpsychologie oder andere vergleichbare Qualifizierungen),
Bereitschaft zur Weiterbildung und zur Supervision,
vorherige Tätigkeit in einer Kirchengemeinde.
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§ 10
Stellenbesetzung

( 1 ) Krankenhauspfarrstellen werden durch das Konsistorium ausgeschrieben und vom Kreiskirchenrat gemäß der Kirchenordnung Artikel 31 Absatz 2 besetzt. Die Berufung erfolgt in der Regel für sechs Jahre. Wiederberufung ist möglich.
( 2 ) Die Ausschreibung und Besetzung von Mitarbeiterstellen geschieht durch den jeweiligen Kreiskirchenrat.
( 3 ) Konsistorium bzw. Kreiskirchenrat sorgen dafür, dass mit der Bewerberin und dem Bewerber ein Vorgespräch geführt wird, das der Feststellung der fachlichen und persönlichen Eignung dienen soll. An diesem Gespräch ist der Konvent der Krankenhausseelsorger/innen durch eine Vertreterin/einen Vertreter zu beteiligen.
( 4 ) Pfarrerinnen/Pfarrern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der hauptamtlichen Krankenhausseelsorge ist nach drei Jahren die Möglichkeit zu geben, in einem Personalgespräch mit dem Dienstgeber und unter Beteiligung von Vertreterinnen/Vertretern des Konventes der Krankenhausseelsorger/innen zu klären, ob ein Stellenwechsel bzw. eine Beendigung der Tätigkeit angezeigt ist.
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§ 11
Dienst- und Fachaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorger hat der/die zuständige Superintendent/in. Die Fachaufsicht liegt beim Konsistorium, das gegebenenfalls eine/n hierfür besonders qualifizierte/n Seelsorgerin/Seelsorger herbeiziehen kann.
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§ 12
Regionale Einbindung

( 1 ) Hauptamtlich in der Krankenhausseelsorge tätige Pfarrerinnen und Pfarrer nehmen an den Pfarrkonventen des Kirchenkreises und auf regionaler Ebene teil.
( 2 ) Die Krankenhausseelsorge ist darauf angewiesen, dass die Kirchengemeinden im Einzugsbereich des Krankenhauses ihre Glieder auch im Krankenhaus seelsorgerlich betreuen. Auf Kirchenkreisebene ist das Bewusstsein gemeinsamer Verantwortung für das Krankenhaus in der Region zu stärken.
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§ 13
Konvent der Krankenhausseelsorgerinnen und -seelsorger

( 1 ) Die in der Krankenhausseelsorge hauptamtlichen Tätigen bilden den Konvent der Krankenhausseelsorgerinnen und -seelsorger in der Pommerschen Ev. Kirche.
( 2 ) Der Konvent wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in für die Dauer von zwei Jahren.
( 3 ) Der Konvent tagt in der Regel drei- bis viermal jährlich. Die Teilnahme ist Dienstpflicht. Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorger im Nebenamt werden zu den Sitzungen eingeladen.
( 4 ) Der Konvent dient der Weiterbildung seiner Mitglieder, dem Austausch und der gegenseitigen Beratung in Fragen der Krankenhausseelsorge.
( 5 ) Der Konvent vertritt die Belange der Krankenhausseelsorge gegenüber den Leitungsgremien des Kirchenkreises und der Landeskirche.
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§ 14
Beauftragung zur Krankenhausseelsorge im Nebenamt

( 1 ) In Krankenhäusern bzw. Orten mit weniger als 200 Krankenhausbetten kann die Krankenhausseelsorge im Nebenamt wahrgenommen werden.
( 2 ) Das Konsistorium legt auf Vorschlag des jeweiligen Kreiskirchenrates fest, welcher Pfarrstelle die Krankenhausseelsorge im Nebenamt zugeordnet ist. Bei der Zuordnung der Krankenhausseelsorge zu Mitarbeiterstellen liegt die Entscheidung beim Kreiskirchenrat.
( 3 ) Bei Beauftragungen zur Krankenhausseelsorge im Nebenamt ist § 9 sinngemäß anzuwenden.
( 4 ) Für nebenamtlich in der Krankenhausseelsorge Tätige erstellt der/die Superintendent/in eine Dienstbeschreibung, die diesen Auftrag angemessen berücksichtigt. Das Benehmen mit dem Anstellungsträger der hauptamtlichen Beschäftigung ist herbeizuführen.
( 5 ) Krankenhausseelsorger/innen im Nebenamt haben Anspruch auf und die Verpflichtung zur Weiterbildung und fachlichen Begleitung für ihren Dienst im Krankenhaus. Sie haben das Recht auf Teilnahme am Konvent der Krankenhausseelsorger und Krankenhausseelsorgerinnen.
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§ 15
Sonstige Beauftragungen zur Krankenhausseelsorge

Weitere Beauftragungen zur Krankenhausseelsorge sind möglich:
für emeritierte Pfarrerinnen und Pfarrer, die für die Krankenhausseelsorge geeignet sind. Sie werden für den Dienst in bestimmten Teilbereichen beauftragt. Ihr Auftrag ist auf ein Jahr begrenzt. Wiederbeauftragung ist möglich. Fortbildungsangebote stehen ihnen offen.
für geeignete Personen, die die Bedingungen zum Ältestenamt erfüllen und eine von der Pommerschen Evangelischen Kirche anerkannte Seelsorgeausbildung (bzw. Lebensberatungsausbildung) absolviert haben. Sie unterstehen der Fachaufsicht des Konsistoriums und sind zu regelmäßiger Supervision und Fortbildung verpflichtet. Die Beauftragung erfolgt befristet für mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre. Sie erfolgt im Neben- oder Ehrenamt oder auf Honorarbasis. Eine erneute Beauftragung ist möglich und kann vom zuständigen Superintendenten/von der zuständigen Superintendentin ausgesprochen werden.
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§ 16
Rahmenbedingungen

( 1 ) Bei Einrichtung von hauptamtlichen Krankenhausseelsorgestellen, Beauftragungen für Krankenhausseelsorge im Nebenamt sowie Beauftragung im Ruhestand und sonstige Beauftragung treffen der/die zuständige Superintendent/in in Abstimmung mit dem Konvent der Krankenhausseelsorgerinnen und -seelsorger und der Krankenhausleitung die erforderlichen Absprachen zur Gewährleistung der nötigen Arbeitsbedingungen wie Dienstzimmer, Andachtsraum, Konfessionsdaten, Sachmittel usw.
( 2 ) Der/die jeweilige Superintendent/in teilt der Krankenhausleitung die Berufung bzw. Beauftragung von Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorgern mit.
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§ 17
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Krankenhausseelsorge in der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche ist gemäß Teil 1 § 46 Absatz 2 Nummer 6 des Einführungsgesetzes mit Inkrafttreten der Verfassung zu einer Einrichtung des Pommerschen Ev. Kirchenkreises geworden. Sie ist Bestandteil des Regionalzentrums des Pommerschen Ev. Kirchenkreises (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 9 der Satzung für das Regionalzentrum kirchlicher Dienste des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises vom 29. Januar 2015 (KABl. S. 114).
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2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung wurde ohne Eingangsformel verkündet.
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3 ↑ Red. Anm.: Redaktionell berichtigt.