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Orientierung für die Arbeitszeitberechnung für Kirchenmusikalische Dienste hauptberuflicher Kirchenmusiker1#

(ABl. 1993 S. 128)2#· 3#

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1. Vorbemerkung:

Gesamtdauer eines Dienstes besteht aus
  • der tatsächlichen Dauer
  • der musikalischen Dauer
  • der organisatorischen Vorbereitung.
Eine tägliche Orgelübzeit von 2 Stunden = 10 Stunden pro Woche bei B-Kirchenmusikern, von 12 Stunden pro Woche bei A-Kirchenmusikern muss jeder hauptberuflichen kirchenmusikalischen Tätigkeit zugrunde gelegt werden, auch bei Teilzeitstellen. Darin ist die spezielle Vorbereitung der Gottesdienste nicht enthalten.
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2. Orgeldienste

Als Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme sind im Einzelnen anzusetzen – einschließlich Vorbereitungs- und Übungszeit – für jeweils einen
Gottesdienst mit Predigt und Abendmahl oder Predigtgottesdienst mit Abendmahl im Anschluss
3,5 Stunden
Predigtgottesdienst oder selbstständiger Abendmahlsgottesdienst
2,75 Stunden
Kindergottesdienst, Andachten und sonstige Veranstaltungen
1,5 Stunden
Trauungsgottesdienst, selbstständiger Taufgottesdienst, Bestattungsgottesdienst
2,0 Stunden
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3. Chordienste u. a.

Probe mit Chor oder Instrumentalkreis bei mindestens 90 Minuten Dauer (einschließlich öffentlichem Chordienst gemäß örtlicher Dienstanweisung)
6,0 Stunden
Probe mit Chor oder Instrumentalkreis bei kürzerer Dauer (einschließlich öffentlicher Chordienst gemäß örtlicher Dienstanweisung)
3,0 Stunden
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4. Eigene Konzerte jeder Art

(Orgeldienste, Konzerte/Aufführungen mit Gemeindegruppen, Oratorien etc.)
4.1
pro Konzert 15 bis 30 Stunden
Die Arbeitszeit der einzelnen Konzerte eines Jahres werden addiert und auf den Wochendurchschnitt (46 Arbeitswochen) umgerechnet.
4.2
größere Aufführungen im Sonntagsgottesdienst: 7,5 bis 15 Stunden
In diesen Pauschalansätzen sind die zusätzlichen organisatorischen und musikalischen Vorbereitungen enthalten. Die tatsächlichen musikalischen Vorbereitungszeiten sind bei größeren Aufführungen aber erheblich höher als der Durchschnittsansatz 4. Auch erfordert das Konzert o. Ä. ein besonderes Maß an Korrespondenz und Öffentlichkeitsarbeit.
Bei Kirchenmusikerstellen mit besonderen Gegebenheiten (z. B. historische Orgel-Vorführungen) sind entsprechende Arbeitszeiten zu berücksichtigen.
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5. Pflege und Instandhaltung der Instrumente

Pflege und Instandhaltung der Instrumente sind ebenfalls in der Arbeitszeit zu berücksichtigen.
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6. Schlussbemerkungen

Bei Teilzeitstellen ist auf die Verteilung der Dienste auf bestimmte Wochentage bzw. Tageszeiten zu achten, da der andere Prozentteil gegebenenfalls an anderer Arbeitsstelle hinzuverdient werden muss (Beispiel: der Organist ist Montag bis Mittwoch nicht verfügbar).

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung. Die Verwaltungsvorschrift gilt nicht für die Ausgestaltung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse der landeskirchlichen Ebene als Anstellungsträger, vgl. Teil 1 § 59 des Einführungsgesetzes.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift wurde undatiert bekannt gegeben; Beschlussdatum war der 29. Juli 1993, Bekanntmachungsdatum war der 10. September 1993.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift enthält keine Regelung über ihr Inkrafttretensdatum, mithin trat sie mangels abweichender Regelungen mit ihrer Bekanntmachung am 30. September 1993 in Kraft.