.Satzung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Satzung
vom 1. September 1996
der Stiftung „Penzliner Armenkasten“1#
Vollzitat:
Satzung vom 1. September 1996 der Stiftung „Penzliner Armenkasten“ (KABl 1997 S. 37), die durch Artikel 1 der Satzung vom 22. Juni 2026 (KABl. 2026 A Nr. 66 S. 154) geändert worden ist
Satzung vom 1. September 1996 der Stiftung „Penzliner Armenkasten“ (KABl 1997 S. 37), die durch Artikel 1 der Satzung vom 22. Juni 2026 (KABl. 2026 A Nr. 66 S. 154) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Gliederungs-einheiten | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Artikel 1 der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Armenkasten zu Penzlin“ | 22. Juni 2026 | § 1 Abs. 3 Satz 1 | Angabe ersetzt | |
Satz 3 | Angabe ersetzt | ||||
§ 2 Abs. 1 | Angabe eingefügt, Angabe ersetzt | ||||
Abs. 2 und 3 | eingefügt | ||||
bish. Abs. 2 | wird zu Abs. 4, Angabe ersetzt | ||||
§ 3 Abs. 4 | Angabe ersetzt | ||||
Abs. 6 Satz 1 | Angabe eingefügt | ||||
§ 4 Abs. 1 | ersetzt | ||||
§ 5 Abs. 2 Satz 2 | Angabe eingefügt | ||||
§ 6 Abs. 1 | ersetzt | ||||
Abs. 2 Satz 1 | Angabe ersetzt | ||||
§ 7 | ersetzt | ||||
§ 8 Abs. 1 | Angabe ersetzt, Angabe eingefügt | ||||
Abs. 2 Satz 2 | Angabe gestrichen | ||||
§ 9 Abs. 1 | ersetzt | ||||
Abs. 3 | Angabe ersetzt | ||||
§ 10 | gestrichen | ||||
§ 11 | wird zu § 10 |
Präambel
Der Armenkasten zu Penzlin ist aus einem von der Familie von Walsleben-Lübkow gestifteten Grundstück und einem größeren von der Familie des Patrons der Penzliner und Lübkower Kirche, Freiherrn von Maltzahn-Penzlin, gegebenen Zuschusskapital im Jahre 1912 entstanden. Durch Verfügung des Großherzoglichen Mecklenburgischen Justizministeriums vom 1. Mai 1912 wurde die Stiftung als rechtsfähig anerkannt. Die Satzung wurde am 17. Januar 1913 durch das Ministerium für geistliche Angelegenheiten landesherrlich genehmigt. Die zuletzt gültige Satzung stammt vom 17. Juli 1964.
Die Stiftung soll nun durch die in nachstehend neugefasster Satzung beschlossene Organisationsform in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben auch weiterhin im Sinne des Stiftungszweckes zu erfüllen.
#§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen „Armenkasten zu Penzlin“.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Penzlin.
(3) 1Sie hat die Rechtsform einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung im Sinne des § 26 des Stiftungsgesetzes für Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Februar 1993, Stiftungsgesetz – StiftG – (GVBl M-V S. 104) aufgrund der Genehmigungsurkunde vom 17. Januar 1913. 2Der Armenkasten ist der evangelisch-lutherischen Kirche zu Penzlin zugeordnet. 3Die Stiftungsaufsicht wird durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wahrgenommen.
[ab 1. Oktober 2026: (3) 1Sie hat die Rechtsform einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung im Sinne des § 11 Absatz 1 StiftG M-V vom 7. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 366), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Oktober 2023 (GVOBl. M-V S. 734) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgrund der Genehmigungsurkunde vom 17. Januar 1913. 2Der Armenkasten ist der evangelisch-lutherischen Kirche zu Penzlin zugeordnet. 3Die Stiftungsaufsicht wird durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahrgenommen.]
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 2
Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung hat die Aufgabe, hilfsbedürftige Personen, insbesondere im Bereich der Stadt Penzlin, zu unterstützen und die diakonischen Aufgaben der Kirchgemeinde Penzlin zu fördern.
[ab 1. Oktober 2026: (1) Die Stiftung hat die Aufgabe, hilfsbedürftige Personen, insbesondere im Bereich der Stadt Penzlin, zu unterstützen und damit die diakonischen Aufgaben der Ev.- Luth. Johannes-Kirchengemeinde Penzlin-Stavenhagen zu fördern.]
(2) Das Wirken der Stiftung steht im direkten Bezug zum kirchlichen Auftrag und ist als rechtlich selbstständige Einrichtung ein Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
[ab 1. Oktober 2026:
(2) Der Zweck der Stiftung ist:
- die Förderung mildtätiger Zwecke, z. B. durch Unterstützung von Personen, die aufgrund von Armut, Krankheit oder Beeinträchtigung auf Hilfe angewiesen sind,
- die Förderung kirchlicher Zwecke, z. B. durch Förderung von kirchlichen Veranstaltungen,
- die Förderung der Religion, z. B. durch Förderung von verantwortlichem Handeln in Kirche und Gesellschaft,
- die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts, insbesondere in der Jugend- und Altenhilfe.
(3) Der Stiftungszweck wird auch verwirklicht durch die Weitergabe von Mitteln (Finanz- und Sachmittel) im Sinne von § 58 Nummer 1 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die die Mittel im Sinne der unter Absatz 2 benannten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden haben.
(4) Das Wirken der Stiftung steht im direkten Bezug zum kirchlichen Auftrag und ist als rechtlich selbstständige Einrichtung ein Werk des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg.]
#§ 3
Gemeinnützigkeit, Vermögensbindung
(1) 1Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne steuerbegünstigter Zwecke der jeweils geltenden Abgabenordnung. 2Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) 1Vermögensbestandteile der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2Die organschaftlich berufenen Vertreter erhalten hierfür keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Das gesamte Stiftungsvermögen dient der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und ist in seinem Wert [ab 1. Oktober 2026: Wert Bestand] zu erhalten.
(5) Zustiftungen durch Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen sind zulässig und dem Vermögen zuzuführen.
(6) 1Bei Auflösung [ab 1. Oktober 2026: oder Aufhebung] der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Kirche zu Penzlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Rahmen der stiftungsgemäßen Zwecke zu verwenden hat. 2Das Gleiche gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich wird.
#§ 4
Vermögen, Finanzierung
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht im Wesentlichen aus Ländereien.
[ab 1. Oktober 2026: (1) 1Das Grundstockvermögen ist im Stiftungsgeschäft ausgewiesen. 2Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Anerkennung zur Verfügung.]
(2) Zur Finanzierung der Arbeit stehen der Stiftung zur Verfügung:
- der Ertrag ihrer Leistungen und ihres Vermögens,
- Zuwendungen und Beiträge von öffentlicher, kirchlicher und privater Seite,
- Fremdmittel.
§ 5
Organ der Stiftung
(1) Organ der Stiftung ist der Vorstand.
(2) 1Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung und die Verwaltung der Stiftung wird durch den Vorstand wahrgenommen. 2Rechtsverbindliche Erklärungen sind von [ab 1. Oktober 2026: der bzw.] dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes abzugeben. 3Er ist an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
#§ 6
Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem geschäftsführenden Pastor der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Penzlin als Vorsitzender,
- zwei weiteren Mitgliedern der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Penzlin,
- dem Leiter der Kirchenkreisverwaltung Malchin, der sich vertreten lassen kann.
[ab 1. Oktober 2026:
(1) Der Vorstand besteht aus:
- der für pfarramtliche Dienste im Gemeindebereich Penzlin-Mölln der Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Penzlin-Stavenhagen zuständigen Person als Vorsitzende,
- drei weiteren Gemeindegliedern der Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Penzlin-Stavenhagen aus dem Gemeindebereich Penzlin-Mölln,
- der Leiterin bzw. dem Leiter der Kirchenkreisverwaltung, die bzw. der sich vertreten lassen kann.]
(2) 1Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 sind kraft Amtes Mitglied des Vorstandes; die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 werden auf der ersten konstituierenden Sitzung des Kirchgemeinderates [ab 1. Oktober 2026: Kirchgemeinderates Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Penzlin-Stavenhagen] für die Dauer von sechs Jahren gewählt. 2Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes findet eine Nachwahl durch den Kirchgemeinderat für den Rest der regulären Amtsdauer statt.
#§ 7
Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt nach Stimmenmehrheit entweder aufgrund mündlicher Beratung in einer gemeinsamen Sitzung, zu der der Vorsitzende mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen haben muss, oder aufgrund eines vom Vorsitzenden an die übrigen Mitglieder zu erlassenden Rundschreibens.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratungen zu verlangen.
(3) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
[ab 1. Oktober 2026:
§ 7
Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt nach Stimmenmehrheit entweder aufgrund mündlicher Beratung bzw. Beratung per Video- oder Audiokonferenz, zu der ein Vorstandsmitglied mindestens 14 Tage vorher in Textform eingeladen haben muss, oder aufgrund eines mehrheitlich in Textform vereinbarten Termins.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratungen zu verlangen.
(3) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der vorsitzenden oder der stellvertretend vorsitzenden Person zu unterzeichnen ist.
(4) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung drei Viertel sämtlicher Vorstandsmitglieder.]
#§ 8
Verwaltung
(1) Die laufende Geschäftsführung der Stiftung wird durch Beschluss des Vorstandes auf ein Vorstandsmitglied übertragen.
[ab 1. Oktober 2026: (1) Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Vorstandes auf ein Vorstandsmitglied übertragen werden.]
(2) 1Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. 2Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch geführt und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden, die der Prüfung des Oberkirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs unterliegt [ab 1. Oktober 2026: , die der Prüfung des Oberkirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs unterliegt].
#§ 9
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung
(1) 1Diese Satzung sowie ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs. 2Der Oberkirchenrat hört zuvor den Kirchenkreisrat des Kirchenkreises Malchin an.
[ab 1. Oktober 2026: (1) 1Die Satzung sowie ihre Änderungen und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt als der nach Landesrecht zuständigen Stiftungsbehörde. 2Bei der Auflösung und Aufhebung sind weitergehende landesrechtliche Zuständigkeiten zu beachten.]
(2) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs auf Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
(3) Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch den Oberkirchenrat [ab 1. Oktober 2026: den Oberkirchenrat das Landeskirchenamt] ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt.
#§ 10
Gleichstellungsklausel
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten in der männlichen und weiblichen Form.
[ab 1. Oktober 2026:
§ 10
Gleichstellungsklausel
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten in der männlichen und weiblichen Form.]
#§ 11
Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt, vorbehaltlich der Genehmigung des Oberkirchenrates, zum 1. Mai 1996 in Kraft.2# 2Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 17. Juli 1964 und aller auf den früheren Satzungen beruhenden weiteren Verwaltungsvorschriften.
[ab 1. Oktober 2026:
§ 11 § 10
Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt, vorbehaltlich der Genehmigung des Oberkirchenrates, zum 1. Mai 1996 in Kraft.3# 2Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 17. Juli 1964 und aller auf den früheren Satzungen beruhenden weiteren Verwaltungsvorschriften.]
#
2 ↑ Red. Anm.: Der Oberkirchenrat hat die Satzung am 29. Oktober 1996 genehmigt (KABl 1997 S. 39).
2 ↑ Red. Anm.: Der Oberkirchenrat hat die Satzung am 29. Oktober 1996 genehmigt (KABl 1997 S. 39).
#
3 ↑ Red. Anm.: Der Oberkirchenrat hat die Satzung am 29. Oktober 1996 genehmigt (KABl 1997 S. 39).
3 ↑ Red. Anm.: Der Oberkirchenrat hat die Satzung am 29. Oktober 1996 genehmigt (KABl 1997 S. 39).