.Satzung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Satzung
für das St.-Georg-Stift in Neukalen
Vom 8. September 1999
Vollzitat: Satzung für das St.-Georg-Stift in Neukalen vom 8. September 1999 (KABl 2000 S. 6), die durch Artikel 1 der Satzung vom 7. Januar 2026 (KABl. 2026 A Nr. 14 S. 22) geändert worden ist |
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Gliederungs-einheiten | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Artikel 1 der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „St. Georg-Stift in Neukalen“ | 7. Januar 2026 | § 1 Abs. 3 | ersetzt | |
§§ 2 und 3 | ersetzt | ||||
§ 4 Abs. 4 | Angabe ersetzt | ||||
Abs. 6 Satz 1 | Angabe eingefügt, Angabe ersetzt | ||||
§ 5 | ersetzt | ||||
§ 6 Abs. 2 Satz 2 | Angabe eingefügt | ||||
§§ 7 bis 10 | ersetzt |
Präambel
Über den Ursprung und Zweck des früheren St.-Georg-Hospitals sind keine Urkunden vorhanden. Das Hospital wird – wie auch andere Hospitäler mit gleichem Namen – zur Aufnahme und Verpflegung Aussätziger bestimmt gewesen sein. Nach einem Visitationsbericht aus dem Jahre 1647 war das St.-Georg-Hospital ein Armenhaus, in das Personen aufgenommen wurden, die „welches Alters und anderer Unfälle halber sich nicht erhalten können“. Nachdem 1850 das Hospitalgebäude verkauft und die letzten Hospitalinsassen abgefunden waren, wurde die Stiftung mit dem Armenkasten verbunden; sie erhielt als „eine selbstständige kirchliche Stiftung“ ein am 13. Juli 1853 oberbischöflich bestätigtes Regulativ. Die Mittel des Stifts sollten für die Armenpflege und zur Beschulung armer Kinder in Neukalen verwendet werden.
Die Stiftung soll nun durch die in nachstehend neugefasster Satzung beschlossene Organisationsform in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben auch weiterhin im Sinne des Stiftungszweckes zu erfüllen.
#§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
(
1
)
Die Stiftung führt den Namen „St.-Georg-Stift in Neukalen“.
(
2
)
Die Stiftung hat ihren Sitz in Neukalen.
(
3
)
1 Die Stiftung hat die Rechtsform einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung im Sinne des § 11 Absatz 1 StiftG M-V vom 7. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 366), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Oktober 2023 (GVOBl. M-V S. 734) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgrund des Regulativs von 1853. 2 Die Stiftungsaufsicht wird durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahrgenommen.
(
4
)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 2
Zweck der Stiftung
(
1
)
Die Stiftung hat die Aufgabe, hilfsbedürftige Personen, insbesondere im Bereich der Peenestadt Neukalen, zu unterstützen und die diakonischen Aufgaben der Ev.- Luth. Kirchengemeinde Dargun-Neukalen zu fördern.
(
2
)
Der Zweck der Stiftung ist:
- die Förderung mildtätiger Zwecke, z. B. durch Unterstützung von Personen, die aufgrund von Armut, Krankheit oder Beeinträchtigung auf Hilfe angewiesen sind,
- die Förderung kirchlicher Zwecke, z. B. durch Förderung von kirchlichen Veranstaltungen,
- die Förderung der Religion, z. B. durch Förderung von verantwortlichem Handeln in Kirche und Gesellschaft,
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, z. B. durch Förderung von Angeboten zur Vernetzung der Generationen,
- die Förderung von Kunst und Kultur, z. B. durch Förderung von kulturellen Veranstaltungen wie Konzerte und Buchlesungen und durch Förderung der Bestattungskultur und der Pflege des Andenkens Verstorbener,
- die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Dargun-Neukalen, insbesondere durch Förderung von Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen für die Johanneskirche Neukalen, die Kirchen in Schorrentin und Schlakendorf und das Pfarrhaus Neukalen.
(
3
)
Der Stiftungszweck wird auch verwirklicht durch die Weitergabe von Mitteln (Finanz- und Sachmittel) im Sinne von § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die die Mittel im Sinne der unter Absatz 2 benannten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden haben.
(
4
)
Das Wirken der Stiftung steht in direktem Bezug zum Auftrag des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und seiner diakonischen Aufgaben im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Dargun-Neukalen.
#§ 3
Zuordnung der Stiftung
Die Stiftung ist als rechtlich selbstständige Einrichtung ein Werk des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg.
#§ 4
Gemeinnützigkeit, Vermögensbindung
(
1
)
1 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne steuerbegünstigter Zwecke der jeweils geltenden Abgabenordnung. 2 Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
2
)
1 Vermögensbestandteile der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2 Die organschaftlich berufenen Vertreter erhalten hierfür keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln.
(
3
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(
4
)
Das Grundstockvermögen dient der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und ist in seinem Wert zu erhalten.
(
5
)
Zustiftungen durch Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen sind zulässig und dem Vermögen der Stiftung zuzuführen.
(
6
)
1 Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Dargun-Neukalen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Rahmen der stiftungsgemäßen Zwecke zu verwenden hat. 2 Das Gleiche gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich wird.
#§ 5
Finanzierung
(
1
)
1 Das Grundstockvermögen ist im Stiftungsgeschäft ausgewiesen. 2 Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Anerkennung zur Verfügung.
(
2
)
Zur Finanzierung der Arbeit stehen der Stiftung zu Verfügung:
- der Ertrag des Vermögens,
- Zuwendungen von kirchlicher und privater Seite,
- Fremdmittel.
§ 6
Organ der Stiftung
(
1
)
Organ der Stiftung ist der Vorstand.
(
2
)
1 Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung und die Verwaltung der Stiftung werden durch den Vorstand wahrgenommen. 2 Rechtsverbindliche Erklärungen sind von der bzw. dem Vorsitzenden des Vorstandes abzugeben. 3 Er ist dabei an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
#§ 7
Zusammensetzung des Vorstands
(
1
)
Der Vorstand besteht aus:
- einer für pfarramtliche Dienste der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dargun-Neukalen zuständigen Person,
- drei weiteren Mitgliedern der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dargun-Neukalen mit Wohnsitz in der Peenestadt Neukalen.
(
2
)
1 Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 1 gehört kraft Amtes dem Vorstand an. 2 Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 werden jeweils auf der ersten konstituierenden Sitzung des Kirchengemeinderats für die Dauer von sechs Jahren gewählt. 3 Im Falle ihres Ausscheidens findet eine Nachwahl durch den Kirchengemeinderat für den Rest der regulären Amtsdauer statt.
(
3
)
Die vorsitzende Person des Vorstands und ihre Stellvertretung wird auf der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte gewählt.
#§ 8
Beschlussfassung des Vorstandes
(
1
)
Der Vorstand beschließt nach Stimmenmehrheit entweder aufgrund mündlicher Beratung bzw. Beratung per Video- oder Audiokonferenz, zu der ein Vorstandsmitglied mindestens 14 Tage vorher in Textform eingeladen haben muss, oder aufgrund eines mehrheitlich in Textform vereinbarten Termins.
(
2
)
Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratungen zu verlangen.
(
3
)
Über die Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der vorsitzenden oder der stellvertretend vorsitzenden Person zu unterzeichnen ist.
(
4
)
Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln sämtlicher Vorstandsmitglieder.
#§ 9
Verwaltung
(
1
)
Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Vorstandes auf ein Vorstandsmitglied übertragen werden.
(
2
)
1 Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. 2 Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch geführt und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden.
#§ 10
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung
(
1
)
1 Die Satzung sowie ihre Änderungen und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt als nach Landesrecht zuständige Stiftungsbehörde. 2 Bei der Auflösung und Aufhebung sind weitergehende landesrechtliche Zuständigkeiten zu beachten.
(
2
)
Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
(
3
)
Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch das Landeskirchenamt ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt.
#§ 11
Gleichstellungsklausel
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
#§ 12
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt, vorbehaltlich der Zustimmung des bisherigen Vorstandes und der Genehmigung des Oberkirchenrates, zum 1. Dezember 1999 in Kraft1#. 2 Sie tritt an die Stelle des Regulativs vom 13. Juli 1853 und aller auf den früheren Satzungen beruhenden Verwaltungsvorschriften.
#
1 ↑ Red. Anm.: Der Oberkirchenrat hat die Satzung am 5. Januar 2000 genehmigt (KABl S. 8).
1 ↑ Red. Anm.: Der Oberkirchenrat hat die Satzung am 5. Januar 2000 genehmigt (KABl S. 8).