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Kirchengesetz
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zur Ergänzung des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetz der VELKD) (PfDGErgG.VELKD)1#,2#

Vom 8. November 2011

(ABl. VELKD Bd. VII S. 470, 471)
(KABl. 2014 S. 255, 257)

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I. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die Pfarrer und Pfarrerinnen
der VELKD und ihrer Gliedkirchen

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§ 1
Geltungsbereich

Die Bestimmungen des ersten Abschnitts gelten gemeinsam für die Pfarrer und Pfarrerinnen im Dienst der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) und ihrer Gliedkirchen.
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§ 2
(zu § 4 Abs. 4 und 5 PfDG.EKD)

Mit der Verpflichtung auf das Bekenntnis ihrer Kirche werden die zu Ordinierenden im Bereich der Vereinigten Kirche und ihrer Gliedkirchen auf das evangelisch-lutherische Bekenntnis verpflichtet. In der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland kann die Bekenntnisverpflichtung nach Absatz 4 der Präambel in Verbindung mit Artikel 17 der Kirchenverfassung gestaltet werden.
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§ 3
(zu § 6 Abs. 2 PfDG.EKD)

Hat der Betroffene Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung nach den Vorschriften über ein Lehrbeanstandungsverfahren verloren, so ist vor dem erneuten Anvertrauen
  1. das Benehmen mit der Kirche herzustellen, die den Verlust von Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung festgestellt hat, und
  2. die Zustimmung der Bischofskonferenz der Vereinigten Kirche einzuholen.
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§ 4
(zu § 7 Abs. 3 PfDG.EKD)

( 1 ) Die Ordination von Pfarrern und Pfarrerinnen, die in einer Mitgliedskirche des Lutherischen Weltbundes vollzogen wurde, wird aufgrund der im gemeinsamen evangelisch-lutherischen Bekenntnis begründeten Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft von der Vereinigten Kirche und ihren Gliedkirchen anerkannt.
( 2 ) Die in einer anderen Kirche vollzogene Ordination wird anerkannt, wenn die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen mit dieser Kirche in Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft stehen.
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§ 5
(zu § 7 Abs. 4 PfDG.EKD)

Ordinierte, die bei ihrer Ordination nicht auf das evangelisch-lutherische Bekenntnis verpflichtet worden sind, sind bei der Übernahme in den Dienst der Vereinigten Kirche oder einer Gliedkirche auf das evangelisch-lutherische Bekenntnis zu verpflichten. In der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland sind Ordinierte, die bei ihrer Ordination nicht auf eines der gemäß der Kirchenverfassung geltenden Bekenntnisse verpflichtet worden sind, bei der Übernahme in den Dienst auf eines dieser Bekenntnisse zu verpflichten.
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§ 6
(zu § 45 Abs. 1 PfDG.EKD)

Die Voraussetzungen, das Verfahren und die Rechtsfolgen im Falle einer Beanstandung der Lehre werden durch das Kirchengesetz über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen der Vereinigten Kirche (LehrbG.VELKD) geregelt.
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§ 7
(zu § 81 PfDG.EKD)

( 1 ) Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen, die eine Stelle innehaben, können auf Antrag versetzt werden, wenn sie mindestens zehn Jahre in derselben Gemeinde tätig sind und das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Einen Antrag auf Einleitung des Versetzungsverfahrens können das für die Besetzung der Stelle zuständige Leitungsorgan der Gemeinde und der Visitator oder die Visitatorin stellen. Das Versetzungsverfahren kann auch von Amts wegen eingeleitet werden, soweit das gliedkirchliche Recht dieses vorsieht.
( 2 ) Wird nicht innerhalb einer Entscheidungsfrist von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 Satz 1 ein Versetzungsverfahren eingeleitet, kann ein erneutes Versetzungsverfahren erst nach Ablauf einer weiteren Frist von mindestens fünf Jahren eingeleitet werden. Das Recht der Gliedkirchen kann den Beginn der Entscheidungsfrist nach Satz 1 an besondere Verfahrensvoraussetzungen knüpfen.
( 3 ) Die Frist gemäß Absatz 1 beginnt mit der Übertragung der Stelle. Neuordnungen des mit der Stelle verbundenen Dienstbereichs (§ 27 Abs. 1 PfDG.EKD) bleiben für die Berechnung der Fristen nach Absatz 1 und 2 unberücksichtigt.
( 4 ) Das Nähere zu den Voraussetzungen und zum Verfahren einer Versetzung können die Vereinigte Kirche und die Gliedkirchen je für ihren Bereich regeln.
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§ 8
(zu § 107 Abs. 2 PfDG.EKD)

( 1 ) Der jeweils in der Gliedkirche zuständigen Vertretung der Pfarrerschaft ist in folgenden Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben:
  1. vor einer Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses auf Probe nach § 14 Abs. 2 PfDG.EKD,
  2. vor einer Abordnung nach § 77 Abs. 2 PfDG.EKD,
  3. vor einer Versetzung nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 PfDG.EKD,
  4. während eines Feststellungsverfahrens nach § 80 Abs. 2 PfDG.EKD,
  5. vor einer Versetzung in den Wartestand nach § 83 Abs. 2 PfDG.EKD,
  6. vor einer Versetzung in den Ruhestand nach § 88 Abs. 4, § 91 Abs. 2, § 92 Abs. 2 und 3 PfDG.EKD.
( 2 ) Die Gliedkirchen können je für ihren Bereich weitere Beteiligungsrechte der jeweils zuständigen Vertretung der Pfarrerschaft bei Einzelmaßnahmen regeln.
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II. Abschnitt
Bestimmungen für Pfarrer und Pfarrerinnen der Vereinigten Kirche

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§ 9
Geltungsbereich

Die Bestimmungen des zweiten Abschnitts gelten für die Pfarrer und Pfarrerinnen im Dienst der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD).
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§ 10
(zu § 2 PfDG.EKD)

( 1 ) Die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands kann als Kirche auf Grundlage des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses eigene Pfarrdienstverhältnisse auf Lebenszeit begründen.
( 2 ) Sie kann Pfarrdienstverhältnisse auf Zeit für die Dauer einer Beurlaubung aus einem bereits bestehenden Pfarrdienstverhältnis begründen und diesem Pfarrer oder dieser Pfarrerin für eine bestimmte Zeit einen geordneten kirchlichen Dienst übertragen.
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§ 11
(zu § 4 PfDG.EKD)

Die Entscheidung über die Ordination trifft die Kirchenleitung. Der Leitende Bischof oder die Leitende Bischöfin führen die Ordination durch.
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§ 12
(zu § 25 Abs. 1 und 2 PfDG.EKD)

Die in den unselbstständigen Einrichtungen und Werken der Vereinigten Kirche und des Deutschen Nationalkomitees des Lutherischen Weltbundes errichteten Pfarrstellen sind allgemeine kirchliche Stellen im Sinne von § 25 Abs. 1 PfDG.EKD.
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§ 13
(zu § 49 Abs. 1 PfDG.EKD)

( 1 ) Für die Besoldung, Versorgung und Beihilfe der Pfarrer und Pfarrerinnen der Vereinigten Kirche gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die jeweils für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der EKD geltenden Vorschriften.
( 2 ) Soweit die Kirchenleitung nichts anderes bestimmt, gelten die für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der EKD jeweils geltenden Vorschriften über Reise- und Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld entsprechend.
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§ 14
(zu § 61 PfDG.EKD)

( 1 ) Die Personalakten werden im Amt der VELKD geführt.
( 2 ) Ohne die Einwilligung des Pfarrers oder der Pfarrerin dürfen die Personalakten
  1. der Kirchenleitung der VELKD als oberster Dienstbehörde,
  2. dem Leiter oder der Leiterin des Amtes der VELKD sowie einer Person, die in dessen oder deren Auftrag im Rahmen der Personalverwaltung tätig wird,
  3. den Gerichten und anderen Behörden im Rahmen rechtlicher Verpflichtung und
  4. im erforderlichen Umfang dem Oberrechnungsamt der EKD
vorgelegt werden. In allen übrigen Fällen bedarf die Vorlage der Personalakte der Einwilligung des Pfarrers oder der Pfarrerin.
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§ 15
(zu § 84 Abs. 3 PfDG.EKD)

Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Gewährung von Wartegeld nach den jeweils für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der EKD geltenden Vorschriften.
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§ 16
(zu § 105 Abs. 1 und 2 PfDG.EKD)

( 1 ) Zuständiger Spruchkörper ist das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD. Das Nähere regelt das Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts.
( 2 ) In Streitigkeiten aus dem Pfarrdienstverhältnis ist vor Klageerhebung, auch im Falle von Leistungs- und Feststellungsklagen, ein Vorverfahren durchzuführen. Dies gilt auch, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen wurde. Der Widerspruch ist beim Amt der VELKD zu erheben. Hilft dieses dem Widerspruch nicht ab, so entscheidet die Kirchenleitung.
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§ 17
(zu § 115 PfDG.EKD)

Oberste Dienstbehörde ist die Kirchenleitung. Sie führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Pfarrer und Pfarrerinnen der VELKD. Die Kirchenleitung kann diese Befugnisse dem Amt der VELKD übertragen.
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§ 18
(zu § 117 PfDG.EKD)

Sofern durch dieses Kirchengesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, bleiben die Regelungen, die auf der Grundlage des Pfarrergesetzes der VELKD erlassen wurden, so lange in Kraft, bis die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt hat.

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1 ↑ Red. Anm.: Verkündet als Artikel 4 des Pfarrdienstrechtsneuordnungsgesetzes VELKD vom 8. November 2011 (ABl. VELKD Bd. VII S. 470), vgl. KABl. 2014 S. 255.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist gemäß Artikel 8 Absatz 3 Satz 3 Buchstabe b des Pfarrdienstrechtsneuordnungsgesetzes VELKD in Verbindung mit der Fünften Verordnung über das Inkrafttreten des Pfarrdienstgesetzes der EKD vom 22. März 2014 (ABl. EKD S. 95) am 1. April 2014 für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland in Kraft getreten, vgl. KABl. 2014 S. 255.