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Geltungszeitraum von: 27.05.2012

Geltungszeitraum bis: 02.05.2014

Kirchenkreissatzung des
Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg1#

Vom 17. März 2012

(KABl S. 148)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Beschluss über die Änderung der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg
12. Oktober 2012
Anlage 2
angefügt
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Die XV. Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs hat auf ihrer ersten Tagung am 17. März 2012 folgende Kirchenkreissatzung beschlossen:
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Abschnitt I
Grundlagen

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§ 1
Grundlagen

( 1 ) Der Name des Kirchenkreises lautet „Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Mecklenburg“ (nachfolgend Kirchenkreis). Er ist eine eigenständige Einheit kirchlichen Lebens innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
( 2 ) Der Kirchenkreis steht in der Tradition der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
( 3 ) Der eine Auftrag der Kirche wird in der Gemeinschaft der verschiedenen Dienste wahrgenommen (Artikel 14 Absatz 1 der Verfassung).
( 4 ) Der Kirchenkreis umfasst die Kirchengemeinden und Dienste und Werke seines Bereiches.
( 5 ) Der Kirchenkreis ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechts in eigener Verantwortung. Er nimmt Aufgaben wahr, die den Bereich der Kirchengemeinden überschreiten. Er unterstützt und ergänzt die kirchliche Arbeit in den Kirchengemeinden und Kirchenregionen, sorgt für den Ausgleich der Kräfte und Lasten und fördert die Zusammenarbeit mit den diakonischen Trägern und Einrichtungen im Kirchenkreis.
( 6 ) Der Kirchenkreis errichtet und unterhält Dienste und Werke für Aufgaben, die über Kirchengemeindegrenzen hinweg wahrzunehmen sind (Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung). Er sorgt für eine angemessene finanzielle Ausstattung. Die Dienste und Werke des Kirchenkreises wirken mit den Kirchengemeinden zusammen.
( 7 ) Der Kirchenkreis ist Verwaltungs- und Aufsichtsbezirk der Landeskirche.
( 8 ) Der Kirchenkreis sorgt für die ökumenische Zusammenarbeit in seinem Gebiet und die Gestaltung der Kirchenpartnerschaften, insbesondere für die Gestaltung der Partnerschaft zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.
( 9 ) Der Kirchenkreis hält den Kontakt zu den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie zu politischen und gesellschaftlichen Gremien seines Bereiches.
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§ 2
Rechtsform und Sitz des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Kirchenkreissynode und Kirchenkreisrat haben ihren Sitz in Schwerin.
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§ 3
Leitung des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis wird von der Kirchenkreissynode, dem Kirchenkreisrat und den Pröpstinnen und Pröpsten in gemeinsamer Verantwortung geleitet (Artikel 44 der Verfassung).
( 2 ) Im Kirchenkreis wird der leitende geistliche Dienst vier Pröpstinnen und Pröpsten zur gemeinsamen Wahrnehmung übertragen. Sie vertreten sich gegenseitig.
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§ 4
Gliederung des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis gliedert sich in vier Propsteien, in denen geistliche Leitungsaufgaben wahrgenommen werden. Die Pröpstinnen und Pröpste haben ihren Sitz in:
  1. Neustrelitz
  2. Parchim
  3. Rostock und
  4. Wismar.
( 2 ) Predigtstelle der jeweiligen Pröpstin bzw. des jeweiligen Propstes ist in Neustrelitz die Stadtkirche, in Parchim die Kirche St. Georgen, in Rostock die Kirche St. Marien und in Wismar die Kirche St. Nikolai.
( 3 ) Die Grenzen der Propsteien ergeben sich aus der Anlage 12#.
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§ 5
Siegel des Kirchenkreises

Der Kirchenkreis führt das in Anlage 2 ersichtliche Kirchensiegel.
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Abschnitt II
Kirchenkreissynode

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§ 6
Aufgaben

( 1 ) Die Kirchenkreissynode berät und beschließt im Rahmen des Kirchenrechts über die Angelegenheiten des Kirchenkreises (Artikel 45 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung). Sie regt Kirchengemeinden zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben an, fördert das kirchliche Leben im Kirchenkreis und unterstützt die Kirchengemeinden sowie die Dienste und Werke bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie kann zu Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens Stellung nehmen.
( 2 ) Die Kirchenkreissynode hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie beschließt die Kirchenkreissatzungen;
  2. sie wählt die Pröpstinnen und Pröpste;
  3. sie wählt aus ihrer Mitte die weiteren Mitglieder des Kirchenkreisrates;
  4. sie wählt Mitglieder der Landessynode;
  5. sie kann Anträge an die Landessynode richten;
  6. sie beschließt die Gründung von Ortskirchengemeinden und stellt das Einvernehmen mit der Kirchenleitung bei Gründung oder Aufhebung von Kirchengemeinden, die nicht Ortskirchengemeinden sind, her;
  7. sie beschließt über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Diensten und Werken des Kirchenkreises;
  8. sie beschließt über die Errichtung von Stiftungen des Kirchenkreises;
  9. sie beschließt über Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises, bei Pfarrstellen der Kirchengemeinden nach Anhörung der betroffenen Kirchengemeinderäte;
  10. sie beschließt die Richtlinien für die Genehmigung von Stellenplänen der Kirchengemeinden;
  11. sie beschließt über den Haushalt einschließlich des Stellenplans des Kirchenkreises und nimmt die Jahresrechnung ab;
  12. sie beschließt über die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften;
  13. sie beschließt die Verteilung der Mittel an die Kirchengemeinden;
  14. sie beschließt über die Bildung und Aufhebung von Propsteien und Kirchenregionen, die Zuordnung der Kirchengemeinden zu diesen sowie die Änderung ihrer Zuordnung durch Kirchenkreissatzung.
( 3 ) Die Kirchenkreissynode kann einen Antrag an die Kirchenleitung zur Aufhebung einer Kirchengemeindeform, die nicht Ortskirchengemeinde ist, richten, um die Erfüllung des kirchlichen Auftrages sicher zu stellen.
( 4 ) Die Kirchenkreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 5 ) Die Kirchenkreissynode hat eine Geschäftsstelle.
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§ 7
Zusammensetzung

( 1 ) Die Zahl der Mitglieder der Kirchenkreissynode beträgt fünfundfünfzig. Fünfzig Mitglieder werden von den Mitgliedern der Kirchengemeinderäte nach einem Stimmwertverfahren in folgenden Gruppen gewählt:
  1. dreißig ehrenamtliche Mitglieder;
  2. zehn Mitglieder aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren, die im Kirchenkreis eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten;
  3. fünf Mitglieder aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
  4. fünf Mitglieder aus dem Bereich der Dienste und Werke, davon ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren und ein Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat beruft weitere fünf Mitglieder, davon insgesamt höchstens zwei aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 3 ) Die Kirchenkreissynode wählt aus ihrer Mitte ein Präsidium, das aus der oder dem Präses sowie zwei Vizepräses besteht. Die oder der Präses wird aus der Gruppe der ehrenamtlichen Mitglieder der Kirchenkreissynode gewählt. Eine bzw. ein Vizepräses wird aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren gewählt. Die Mitglieder des Präsidiums der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, die zum Zeitpunkt der Überleitung der Landessynode zur ersten Kirchenkreissynode des Kirchenkreises nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 der Überleitungsbestimmungen (Teil 1 des Einführungsgesetzes zur Verfassung) im Amt sind, bleiben im Amt.
( 4 ) Die Jugendvertretung des Kirchenkreises entsendet bis zu vier Jugenddelegierte mit Rede- und Antragsrecht. Die Jugenddelegierten der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, die zum Zeitpunkt der Überleitung der ersten Landessynode zur ersten Kirchenkreissynode des Kirchenkreises nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 der Überleitungsbestimmungen (Teil 1 des Einführungsgesetzes zur Verfassung) berechtigt sind, an den Sitzungen der Landessynode teilzunehmen, behalten diese Berechtigung auch in der ersten Kirchenkreissynode.
( 5 ) Die Leiterin bzw. der Leiter des Zentrums für kirchliche Dienste des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kirchenkreisrates teil.
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§ 8
Ausschüsse

( 1 ) Die Kirchenkreissynode wählt aus ihrer Mitte den Finanzausschuss. Mitglieder des Kirchenkreisrates können nicht Mitglieder des Finanzausschusses sein.
( 2 ) Der Finanzausschuss hat nach Artikel 52 Absatz 2 der Verfassung insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er bereitet die Entscheidung der Kirchenkreissynode über den Haushalt des Kirchenkreises vor;
  2. er gibt die Einwilligung zur Freigabe über- und außerplanmäßiger Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr durch den Kirchenkreisrat;
  3. er gibt eine Stellungnahme zur erfolgten Rechnungsprüfung ab;
  4. er nimmt weitere von der Kirchenkreissynode übertragene Aufgaben wahr.
( 3 ) Die Kirchenkreissynode kann weitere, beratende Ausschüsse bilden, deren Mitglieder nicht ausschließlich aus der Mitte der Kirchenkreissynode gewählt werden müssen. Beratende Ausschüsse können insbesondere sein:
  1. ein Gemeindeausschuss,
  2. ein Geschäftsausschuss,
  3. ein Rechnungsprüfungsausschuss,
  4. ein Theologischer Ausschuss und
  5. ein Ausschuss für Frieden, Umwelt und Gerechtigkeit.
Die Amtszeit dieser Ausschüsse entspricht der Amtszeit der Kirchenkreissynode. Mitglieder, die nicht gleichzeitig Mitglieder der Kirchenkreissyndoe sind, müssen zu Mitgliedern des Kirchengemeinderates wählbar sein. Das Nähere über Zusammensetzung und Arbeitsweise ist in der Geschäftsordnung der Kirchenkreissynode geregelt.
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Abschnitt 3
Kirchenkreisrat

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§ 9
Aufgaben

( 1 ) Der Kirchenkreisrat vertritt den Kirchenkreis in allen Angelegenheiten und verwaltet sie in eigener Verantwortung. Er führt im Rahmen des Kirchenrechtes die Aufsicht über die Kirchengemeinden und ihre Verbände sowie über die Dienste und Werke des Kirchenkreises und erteilt die erforderlichen Genehmigungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verfassung. Er sorgt für die Ausführung von Verwaltungsmaßnahmen des Landeskirchenamtes (Artikel 53 Absatz 1 Satz 13# der Verfassung).
( 2 ) Der Kirchenkreisrat hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er bereitet die Entscheidungen der Kirchenkreissynode vor, bringt Vorlagen ein und führt die Beschlüsse aus;
  2. er bringt den Haushalt ein und ist für die Durchführung verantwortlich;
  3. er entscheidet über außer- und überplanmäßige Ausgaben im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchenkreissynode;
  4. er stellt das Einvernehmen zu Beschlüssen von Kirchengemeinden über die Veränderung der Grenzen, die Teilung und den Zusammenschluss von Ortskirchengemeinden her;
  5. er berät die Pröpstinnen und Pröpste;
  6. er erstattet der Kirchenkreissynode regelmäßig Bericht;
  7. er beruft die Pastorinnen und Pastoren in die Pfarrstellen des Kirchenkreises;
  8. er wirkt an Visitationen mit;
  9. er stellt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises an und führt die Dienstaufsicht, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist;
  10. er beschließt über Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden des Kirchenkreises;
  11. er führt die Aufsicht über die Kirchenkreisverwaltung;
  12. er sorgt für die Wahrnehmung der diakonischen Aufgaben und der ökumenischen Verpflichtungen;
  13. er nimmt das Beanstandungsrecht gegenüber Beschlüssen der Kirchengemeinderäte nach Artikel 27 Absatz 2 der Verfassung und der Kirchenkreissynode nach Artikel 47 der Verfassung wahr;
  14. er nimmt die nach Verfassung oder Kirchengesetz weiteren zugewiesenen Aufgaben wahr;
  15. er kann Ausschüsse bilden.
( 3 ) Der Kirchenkreisrat kann einen Antrag an die Kirchenleitung zur Veränderung der Grenzen, zur Teilung oder zum Zusammenschluss von Ortskirchengemeinden stellen, um die Erfüllung des kirchlichen Auftrages sicher zu stellen.
( 4 ) In dringenden Fällen nimmt der Kirchenkreisrat die Aufgaben der Kirchenkreissynode wahr, wenn die Kirchenkreissynode nicht rechtzeitig einberufen werden kann. Der Beschluss des Kirchenkreisrates bedarf der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder und ist der bzw. dem Präses der Kirchenkreissynode unverzüglich mitzuteilen. Wenn der Beschluss finanzielle Auswirkungen hat, die durch den Haushaltsplan nicht gedeckt sind, ist die bzw. der Vorsitzende des Finanzausschusses zu beteiligen. Beschlüsse nach Satz 1 und 2 sind der Kirchenkreissynode unverzüglich zur Bestätigung vorzulegen. Die Kirchenkreissynode kann sie bestätigen, ändern oder aufheben. Die Gültigkeit von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Beschlüssen nach Satz 1 und 2 vollzogen wurden, bleibt unberührt (Artikel 58 Absatz 1 und 2 der Verfassung).
( 5 ) Zur Abwehr konkreter und unmittelbar bevorstehender Gefahren für eine Kirchengemeinde, die sie nicht selbst abwehren kann, kann der Kirchenkreisrat die erforderlichen Maßnahmen treffen (Artikel 58 Absatz 3 der Verfassung).
( 6 ) Der Kirchenkreisrat kann nach Artikel 56 der Verfassung ihm obliegende Aufgaben und Befugnisse der Kirchenkreisverwaltung zur selbständigen Erledigung übertragen, wenn seine eigenständige Leitungsfunktion nicht beeinträchtigt wird.
( 7 ) Der Kirchenkreisrat kann nach Artikel 59 der Verfassung kirchengemeindliche Gremien auflösen und Beauftragte einsetzen.
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§ 10
Zusammensetzung

( 1 ) Der Kirchenkreisrat besteht aus 13 Mitgliedern. Ihm gehören an:
  1. die Pröpstinnen und Pröpste für die Dauer ihrer Amtszeit und
  2. weitere neun aus der Mitte der Kirchenkreissynode gewählte Mitglieder, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, und ein Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 2 ) Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 werden aus der Mitte der Kirchenkreissynode stellvertretende Mitglieder gewählt, die zugleich Ersatzmitglieder sind. Die Wahrnehmung der Stellvertretung und das Nachrücken erfolgen in der Reihenfolge der auf die stellvertretenden Mitglieder entfallenen Stimmenzahl.
( 3 ) Jede Propstei muss durch mindestens ein gewähltes Mitglied vertreten sein.
( 4 ) Der Kirchenkreisrat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Wird eine Pröpstin bzw. ein Propst zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist ein ehrenamtliches Mitglied zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen. Wird ein ehrenamtliches Mitglied zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist eine Pröpstin bzw. ein Propst zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen.
( 5 ) Die bzw. der Präses ist berechtigt, an den Sitzungen des Kirchenkreisrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie bzw. er kann sich durch eine bzw. einen Vizepräses vertreten lassen. Die Leiterin bzw. der Leiter der Kirchenkreisverwaltung oder ihre bzw. seine Stellvertretung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
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§ 11
Genehmigungen durch den Kirchenkreisrat

( 1 ) Zur Wahrung einer rechtmäßigen, wirtschaftlichen und einheitlichen Verwaltungspraxis führt der Kirchenkreis die unmittelbare Aufsicht über die Kirchengemeinden und deren Verbände. Die Aufsicht umfasst sowohl die Rechts- als auch die Fachaufsicht. In Selbstverwaltungsangelegenheiten der Kirchengemeinden ist die Aufsicht auf die Rechtsaufsicht und die Wahrung des gesamtkirchlichen Interesses beschränkt. Zur Gewährleistung fachlicher Standards kann die Fachaufsicht auf den Kirchenkreis übertragen werden. Beschlüsse der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Kirchenregionen sind, soweit nicht bereits nach der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, nach Kirchengesetz oder anderen Satzungen des Kirchenkreises erforderlich, vom Kirchenkreisrat in folgenden Angelegenheiten kirchenaufsichtlich zu genehmigen:
  1. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen,
  2. Stellenplan sowie Errichtung, Änderung und Aufhebung von Stellen,
  3. Festsetzung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchengemeinderates nach Artikel 31 Absatz 6 der Verfassung,
  4. Errichtung und Schließung von Diensten und Werken,
  5. Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten,
  6. Verpachtung von Grundeigentum,
  7. außerordentliche und den Bestand verändernde Nutzung des Vermögens sowie Verwendung kirchlicher Mittel zu anderen als bestimmungsgemäßen Zwecken,
  8. Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen,
  9. Baumaßnahmen, soweit sie nicht nach Artikel 26 Absatz 2 Nummer 2 der Verfassung vom Landeskirchenamt zu genehmigen sind, und soweit sie nicht unter die genehmigungsfreie Bagatellgrenze fallen,
  10. Widmung und Entwidmung von kirchlichen Friedhöfen und Friedhofsflächen,
  11. Aufnahme und Vergabe von Darlehen sowie Übernahme von Bürgschaften,
  12. Genehmigung der von den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden abgeschlossenen Arbeitsverträge und deren Änderungsverträge.
( 2 ) Die Genehmigung darf nur nach Maßgabe des Absatz 1 versagt werden. Die Versagung muss schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags erfolgen und ist zu begründen.
( 3 ) Die Kirchengemeinden haben dem Kirchenkreisrat auf Verlangen Auskunft zu erteilen und die dazu erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
( 4 ) Die Kirchengemeinden haben dem Kirchenkreisrat den Haushalt spätestens bis zum 31. Januar des jeweils geltenden Haushaltsjahres und unverzüglich nach Abschluss des Haushaltsjahres die Jahresrechnung, spätestens im April des Folgejahres, vorzulegen.
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§ 12
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Der Kirchenkreisrat bildet aus seiner Mitte einen Geschäftsführenden Ausschuss.
( 2 ) Ihm gehören die bzw. der Vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Kirchenkreisrates und drei Mitglieder nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 an, die durch den Kirchenkreisrat gewählt werden.
( 3 ) Der Kirchenkreisrat kann Aufgaben durch Beschluss ganz oder teilweise an den Geschäftsführenden Ausschuss übertragen, wenn und soweit seine Gesamtverantwortung nicht beeinträchtigt wird. Der Kirchenkreisrat ist in seiner nächsten Sitzung über Entscheidungen zu unterrichten.
( 4 ) Die Übertragung von Aufgaben ist jederzeit, auch für den Einzelfall, widerruflich.
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§ 13
Eilfälle, Beanstandung

( 1 ) Das vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Kirchenkreisrates können in dringenden Fällen für den Kirchenkreisrat die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Kirchenkreisverwaltung ist zu beteiligen. Die Mitglieder des Kirchenkreisrates sind unverzüglich zu unterrichten (Artikel 61 Absatz 2 der Verfassung).
( 2 ) Sowohl das vorsitzende Mitglied als auch das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Kirchenkreisrates hat einen Beschluss des Kirchenkreisrates innerhalb von zwei Wochen zu beanstanden, wenn es ihn für bekenntnis- oder rechtswidrig hält. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wenn und soweit der Kirchenkreisrat den beanstandeten Beschluss bestätigt, entscheidet die Kirchenleitung, in Bekenntnisfragen im Einvernehmen mit dem Bischofsrat (Artikel 55 der Verfassung).
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§ 14
Vertretung im Rechtsverkehr

Der Kirchenkreisrat vertritt den Kirchenkreis im Rechtsverkehr. Er wird durch zwei Mitglieder vertreten, von denen eines das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied sein muss. Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen (Artikel 57 der Verfassung).
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§ 15
Beauftragungen, weitere Ausschüsse

Der Kirchenkreisrat kann zu seiner Beratung Beauftragte bestellen oder weitere Ausschüsse bilden, denen mindestens ein Mitglied des Kirchenkreisrates angehört (Artikel 64 Absatz 2 der Verfassung).
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Abschnitt IV
Pröpstinnen und Pröpste

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§ 16
Aufgaben

( 1 ) Die Pröpstinnen und Pröpste sind die Pastorinnen und Pastoren, die den leitenden geistlichen Dienst in ihrem Kirchenkreis ausüben. Ihr Dienst ist mit einer pfarramtlichen Tätigkeit verbunden und ihnen ist nach § 4 Absatz 1 und 2 jeweils eine Predigtstelle zugewiesen und ein geistlicher Aufsichtsbezirk (Propstei) zugeordnet.
( 2 ) Die Pröpstinnen bzw. Pröpste haben in ihrer Propstei insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie sorgen für die schrift- und bekenntnisgemäße Lehre und Verkündigung;
  2. sie vertreten den Kirchenkreis im kirchlichen und öffentlichen Leben;
  3. sie erstatten mindestens einmal jährlich gegenüber der Kirchenkreissynode Bericht;
  4. sie visitieren die Kirchengemeinden im Kirchenkreis und die Dienste und Werke des Kirchenkreises;
  5. sie fördern das kirchliche Leben in den Kirchengemeinden, den Diensten und Werken, in den diakonischen Einrichtungen und in der Gemeinschaft des Kirchenkreises,
  6. sie wirken bei der Wahl und bei der bischöflichen Ernennung von Pastorinnen und Pastoren mit;
  7. sie führen die Pastorinnen bzw. Pastoren in ihr Amt ein;
  8. sie führen die Dienstaufsicht über die Pastorinnen bzw. Pastoren;
  9. sie begleiten die Pastorinnen und Pastoren sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seelsorgerlich und tragen Sorge für die Personalentwicklung;
  10. sie versammeln die Pastorinnen und Pastoren sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Konventen;
  11. sie vollziehen die Ordination sowie die Beauftragung zur öffentlichen Verkündigung im bischöflichen Auftrag.
( 3 ) Die Pröpstinnen und Pröpste sind berechtigt, an allen Sitzungen kirchenleitender Gremien im Kirchenkreis teilzunehmen und gehört zu werden, wenn durch Kirchengesetz keine abweichende Regelung getroffen wird. Sie sind berechtigt, die Sitzungen kirchengemeindlicher Gremien einzuberufen und den Vorsitz zu führen (Artikel 66 Absatz 1 der Verfassung)
( 4 ) Die Pröpstinnen und Pröpste sind in allen Kirchengemeinden zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung berechtigt (Artikel 66 Absatz 2 der Verfassung).
( 5 ) Den Pröpstinnen und Pröpsten werden nach Artikel 65 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung folgende zusätzliche Aufgabenbereiche im gesamten Kirchenkreis übertragen:
der Pröpstin bzw. dem Propst
- mit Sitz in Wismar:
die Zusammenarbeit mit der Diakonie
und ihren Einrichtungen,
- mit Sitz in Parchim:
die Stellenplanung und die Öffentlichkeitsarbeit,
- mit Sitz in Neustrelitz:
die Zusammenarbeit mit den Diensten und Werken,
- mit Sitz in Rostock:
die Verbindung zur Verwaltung im Kirchenkreis.
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Abschnitt V
Konvente und Propsteivertretung

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§ 17
Konvente

( 1 ) Die Pastorinnen und Pastoren sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis versammeln sich regelmäßig in Konventen (Artikel 71 Absatz 1 der Verfassung).
( 2 ) Die Konvente dienen der theologischen Arbeit, stärken die Gemeinschaft der Dienste und beraten über gemeinsame Angelegenheiten. Sie können in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Anträge an die Kirchenkreissynode richten.
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§ 18
Propsteivertretung

( 1 ) In jeder Propstei ist eine Propsteivertretung zu bilden.
( 2 ) Die Propsteivertretung behandelt Angelegenheiten, die die Propstei betreffen, berät die Pröpstin bzw. den Propst in Angelegenheiten der Propstei und kann Anträge an die Kirchenkreissynode richten (Artikel 70 Absatz 2 der Verfassung).
( 3 ) Die Propsteivertretung besteht aus den Mitgliedern der Kirchenkreissynode, die Gemeindeglieder in der Propstei sind. Die Pröpstin bzw. der Propst nimmt an den Sitzungen der Propsteivertretung mit beratender Stimme teil.
( 4 ) Für den Vorsitz und die Stellvertretung gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
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Abschnitt VI
Kirchenregionen

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§ 19
Zusammensetzung, Aufgaben

( 1 ) Durch eine Kirchenkreissatzung über die Bildung der Kirchenregionen können die Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises zu Kirchenregionen zusammengeschlossen werden. Die in Kirchenregionen zusammengeschlossenen Kirchengemeinden sollen sich innerhalb einer Propstei befinden. Sie sind vorher zu hören.
( 2 ) In den Kirchenregionen fördern und unterstützen sich die Kirchengemeinden gegenseitig bei der Erfüllung ihres Auftrages zur Verkündigung des Evangeliums. Sie beraten gemeinsame Angelegenheiten und Initiativen, führen gemeinsame Veranstaltungen durch und pflegen die Zusammenarbeit sowie den Gedanken- und Erfahrungsaustausch. Die Kirchenregionen können Anträge an die Kirchenkreissynode stellen (Artikel 39 Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Verfassung).
( 3 ) Zur gemeinschaftlichen Erfüllung bestimmter kirchengemeindlicher Aufgaben können die Kirchengemeinden einer Kirchenregion durch Kirchenkreissatzung (Kirchengemeindeverbandssatzung einer Kirchenregion) zu einem Kirchengemeindeverband entsprechend Artikel 38 der Verfassung zusammengeschlossen werden. In diesem Fall bedarf diese Kirchenkreissatzung vor Beschlussfassung in der Kirchenkreissynode der Zustimmung der betroffenen Kirchengemeinden und hat zugleich die Verbandssatzung für diese Kirchenregion zu enthalten.
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Abschnitt VII
Dienste und Werke

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§ 20
Dienste und Werke

( 1 ) Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages bestehen im Kirchenkreis Dienste und Werke für Arbeitsgebiete, in denen eine eigenständige Arbeitsweise erforderlich ist (Artikel 115 Absatz 1 der Verfassung). Sie wirken insbesondere im Bereich der Verkündigung und Seelsorge, der Förderung der Gemeindeentwicklung, für missionarische, ökumenische und diakonische Aufgaben, für die gesellschaftliche Mitwirkung und im Bereich der Erziehung, Bildung und Publizistik.
( 2 ) Es besteht ein Zentrum kirchlicher Dienste des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg mit Sitz in Rostock.
( 3 ) Der Konvent der Dienste und Werke besteht aus jeweils einer Vertreterin bzw. einem Vertreter aus den Diensten und Werken des Kirchenkreises und einer Pröpstin bzw. einem Propst oder einem von ihr bzw. ihm benannten Mitglied des Kirchenkreisrates. Er nimmt die ihm nach Artikel 117 Absatz 2 der Verfassung zugewiesenen Aufgaben wahr. Für die Dienste und Werke, die im Zentrum kirchlicher Dienste des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg gebündelt sind, hat im Konvent neben der Leiterin bzw. dem Leiter jeder nach § 6 des Kirchengesetzes vom 20. März 2010 zur Errichtung des Regionalzentrums für allgemeinkirchliche Dienste in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vorhandene Arbeitsbereich einen Vertreter.
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Abschnitt VIII
Kirchenkreisverwaltung

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§ 21
Aufgaben

( 1 ) Die Kirchenkreisverwaltung des Kirchenkreises nimmt die ihr gesetzlich zugewiesenen oder vertraglich übertragenen Aufgaben für die Kirchengemeinden, die Kirchgemeindeverbände, die Kirchenregionen, den Kirchenkreis und die Dienste und Werke des Kirchenkreises wahr. Darüber hinaus nimmt sie Aufsichtsfunktionen wahr, die ihr durch Kirchengesetz übertragen oder durch Beschlüsse oder Anordnungen des Kirchenkreisrates zugewiesen werden, soweit die eigenständige Leitungsfunktion des Kirchenkreisrates nicht beeinträchtigt wird.
( 2 ) Die Kirchenkreisverwaltung genehmigt die von den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden abgeschlossenen Arbeitsverträge und deren Änderungen im Rahmen einer Stellenplanung und der Arbeitsrechtlichen Regelungen.
( 3 ) Die Kirchenkreisverwaltung steht unter der Dienstaufsicht des Kirchenkreisrates. Der Kirchenkreisrat kann die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Leiterin bzw. den Leiter der Kirchenkreisverwaltung übertragen.
( 4 ) Sitz der Kirchenkreisverwaltung ist Schwerin. Es werden Außenstellen in Güstrow und Neubandenburg unterhalten.
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§ 22
Bauverwaltung

( 1 ) Die Bauverwaltung an kirchlichen Gebäuden obliegt der Kirchenkreisverwaltung unter Beachtung der Genehmigungserfordernisse des Landeskirchenamtes bei Baumaßnahmen an Kirchen, gottesdienstlich genutzten Gebäuden und eingetragenen Kulturdenkmalen nach Maßgabe von Artikel 26 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der Verfassung.
( 2 ) Durch eine Kirchenkreissatzung (Bausatzung) kann der Verfahrensablauf zur Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen einheitlich im Rahmen des geltenden Kirchenrechts geregelt werden.
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Abschnitt IX
Finanzen

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§ 23
Grundsätze

( 1 ) Im Kirchenkreis findet ein solidarischer Finanzausgleich statt.
( 2 ) Die Verteilung der dem Kirchenkreis nach dem Finanzgesetz zufließenden Schlüsselzuweisungen sowie weiterer zur Verfügung stehender Gelder erfolgt nach Maßgabe einer Kirchenkreissatzung (Finanzsatzung).
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Abschnitt X
Gemeinsame Vorschriften in Geschäftsordnungsfragen
für Gremien des Kirchenkreises

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§ 24
Geschäftsordnung

Gremien des Kirchenkreises sollen sich eine eigene Geschäftsordnung geben. Soweit Geschäftsordnungen nicht vorhanden oder in ihnen keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind, finden die Bestimmungen dieses Abschnitts Anwendung.
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§ 25
Einladung

Die Einladung erfolgt durch das vorsitzende Mitglied spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich in Textform unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Der Einladung sollen möglichst Unterlagen oder Erläuterungen zur Tagesordnung beigefügt werden. In dringenden Fällen oder bei vorher feststehendem Termin kann von der Einhaltung der Ladungsfrist abgesehen werden, wenn das Gremium dies zu Beginn der Sitzung mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder bestätigt.
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§ 26
Tagesordnung

Die Tagesordnung wird endgültig zu Beginn der Sitzung festgestellt. Über Gegenstände, die in der Tagesordnung nicht angegeben sind, kann nur dann beschlossen werden, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder des Gremiums erschienen sind und die Dringlichkeit von zwei Dritteln der Anwesenden beschlossen wird. Eine Ergänzung der Tagesordnung ist ausgeschlossen in den Fällen, in denen Beschlussgegenstände zuvor öffentlich bekannt zu geben sind.
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§ 27
Verhandlungsleitung

Das vorsitzende Mitglied leitet die Verhandlungen und ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Versammlung verantwortlich. Schließt es die Sitzung, so ist jede weitere Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
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§ 28
Öffentlichkeit

Die Sitzungen der kirchlichen Gremien sind in der Regel nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn überwiegende kirchliche oder persönliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Beratung und Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen in nicht öffentlicher Sitzung.
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§ 29
Beschlussfähigkeit

Die kirchlichen Gremien sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, sofern keine größere qualifizierte Mehrheit durch Gesetz bestimmt wurde. Wenn zu einer Sitzung die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl der Mitglieder nicht erschienen ist, kann zu einer zweiten Sitzung eingeladen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wird. Zwischen beiden Sitzungen müssen mindestens zwei Tage liegen.
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§ 30
Beschlussfassung in Texten

Ist in einer Angelegenheit ein Beschluss eines kirchlichen Gremiums mit Ausnahme der Kirchenkreissynode erforderlich, jedoch wegen Eilbedürftigkeit in einer förmlichen Sitzung nicht herbeiführbar, ist ausnahmsweise eine Beschlussfassung in Textform zulässig. Hierfür ist die Zustimmung aller Mitglieder zur Beschlussfasssung in Textform erforderlich und eine einfache Mehrheit in der Sache.
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§ 31
Ausschluss von Beratungen und Entscheidungen

Für den Ausschluss von Beratungen und Entscheidungen gilt § 31 der Kirchengemeindeordnung (Teil 4 des Einführungsgesetzes zur Verfassung) entsprechend.
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§ 32
Abstimmungen

Soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mehrheit der Ja-Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
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§ 33
Wahlen

Soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist, werden Wahlen wie folgt durchgeführt: Gewählt wird mit Stimmzetteln. Durch Zuruf oder Handzeichen kann gewählt werden, wenn nicht widersprochen wird. Wird in einem ersten Wahlgang unter mehreren Vorschlägen kein Ergebnis erzielt, ist in weitere Wahlgänge einzutreten, wobei jeweils der Vorschlag mit der geringsten Stimmenanzahl am Ende eines jeden Wahlganges ausscheidet. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, ist die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl einmal zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom vorsitzenden Mitglied des Gremiums gezogen wird.
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§ 34
Niederschrift

Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom vorsitzenden Mitglied und der Protokollführung zu unterzeichnen und dem Gremium zur Genehmigung vorzulegen. Jedes Mitglied erhält die Niederschrift in Textform.
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§ 35
Verschwiegenheit

Über Gegenstände, die ihrer Natur nach vertraulich sind, insbesondere alle Personalangelegenheiten, oder deren Geheimhaltung besonders beschlossen wird, ist Stillschweigen zu bewahren.
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Abschnitt XI
Veröffentlichungen, Satzungsänderungen, Inkrafttreten

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§ 36
Veröffentlichung von Satzungen und Ordnungen

Satzungen des Kirchenkreises werden bekanntgemacht durch Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt und im Internet auf den Seiten des Kirchenkreises.
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§ 37
Änderung der Satzung

Änderungen dieser Satzung können, soweit sie die Gliederung des Kirchenkreises betreffen, nur mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkreissynode beschlossen werden. Änderungen, soweit sie den Sitz der Kirchenkreisverwaltung und des kirchlichen Zentrums für Dienste und Werke betreffen, bedürfen der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder. Übrige Änderungen bedürfen der einfachen Mehrheit.
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§ 38
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Pfingstsonntag 2012 in Kraft.
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Anlage 2 zur Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg (§ 5 der Kirchenkreissatzung)

Siegel des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung ist gemäß § 36 Absatz 2 der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 3. April 2014 (KABl. S. 261, 2015 S. 332) mit Ablauf des 2. Mai 2014 außer Kraft getreten.
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2 ↑ Red. Anm.: Anlage hier nicht aufgeführt.
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3 ↑ Red. Anm.: Es muss „Artikel 53 Absatz 1 Satz 3“ lauten.