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Geltungszeitraum von: 01.04.1997

Geltungszeitraum bis: 31.03.2014

Kirchengesetz über Dienstverhältnisse mit eingeschränkter Aufgabe für Pastoren und Pastorinnen (Teildienstgesetz)1#, 2#

vom 23. März 1997

veröffentlicht im KABl 1997 S. 59

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§ 1

( 1 ) Dienstverhältnisse mit eingeschränkter Aufgabe können nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes begründet werden, wenn
  1. der Oberkirchenrat Pfarrstellen zu Pfarrstellen mit halbem oder drei Viertel Dienst erklärt hat,
  2. einem Ehepaar gemeinsam eine Pfarrstelle übertragen wird.
( 2 ) Ein Dienstverhältnis mit eingeschränkter Aufgabe darf nur für einen Aufgabenbereich begründet werden, der mindestens der Hälfte des vollen Dienstes eines Pastors entspricht.
( 3 ) Die Entscheidung über die Begründung von Dienstverhältnissen mit eingeschränkter Aufgabe trifft der Oberkirchenrat nach Anhörung des Kirchgemeinderates und des Landessuperintendenten, bei allgemeinkirchlichen Pfarrstellen, die nicht durch die Kirchenleitung besetzt werden, nach Anhörung des nach den kirchlichen Ordnungen zuständigen Gremiums, bei allgemeinkirchlichen Pfarrstellen im Kirchenkreis nach Anhörung des Kirchenkreisrates.
( 4 ) Bei allgemeinkirchlichen Pfarrstellen, die durch die Kirchenleitung besetzt werden, tritt an die Stelle des Oberkirchenrates die Kirchenleitung. Anstelle der Beteiligung nach Absatz 3 sind die nach den kirchlichen Ordnungen zuständigen Gremien anzuhören.
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§ 2

Der Inhaber einer Pfarrstelle mit eingeschränkter Aufgabe hat alle Rechte und Pflichten eines Pastors gemäß den Bestimmungen der kirchlichen Ordnungen. Art und Umfang des Dienstes werden in einer Dienstordnung festgelegt, die der Landessuperintendent im Einvernehmen mit dem Kirchgemeinderat, bei allgemeinkirchlichen Pfarrstellen der Oberkirchenrat erlässt. Bei der Heranziehung zu Vertretungsdiensten und Sonderaufgaben ist zu berücksichtigen, dass der Pastor in einem Dienstverhältnis mit eingeschränkter Aufgabe steht.
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§ 3

( 1 ) Das Dienstverhältnis eines Pastors kann auf seinen Antrag oder von Amts wegen mit seiner Zustimmung in ein Dienstverhältnis mit eingeschränkter Aufgabe umgewandelt werden, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Der Pastor behält das Recht, sich auf eine Pfarrstelle mit vollem Dienstumfang zu bewerben.
( 2 ) Die Vorschriften der §§ 83 bis 85 Pfarrergesetz bleiben unberührt.
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§ 4

Der Pastor in einem Dienstverhältnis mit eingeschränkter Aufgabe erhält Besoldung entsprechend dem Umfang seines Dienstes. Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden ohne Kürzung gewährt. Entsprechendes gilt für die Unfallfürsorge bei Dienstunfällen.
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§ 5

Für die Ausübung einer weiteren Tätigkeit durch den Pastor, der in einem Dienstverhältnis mit eingeschränkter Aufgabe steht, gelten die Vorschriften des Pfarrergesetzes über die Nebentätigkeit entsprechend.
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§ 6

Der Pastor in einem Dienstverhältnis mit eingeschränkter Aufgabe ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene Dienstwohnung zu bewohnen.
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§ 7

( 1 ) Ehegatten, die die Bewerbungsfähigkeit haben, kann nach Maßgabe der Bestimmungen des Pfarrstellenübertragungsrechts gemeinsam eine Pfarrstelle übertragen werden, wenn jeder Ehegatte in einem Dienstverhältnis mit eingeschränkter Aufgabe beschäftigt wird. In diesem Fall werden die Ehegatten gemeinsam Inhaber der Pfarrstelle.
( 2 ) Vor der Übertragung der Pfarrstelle ist der Kirchgemeinderat zu hören.
( 3 ) Die Ehegatten, denen gemeinsam eine Pfarrstelle übertragen worden ist, sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene Dienstwohnung zu beziehen.
( 4 ) Beide Ehegatten erhalten die ihnen zustehende Besoldung je zur Hälfte. Beihilfen in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen werden ohne Kürzung gewährt. Entsprechendes gilt für die Unfallfürsorge bei Dienstunfällen.
( 5 ) Für die Ausübung einer weiteren Tätigkeit durch einen oder beide Ehegatten gelten die Vorschriften des Pfarrergesetzes über die Nebentätigkeit entsprechend.
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§ 8

( 1 ) Art und Umfang des Dienstes sind für jeden Ehegatten in einer Dienstordnung festzulegen, die der Landessuperintendent im Einvernehmen mit dem Kirchgemeinderat erlässt. Jedem Ehegatten soll ein arbeitsmäßig abgrenzbarer Teilbereich des pfarramtlichen Dienstes übertragen werden.
( 2 ) Im Falle der Verhinderung hat jeder der Ehegatten den anderen zu vertreten. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, so ist die Vertretung nach den allgemeinen Grundsätzen zu regeln.
( 3 ) Einer der Ehegatten ist Mitglied des Kirchgemeinderates, der andere nimmt an den Sitzungen des Kirchgemeinderates beratend teil. Ist das Mitglied verhindert, so übt der andere Ehegatte das Stimmrecht aus. Der Landessuperintendent bestimmt, welcher der Ehegatten dem Kirchgemeinderat als Mitglied angehört.
( 4 ) Wird einem Ehegatten Erziehungsurlaub gewährt oder wird ein Ehegatte gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen wegen der Betreuung von Kindern oder aus anderen wichtigen familiären Gründen beurlaubt, so ist das Dienstverhältnis des anderen Ehegatten während der Dauer des Erziehungsurlaubes oder der Beurlaubung in ein Dienstverhältnis mit vollem Dienstumfang umzuwandeln. Dem Antrag eines Ehegatten auf Gewährung von Erziehungsurlaub oder auf Beurlaubung kann nur entsprochen werden, wenn der andere Ehegatte zugestimmt hat.
( 5 ) Treten bei einem der Ehegatten Umstände ein, aufgrund deren ein Pastor gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen die Ausübung des Dienstes untersagt oder er vorläufig des Dienstes enthoben werden kann, so kann der Oberkirchenrat anordnen, dass auch der andere Ehegatte keinen Dienst ausübt. Zuvor sind der Betroffene, der Kirchgemeinderat und der Landessuperintendent zu hören.
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§ 9

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Kirchengesetz gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
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§ 10

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 1997 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die abgebildete Fassung dieses Rechtstextes wurde von der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs zur Verfügung gestellt.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 39 Absatz 2 Nummer 6 des Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetzes vom 31. März 2014 (KABl. S. 219) mit Inkrafttreten des Pfarrdienstgesetzes der EKD vom 10. November 2010 (ABl. EKD S. 307, 2011 S. 149, 289) für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland am 1. April 2014 mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft.