.Richtlinie
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
Richtlinie
des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland
nach Artikel 15 Absatz 2 Grundordnung der EKD über
die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Kirche
– Zuordnungsrichtlinie –1#
Vom 8. Dezember 2007
(ABl. EKD S. 405)
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat nach Artikel 15 Absatz 2 Grundordnung der EKD folgende Richtlinie erlassen:
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland empfiehlt mit Zustimmung der Kirchenkonferenz, die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Kirche nach Maßgabe der nachfolgenden Richtlinie vorzunehmen.
####§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Richtlinie regelt die Zuordnung rechtlich selbstständiger diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche in Deutschland, zu ihren Gliedkirchen und zu den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen (Kirche).
(
2
)
1 Die Zuordnung rechtlich selbstständiger diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche in Deutschland erfolgt auf der Grundlage dieser Richtlinie. 2 Die Zuordnung zu den Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen erfolgt nach deren Recht. 3 Ihnen und ihren Landesverbänden der Diakonie wird empfohlen, die Zuordnung in ihrem Bereich nach Maßgabe dieser Richtlinie vorzunehmen.
#§ 2
Grundlagen
1 Grundlegende Kennzeichen diakonischer Werke und Einrichtungen als Wesens- und Lebensäußerungen der Kirche sind die Erfüllung eines kirchlichen Auftrags im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche sowie die kontinuierliche Verbindung zur Kirche. 2 Die Erfüllung des Auftrags vollzieht sich in der Dienstgemeinschaft aller Mitarbeitenden in beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeit.
#§ 3
Zuordnungsentscheidung
(
1
)
1 Die Zuordnung erfolgt durch eine förmliche Entscheidung. 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine kirchliche Zuordnung.
(
2
)
1 Im Regelfall trifft der Landesverband der Diakonie als Werk der Kirche für diese die kirchliche Zuordnungsentscheidung durch Aufnahme der betreffenden Einrichtung als Mitglied. 2 Dies gilt entsprechend für das Diakonische Werk der EKD.
(
3
)
1 Darüber hinaus kann eine Zuordnung durch oder aufgrund kirchengesetzlicher Regelung sowie durch Vereinbarung zwischen Kirche und diakonischer Einrichtung im Einzelfall erfolgen. 2 Der jeweilige Landesverband der Diakonie ist rechtzeitig in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. 3 Dies gilt entsprechend für das Diakonische Werk der EKD, soweit die EKD eine Zuordnungsentscheidung trifft.
(
4
)
Ob ein Werk oder eine Einrichtung die Kennzeichen nach § 2 dieser Richtlinie erfüllt, bemisst sich anhand einer Gesamtschau der Zuordnungsvoraussetzungen in § 4 dieser Richtlinie.
(
5
)
Bei Wegfall der Grundlage für die Zuordnungsentscheidung kann die Zuordnung aufgehoben werden.
#§ 4
Zuordnungsvoraussetzungen
(
1
)
1 Diakonische Einrichtungen erfüllen die kirchlich-diakonischen Zwecke und Aufgaben, die jeweils in der Satzung verankert sind. 2 Sie ermöglichen eine seelsorgliche Begleitung derjenigen, denen der diakonische Dienst gilt, und der Mitarbeitenden.
(
2
)
Die kontinuierliche Verbindung von diakonischer Einrichtung und Kirche wird gewährleistet durch
- Personen, die aufgrund eines kirchlichen Auftrags in der Einrichtung als geborene oder gewählte Organmitglieder mitwirken,
- Mitwirkung des Diakonischen Werkes der EKD bzw. des Landesverbandes der Diakonie oder der Kirche bei Satzungsänderungen und
- die erklärte Bereitschaft, das einschlägige kirchliche Recht anzuwenden.
(
3
)
1 Die Gemeinwohlorientierung diakonischer Einrichtungen wird sichergestellt. 2 Gewinne werden für diakonische Zwecke verwendet. 3 Unverhältnismäßige Gehälter und unverhältnismäßige sonstige Zahlungen werden ausgeschlossen. 4 Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Einrichtung wird eine gemeinwohlorientierte Anfallsberechtigung in der Regel zugunsten von Trägern kirchlich-diakonischer Arbeit in der Satzung oder sonstigen konstituierenden Ordnung vorgesehen.
(
4
)
Die Erfüllung eines kirchlichen Auftrags im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche kann insbesondere erkennbar werden durch
- die Entwicklung eines Leitbildes und Gestaltung der Außendarstellung,
- die Mitwirkung von Ehrenamtlichen, die den kirchlich-diakonischen Auftrag mittragen,
- die Qualifizierung und Förderung der Mitarbeitenden im Blick auf die geistliche Dimension von Leben und Arbeit,
- das Vorhalten von Räumlichkeiten für Gottesdienste, Andachten, seelsorgliche Gespräche oder die persönliche Besinnung,
- die Feier von Gottesdiensten oder Andachten, vor allem bei der Einführung von Mitarbeitenden.
(
5
)
Die institutionelle Verbindung von diakonischer Einrichtung und Kirche kann insbesondere erkennbar werden durch
- Visitationen und Besuche durch Funktionsträger der Kirche oder des Diakonischen Werkes und regelmäßige Berichte über die Arbeit der Einrichtung,
- Mitwirkung des Landesverbandes der Diakonie oder der Kirche bei Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern,
- die Gewinnung ehrenamtlich Mitarbeitender aus den Kirchengemeinden,
- die Finanzierung der Arbeit u. a. aus kirchlichen Kollekten, Zuschüssen und Sammlungen, über deren zweckentsprechende Verwendung Rechenschaft abzulegen ist,
- gemeinsame Projekte.
§ 5
Mischträgerschaft
Bei der Beteiligung ökumenischer oder nicht kirchlicher Partner an der Trägerschaft einer Einrichtung ist diese der evangelischen Kirche gemäß § 3 zuordnungsfähig, wenn die in §§ 2 und 4 genannten Voraussetzungen vorliegen und der diakonische Partner in allen Fragen, die die Zuordnung zur Kirche betreffen, entscheidenden Einfluss ausüben kann.
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1 ↑ Red. Anm.: Diese Richtlinie gilt auf dem Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nicht unmittelbar, da ihre Anwendung nicht von der Landeskirche beschlossen wurde. Gleichwohl orientiert sich das Diakoniegesetz vom 11. Okto-ber 2013 (KABl. S. 448), das durch Artikel 5 des Kirchengesetzes vom 3. April 2019 (KABl. S. 230, 233) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Grundentscheidung zur Übertragung der Zuständigkeit für Zuordnungsentscheidungen zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland an die landeskirchlichen Diakonischen Werke (Landesverbände) und hinsichtlich der Zuordnungskriterien an der Richtlinie (vgl. Amtliche Begründung zum Diakoniegesetz S. 2 und 3, veröffentlicht unter https://www.kirchenrecht-nordkirche.de/static/37905.pdf.
1 ↑ Red. Anm.: Diese Richtlinie gilt auf dem Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nicht unmittelbar, da ihre Anwendung nicht von der Landeskirche beschlossen wurde. Gleichwohl orientiert sich das Diakoniegesetz vom 11. Okto-ber 2013 (KABl. S. 448), das durch Artikel 5 des Kirchengesetzes vom 3. April 2019 (KABl. S. 230, 233) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Grundentscheidung zur Übertragung der Zuständigkeit für Zuordnungsentscheidungen zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland an die landeskirchlichen Diakonischen Werke (Landesverbände) und hinsichtlich der Zuordnungskriterien an der Richtlinie (vgl. Amtliche Begründung zum Diakoniegesetz S. 2 und 3, veröffentlicht unter https://www.kirchenrecht-nordkirche.de/static/37905.pdf.