.Durchführungsbestimmungen zu § 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Runderlasses
Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
I.
#II.
Kooperation in der Fächergruppe Evangelische Religion, Katholische Religion und Philosophie
Durchführungsbestimmungen zu § 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Runderlasses
"Religionsunterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein" –
Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 7. Mai 1997 – III 310 – 343.30 – 1 –
(NBI.MBWFK.Schl.-H. S. 259)
####I.
Konfessionelle Kooperation im Religionsunterricht an den Schulen
1. | Ausgangslage |
1.1 | Die sich öffnende und verändernde Schule erfordert eine Neubesinnung über die Möglichkeiten und Formen des Religionsunterrichts. Der Religionsunterricht ist als ordentliches Lehrfach eingebunden in den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften als Evangelischer und Katholischer Religionsunterricht erteilt. Nach evangelischem Verständnis ist die Konfessionalität des Religionsunterrichts durch das Bekenntnis der Lehrkraft gegeben. Die evangelischen Kirchen trauen ihr zu, die Inhalte der christlichen Überlieferung auf wissenschaftlicher Grundlage und in Freiheit des Gewissens auszulegen und zu vermitteln. Nach katholischem Verständnis sollen die Lehrkraft, die Lehre und in der Regel auch die Schülerinnen und Schüler in einer Konfession beheimatet sein. |
1.2 | Die pädagogischen Prinzipien des fächerübergreifenden, projekt- und handlungsorientierten Unterrichts werden für die Gestaltung einer lebendigen Schule zunehmend konstitutiv, so dass Evangelischer und Katholischer Religionsunterricht in verstärktem Maß auf die Zusammenarbeit untereinander und mit anderen Fächern angewiesen sind. |
1.3 | Darüber hinaus ändert sich das religiöse und kulturelle Profil der Schülerschaft in dem Maße, wie sich die Gesellschaft wandelt. Ebenso ist festzustellen, dass eine wachsende Anzahl von Schülerinnen und Schülern in die Schulen eintritt, die keiner Religionsgemeinschaft angehört, so dass die Konfessionalität der Schülerinnen und Schüler heute nicht mehr ausschließlich als Voraussetzung für den Religionsunterricht verstanden werden kann |
2. | Mögliche Formen der Kooperation |
2.1 | in der schulischen Praxis
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2.2 | im Studium
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2.3 | im Vorbereitungsdienst
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2.4 | in der curricularen Weiterentwicklung
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2.5 | in der Fort- und Weiterbildung
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3. | Grundvoraussetzungen |
Als grundlegende Voraussetzung für all diese Formen der konfessionellen Kooperation muss gelten, dass sie den berechtigten Interessen der Schülerinnen und Schüler entsprechen und Einvernehmen bei Eltern, Lehrerinnen und Lehrern finden. Diese freie Kooperation aller Partner darf nicht aus Gründen der Vereinfachung von Unterrichtsorganisation angeordnet werden. Darüber hinausgehende Formen der konfessionellen Kooperation erfordern Absprachen zwischen den Kirchen und den zuständigen staatlichen Stellen. | |
Auch jenseits besonderer Situationen gilt es, die Zusammenarbeit beider Konfessionen untereinander zu intensivieren. Entscheidend für die gute Zusammenarbeit vor Ort und das Gelingen dieser Formen sind die Beheimatung in der eigenen Konfession und die ökumenische Offenheit der Beteiligten. Sie leisten einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Dialogbereitschaft, zum wechselseitigen Verständnis sowie zu gegenseitiger Achtung und Toleranz. | |
Darüber hinaus sind der Evangelische und Katholische Religionsunterricht in verstärktem Maß auf die Zusammenarbeit mit anderen Fächern, insbesondere mit dem Philosophieunterricht angewiesen. Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, erhalten nach § 6 Absatz 3 SchuIG anderen Unterricht. Dieser andere Unterricht soll nach dem Runderlaß "Philosophieunterricht in der Sekundarstufe I" vom 18. März 1992 (NBI. MBWJK. Schl.-H. S. 107) im Sinne eines angemessenen Ersatzangebotes ab Klassenstufe 5 Philosophieunterricht sein. Zusammen mit dem Religionsunterricht wird der Philosophieunterricht einer Fächergruppe zugeordnet, die sich mit den Grundlagen, Bedingungen und Möglichkeiten menschlicher Existenz beschäftigt. |
II.
Kooperation zwischen den Fächern Evangelische Religion,
Katholische Religion und Philosophie
1. | Ausgangslage |
Der Evangelische Religionsunterricht, der Katholische Religionsunterricht und der Philosophieunterricht beschäftigen sich mit den Grundfragen des Menschen. Gemeinsam ist allen drei Fächern, dass sie das fragende Kind in seinem Heranwachsen begleiten und ihm Wege zu einem Leben in Mündigkeit und Toleranz zeigen wollen. Hieraus ergeben sich viele thematische Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede in der Art und Weise, wie das jeweilige Fach nach Antworten sucht und welche Antworten es gibt. Um den Schülerinnen und Schülern eine möglichst umfassende Orientierung und ein eigenes Urteil zu ermöglichen, sollte das jeweilige Fach auch die Wege und Gedanken der anderen Fächer miteinbeziehen. Dies legt eine dialogische Zusammenarbeit der Fächer nahe. So können Konfliktfähigkeit, Toleranz und Dialogbereitschaft erfahren und gelernt werden. Deshalb bieten sich auch hier Projekte, gemeinsame Unterrichtsvorhaben und außerschulische Aktivitäten für die Zusammenarbeit an. | |
2. | Mögliche Formen der Kooperation |
2.1 | in der schulischen Praxis:
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2.2 | im Studium
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2.3 | im Vorbereitungsdienst
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2.4 | in der Fort- und Weiterbildung
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3. | Grundvoraussetzungen |
Als grundlegende Voraussetzungen für die Kooperation zwischen dem Religionsunterricht und dem Philosophieunterricht muss gelten, dass die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Schülerinnen und Schüler respektiert wird. Diese Formen der Kooperation müssen den berechtigten Interessen der Schülerinnen und Schüler entsprechen und Einvernehmen bei Eltern, Lehrerinnen und Lehrern finden. |