.Satzung Geistliche Stiftung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Satzung Geistliche Stiftung
St. Georg und St. Spiritus zu Pasewalk1#
Vom 7. Juli 2010
(ABl. 2011 S. 58)
Änderungen
####Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
Bekanntmachung der Neufassung vom 16. Juni 20142# (KABl. S. 361) |
Präambel
Mitte des 13. Jahrhunderts gründeten die Herzöge vom Greifengeschlecht in Pasewalk das St. Spiritus-Hospital, welches zunächst zur Aufnahme von Aussätzigen und später als Armenhaus diente, und das St. Georg-Hospital, welches das eigentliche Siechenhaus war. Seit dem Jahre 1812 sind die beiden Hospitäler vereinigt und werden seither als Heime zur Aufnahme von alten, kranken und hilfsbedürftigen Menschen in praktischer Betätigung christlicher Nächstenliebe betrieben.Die Stiftung hat sich den ganzheitlichen Dienst an alten, gebrechlichen und hilfsbedürftigen Menschen im Sinne diakonischen Handelns zur Aufgabe gemacht. Vorläufer der heutigen Stiftungssatzung ist die „Hospitalordnung“ vom 14. Mai 1785, die von dem Pommerschen Consistorio, der damaligen Oberaufsichtsbehörde, mit Datum vom 25. August 1786 genehmigt und bestätigt wurde.
#§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(
1
)
Die Stiftung führt den Namen “Geistliche Stiftung St. Georg und St. Spiritus zu Pasewalk“ und ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(
2
)
Die Stiftung hat ihren Sitz in Pasewalk.
(
3
)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(
4
)
Die Stiftung ist Mitglied im Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern e.V. und damit dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. als anerkanntem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
#§ 2
Zweck der Stiftung
(
1
)
Die Stiftung hat die Aufgabe, das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat durch geeignete Maßnahmen und Einrichtungen im Dienst der christlichen Liebe zu bezeugen.
(
2
)
Zweck der Stiftung ist die Förderung der Altenhilfe, der Behindertenhilfe und des Wohlfahrtswesens.
(
3
)
1 Die Zwecke gemäß Absatz 2 werden verwirklicht durch die Unterbringung, Betreuung und Unterstützung von alten und/oder hilfsbedürftigen Menschen. 2 Zu diesem Zweck unterhält und betreibt die Stiftung Einrichtungen unter anderem im Bereich des Betreuten Wohnens.
(
4
)
Die kirchlichen Zwecke werden durch die seelsorgerliche Begleitung der Bewohner der Einrichtungen, das Abhalten von Andachten und Gottesdiensten und das Bereithalten von Räumlichkeiten dafür verwirklicht.
(
5
)
1 Ferner ist Zweck der Stiftung die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nummer 1 der Abgabenordnung für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften insbesondere auf den Gebieten der Alten-, der Jugend- und der Behindertenhilfe. 2 Dabei soll in erster Linie die steuerbegünstigte Tätigkeit der Tochter-Gesellschaften der Stiftung in ihrer Eigenschaft als steuerbegünstigte Körperschaften gefördert werden. 3 Die Begünstigten können aus der Zuwendung der Mittel keinen Rechtsanspruch auf weitere Förderung durch die Stiftung herleiten.
(
6
)
Im Rahmen der Vorschriften über die Gemeinnützigkeit ist die Stiftung offen für die Übernahme weiterer diakonischer bzw. sozialer Aufgaben.
(
7
)
Die Stiftung kann alle Geschäfte tätigen, die der Förderung oder Erfüllung des Stiftungszweckes dienen, insbesondere auch Gesellschaften oder Einrichtungen vorgenannter Art gründen, unterhalten oder sich an bereits bestehenden Gesellschaften mit vergleichbaren Zwecken beteiligen.
#§ 3
Steuerbegünstigte Zwecke
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(
2
)
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
3
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
Vermögen und Erträge
(
1
)
Das Stiftungsvermögen besteht im Wesentlichen aus Grundvermögen und Gebäuden.
(
2
)
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert und Bestand ungeschmälert zu erhalten.
(
3
)
Die Stiftung erhält die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus
- den Erträgnissen des Stiftungsvermögens;
- den Erträgen für erbrachte Dienstleistungen;
- Zuschüssen der Kirche und der öffentlichen Hand;
- Spenden, Schenkungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen Dritter, die dazu bestimmt sind.
(
4
)
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.
(
5
)
1 Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen im Rahmen der Stiftungszwecke anzunehmen. 2 Sie darf für Spenden werben.
(
6
)
Die Stiftung kann ihre Mittel gemäß Absatz 3 ganz oder teilweise Rücklagen zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre satzungsmäßigen Zwecke erfüllen zu können.
#§ 5
Organe der Stiftung
(
1
)
Die Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand.
(
2
)
1 Die Mitglieder der Organe sollen der evangelischen Kirche angehören, jedoch müssen sie einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. (ACK) ist. 2 Die Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums und eines ehrenamtlichen Vorstandes müssen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland angehören. 3 Hauptamtliche Vorstandsmitglieder müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche angehören, mit der Kirchengemeinschaft besteht.
#§ 6
Das Kuratorium
(
1
)
1 Das Kuratorium besteht aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern. 2 Ihm gehören an:
- die regional zuständige Pröpstin bzw. der regional zuständige Propst, die bzw. der sich durch ihre Vertreterin bzw. seinen Vertreter im Amt vertreten lassen kann;
- eine Pastorin bzw. ein Pastor, die bzw. der eine Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Pasewalk inne hat oder verwaltet;
- zwei Vertreterinnen und Vertreter der Evangelischen Kirchengemeinde Pasewalk, die vom Kirchengemeinderat gewählt werden;
- zwei Mitglieder, die vom Kuratorium hinzugewählt werden.
3 Der Vorstand des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. entsendet aus seiner Mitte ein Mitglied mit beratender Stimme.
(
2
)
1 Keines der Kuratoriumsmitglieder darf in einem bezahlten Beschäftigungsverhältnis zur Stiftung oder zu einer Einrichtung stehen, an der die Stiftung beteiligt ist. 2 Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer anderer diakonischer Träger oder Einrichtungen können nicht Mitglied des Kuratoriums sein.
(
3
)
1 Sind in der Evangelischen Kirchengemeinde Pasewalk mehrere Pfarrstellen vorhanden, entscheidet der Kirchengemeinderat durch Beschluss, welche Pastorin bzw. welcher Pastor das Mandat nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für die Dauer ihrer bzw. seiner Amtszeit wahrnimmt. 2 Die Mitglieder des Kuratoriums nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 werden turnusmäßig alle vier Jahre gewählt. 3 Erneute Wahl ist zulässig. 4 Die Entsendung des beratenden Mitgliedes nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt für die Dauer seiner Amtszeit als hauptamtlich berufendes Vorstandsmitglied des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. 5 Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben bis zur Wahl bzw. Ernennung ihrer Nachfolger im Amt.
(
4
)
Scheidet ein gewähltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Kuratorium aus, so wählt das jeweilige Gremium ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit.
(
5
)
1 Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter jeweils auf die Dauer von vier Jahren. 2 Die bzw. der Vorsitzende – im Verhinderungsfalle deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter – leitet die Sitzungen des Kuratoriums. 3 Sie bzw. er vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand.
(
6
)
1 Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. 2 Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer damit verbundenen und belegten Ausgaben.
(
7
)
Mitglieder des Kuratoriums können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein, Mitglieder des Vorstandes nicht zugleich Mitglieder des Kuratoriums.
#§ 7
Sitzungen des Kuratoriums
(
1
)
1 Das Kuratorium ist mindestens zweimal jährlich von der bzw. dem Vorsitzenden zwei Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einzuberufen. 2 Auf begründeten Antrag des Vorstandes oder von drei Kuratoriumsmitgliedern sind zusätzliche Sitzungen abzuhalten; die Einladung dazu muss in der Regel ebenfalls zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. 3 Maßgebend für die Fristwahrung ist das Datum der Absendung der Einladung.
(
2
)
In dringenden Angelegenheiten kann eine außerordentliche Sitzung unter Angabe des Grundes mit einer Frist von einer Woche einberufen werden.
(
3
)
1 Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich der bzw. des Vorsitzenden oder der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist. 2 Fehlt die Beschlussfähigkeit, so ist das Kuratorium in einer zweiten, mit gleicher Tagesordnung einzuberufenden Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 3 Zwischen der ersten und zweiten Sitzung muss eine Frist von mindestens zehn Werktagen liegen. 4 In der Einladung zur zweiten Sitzung ist auf die unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
(
4
)
1 Das Kuratorium beschließt in allen Angelegenheiten mit der Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2 Stimmenthaltungen werden zur Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt. 3 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(
5
)
Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums ohne Stimmrecht teil, sofern das Kuratorium nicht etwas anderes beschließt.
(
6
)
1 Über jede Sitzung des Kuratoriums ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Gang der Verhandlungen und die Beschlüsse im Wortlaut sowie die Abstimmungsergebnisse enthalten muss. 2 Die Niederschrift ist von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und von der Sitzungsleiterin bzw. dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Kuratoriums zuzusenden. 3 Wenn nicht binnen vierzehn Tagen nach Zusendung Widerspruch gegen die Niederschrift erhoben wird, gilt diese als genehmigt. 4 Die Niederschriften sind vom Vorstand aufzubewahren.
#§ 8
Aufgaben des Kuratoriums
(
1
)
1 Das Kuratorium ist zuständig für Grundsatzentscheidungen, führt die Aufsicht über den Vorstand und berät diesen in allen Angelegenheiten. 2 Es greift jedoch nicht in die unmittelbare Geschäftsführung ein.
(
2
)
Weitere Aufgaben sind insbesondere:
- die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Anstellungsverträge;
- die Beratung und Verabschiedung des vom Vorstand jährlich zu erstellenden Wirtschafts-, Stellen- und Investitionsplans;
- die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes und die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der sonstigen Einkünfte der Stiftung;
- die Entlastung des Vorstandes;
- die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin bzw. eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Prüferin bzw. Prüfer des Jahresabschlusses;
- die Verabschiedung einer Geschäftsordnung für den Vorstand sowie deren Änderung;
- die Vornahme von Satzungsänderungen gemäß § 11;
- die Beschlussfassung über die Auflösung der Stiftung gemäß § 12.
(
3
)
Der Einwilligung des Kuratoriums bedürfen:
- Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
- die Aufnahme oder Gewährung von Krediten ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand vorgesehenen Höhe, soweit diese nicht bereits im Wirtschafts-, Stellen- oder Investitionsplan enthalten sind;
- alle sonstigen Verpflichtungsgeschäfte ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand vorgesehenen Höhe, soweit es sich nicht um Geschäfte im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs handelt und/oder diese nicht schon im Wirtschafts-, Stellen- oder Investitionsplan enthalten sind;
- die Übernahme oder Gewährung von Bürgschaften oder sonstigen Kreditsicherheiten;
- die Aufnahme und Beendigung von Arbeitsfeldern sowie die Übernahme neuer bzw. die Aufgabe/Schließung von bestehenden Einrichtungen;
- Gründung und Schließung/Löschung von Gesellschaften und Einrichtungen sowie der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen daran;
- größere Bau- und Investitionsmaßnahmen sowie sonstige herausragende Vorhaben der Stiftung oder ihrer Tochtergesellschaften;
- sonstige nach der Geschäftsordnung für den Vorstand genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte.
(
4
)
Das Kuratorium berät und beschließt ferner über ihm vom Vorstand vorgelegte Fragen und Angelegenheiten.
(
5
)
Das Kuratorium kann beschließen, dass weitere Rechtsgeschäfte und Angelegenheiten seiner Zustimmung bedürfen.
(
6
)
1 Das Kuratorium kann sich jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten lassen. 2 Dies kann auch durch Einsichtnahme in die Bücher und Prüfung der Kassenführung – gegebenenfalls durch Dritte – geschehen.
#§ 9
Der Vorstand
(
1
)
1 Der Vorstand besteht aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern. 2 Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, bestimmt das Kuratorium, wer Vorsitzende bzw. Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender ist.
(
2
)
1 Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Sie können aus wichtigem Grund mit zwei Drittel der Stimmen des Kuratoriums abberufen werden.
#§ 10
Aufgaben des Vorstandes
(
1
)
1 Der Vorstand leitet die Stiftung mit allen Einrichtungen, führt die laufenden Geschäfte, verwaltet das Stiftungsvermögen nach Maßgabe dieser Satzung, der Geschäftsordnung und der Beschlüsse des Kuratoriums in eigener Verantwortung. 2 Er hat die geltenden Rechtsnormen einzuhalten. 3 Er hat im Einvernehmen mit dem Kuratorium dafür zu sorgen, dass der in § 2 genannte Zweck erfüllt wird und der Charakter der Stiftung erhalten bleibt.
(
2
)
1 Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2 Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. 3 Die Vertretung wird durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und bei deren bzw. dessen Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen. 4 Die Vorstandsmitglieder sind für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Körperschaften von den Beschränkungen des § 181 BGB teilweise befreit. 5 Außerdem kann jedes Vorstandsmitglied durch Beschluss des Kuratoriums für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(
3
)
1 Der Vorstand hat das Kuratorium über wichtige Geschäftsvorgänge und über die wirtschaftliche Entwicklung der Stiftung regelmäßig zu unterrichten. 2 Auch hat er dazu einmal jährlich einen schriftlichen Bericht zu erstellen.
(
4
)
1 Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, treten diese zu regelmäßigen Sitzungen zusammen. 2 Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden.
(
5
)
Die besonderen Aufgaben des Vorstandes sowie die Aufgabenverteilung bei Bestellung mehrerer Vorstandsmitglieder werden im Rahmen einer Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt.
(
6
)
Der Vorstand ist Vorgesetzter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung.
#§ 11
Satzungsänderungen
(
1
)
In der Einladung zur Sitzung muss auf die beabsichtigten Satzungsänderungen ausdrücklich hingewiesen werden.
(
2
)
Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit aller Stimmen des Kuratoriums.
(
3
)
Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsaufsicht.
#§ 12
Auflösung der Stiftung
(
1
)
1 Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden, so kann das Kuratorium die Auflösung beschließen. 2 Der Beschluss kann nur mit den Stimmen aller Kuratoriumsmitglieder gefasst werden.
(
2
)
In der Einladung zur Sitzung muss auf die beabsichtigte Auflösung der Stiftung ausdrücklich hingewiesen werden.
(
3
)
1 Beschlussfassungen über die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung des Vorstandes des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. und der kirchlichen Stiftungsaufsicht. 2 Weitergehende aufsichtsrechtliche Zuständigkeiten nach Landesrecht sind zu beachten.
(
4
)
1 Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Stiftung an die Evangelische Kirchengemeinde Pasewalk. 2 Die Begünstigte hat das verbliebene Vermögen nach Sinn und Geist dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.
#§ 13
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Stiftungsaufsicht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nach Maßgabe der jeweils geltenden stiftungsrechtlichen Bestimmungen.
#§ 14
(Schlussbestimmungen)
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung der Geistlichen Stiftung St. Georg und St. Spiritus zu Pasewalk vom 26. Juni 1991 (ABl. 1994 S. 48), zuletzt geändert durch satzungsändernden Beschluss vom 7. Juli 2010 (ABl. 2011 S. 58), zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung „Geistliche Stiftung St. Georg und St. Spiritus zu Pasewalk“ Vom 16. Juni 2014 (KABl. S. 361) wurde im Kirchlichen Amtsblatt Nr.8/2014 neu bekanntgemacht (KABl. S. 364). Die Satzung ist am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten.
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung der Geistlichen Stiftung St. Georg und St. Spiritus zu Pasewalk vom 26. Juni 1991 (ABl. 1994 S. 48), zuletzt geändert durch satzungsändernden Beschluss vom 7. Juli 2010 (ABl. 2011 S. 58), zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung „Geistliche Stiftung St. Georg und St. Spiritus zu Pasewalk“ Vom 16. Juni 2014 (KABl. S. 361) wurde im Kirchlichen Amtsblatt Nr.8/2014 neu bekanntgemacht (KABl. S. 364). Die Satzung ist am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten.