.Kirchengesetz
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Kirchengesetz
über die Umstrukturierung der Verwaltung der Kirchenkreise der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
(Kirchenkreisverwaltungsüberleitungsgesetz)
vom 20. März 20101#
####§ 1
Verwaltungsstruktur auf Kirchenkreisebene
(
1
)
Die derzeit in fünf Kirchenkreisverwaltungen wahrgenommenen Verwaltungsaufgaben werden ab 1. Januar 2012 in der Kirchenkreisverwaltung Schwerin und deren Außenstellen in Güstrow und Neubrandenburg wahrgenommen.
(
2
)
1 Die bestehenden Kirchenkreisverwaltungen sind in die neue Verwaltungsstruktur überzuleiten. 2 Für die Mitarbeitenden ist ein Sozialplan zu erstellen.
#§ 2
Verwaltungsbereiche der Kirchenkreise Güstrow, Rostock und Stargard
1 In den Kirchenkreisverwaltungen in Güstrow und Neubrandenburg sollen ab dem Jahre 2010 die Aufgaben der Kirchenkreisverwaltungen wahrgenommen werden, die zur Zeit in den Kirchenkreisverwaltungen Güstrow, Rostock und Neubrandenburg wahrgenommen werden. 2 Die betroffenen Kirchenkreisräte sind zuvor zu hören.
#§ 3
Verwaltungsbereiche der Kirchenkreise Parchim und Wismar
1 Die Kirchenkreisverwaltungen in Parchim und Wismar sollen im Jahr 2011 in die Kirchenkreisverwaltung Schwerin zusammengeführt werden. 2 Die betroffenen Kirchenkreisräte sind zuvor zu hören.
#§ 4
Leitung
1 Haben mehrere Kirchenkreise eine gemeinsame Kirchenkreisverwaltung, werden die Mitarbeiter nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zur Kirchenkreisordnung3# in Abweichung von § 6 Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zur Kirchenkreisordnung von dem Kirchenkreis angestellt, in dessen Bereich die Kirchenkreisverwaltung ihren Sitz hat. 2 Der zuständige Kirchenkreisrat stellt vor der Anstellung das Einvernehmen mit den Kirchenkreisräten der anderen Kirchenkreise her, die sich der betreffenden Kirchenkreisverwaltung bedienen.
#§ 5
Gleichstellungsklausel
Personen und Funktionsbezeichnungen in diesem Kirchengesetz gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
#§ 6
Durchführungsbestimmung
Die zur Durchführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen erlässt der Oberkirchenrat.
#§ 7
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 2010 in Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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3 ↑ Red. Anm.: Das Ausführungsgesetz ist gemäß Teil 1 § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung mit Inkraftreten der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 2, 127) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ablauf des 26. Mai 2012 außer Kraft getreten, soweit im genannten Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird (vgl. Ordnungsnummer 1.101c M_Archiv dieser Rechtssammlung).
3 ↑ Red. Anm.: Das Ausführungsgesetz ist gemäß Teil 1 § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung mit Inkraftreten der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 2, 127) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ablauf des 26. Mai 2012 außer Kraft getreten, soweit im genannten Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird (vgl. Ordnungsnummer 1.101c M_Archiv dieser Rechtssammlung).