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Geltungszeitraum von: 01.01.1999

Geltungszeitraum bis: 31.10.2001

Satzung des Gemeindekirchenverbandes
St. Nikolai Stralsund1#,2#

Vom 15. Januar 1998

(ABl. S. 124)3#

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§ 1
Mitglieder und Zweck

Die Kirchengemeinden St. Nikolai, Bonhoeffer und Knieper-West bilden in Anwendung von Artikel 78 der Kirchenordnung den Gemeindeverband St. Nikolai, um eine gemeinsame Wirtschaftsführung und einen Ausgleich der vorhandenen Lasten herbeizuführen.
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§ 2
Einnahmen und Ausgaben

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband erhält alle in den beteiligten Kirchengemeinden ankommenden Einnahmen und bestreitet alle in den beteiligten Kirchengemeinden anfallenden Ausgaben.
( 2 ) Die Einnahmen und Ausgaben werden jährlich in einem Haushaltsplan erfasst und es erfolgt eine jährliche Rechnungslegung. Bei der Mittelverwendung sind außer den wirtschaftlichen Erfordernissen Zweckbestimmung und Spenderwille zu berücksichtigen. Der Haushaltsplan bedarf der Zustimmung der beteiligten Gemeindekirchenräte. Die Rechnung bedarf der Entlastung durch die beteiligten Gemeindekirchenräte.
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§ 3
Verbandsausschuss

( 1 ) Die beteiligten Gemeindekirchenräte bilden einen Verbandsausschuss. In diesen entsenden die beteiligten Gemeindekirchenräte jeweils ihren Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder des Gemeindekirchenrates.
( 2 ) Der Verbandsausschuss wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Durch einen Wechsel im Vorsitz sollen die beteiligten Gemeindekirchenräte nacheinander berücksichtigt werden.
( 3 ) Die Amtsdauer des Verbandsausschusses entspricht der Amtsdauer in den beteiligten Gemeindekirchenräten.
( 4 ) Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang des Verbandsausschusses die Bestimmungen der Kirchenordnung für die Geschäftsführung im Gemeindekirchenrat.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsausschusses

( 1 ) Der Verbandsausschuss handelt in allen Angelegenheiten der Wirtschaftsführung der beteiligten Gemeindekirchenräte als deren Bevollmächtigter. Er hält dazu Verbindung zu den Gemeindekirchenräten. An deren Weisung ist er gebunden. Soweit erforderlich, erteilen die beteiligten Gemeindekirchenräte die erforderlichen Vollmachten.
( 2 ) Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Kirchengemeindeverbandes oder Verbandsausschusses, wird der Kreiskirchenrat um Vermittlung gebeten. Lassen sich die Meinungsverschiedenheiten auf diese Weise nicht ausräumen, kann das Konsistorium um Vermittlung gebeten werden. Dessen Entscheidung ist endgültig.
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§ 5
Auflösung des Verbandes

Bei einem Ausscheiden einer Gemeinde aus dem Verband erfolgt keine Vermögensauseinandersetzung. Im Falle einer Auflösung des Verbandes wird das Vermögen zu gleichen Teilen auf die beteiligten Gemeinden aufgeteilt.
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§ 6
Inkrafttreten und Dauer

( 1 ) Diese Satzung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
( 2 ) Artikel 78 Absatz 2 der Kirchenordnung ist bei Inkrafttreten und bei Änderungen zu beachten.4#

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1 ↑ Red. Anm.: Der Name des Kirchengemeindeverbandes wird derzeit überprüft.
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2 ↑ Red. Anm.: Dieser Kirchengemeindeverband wurde durch Urkunde vom 21. September 2001 (ABl. S. 86) mit Wirkung vom 1. November 2001 aufgehoben.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Satzung wurde ohne Eingangsformel bekannt gemacht.
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4 ↑ Red. Anm.: Nach Anhörung der Beteiligten hatte die Kirchenleitung am 21. August 1998 die Bildung des Gemeindekirchenverbandes St. Nikolai Stralsund mit Wirkung vom 1. Januar 1999 beschlossen.