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Geltungszeitraum von: 17.11.1987

Geltungszeitraum bis: 02.05.2012

Richtlinien
für den Dienst des Küsters

Vom 28. Oktober 1986

(GVOBl. S. 282)

Das Nordelbische Kirchenamt hat nach Artikel 102 Absatz 3 der Verfassung folgende Richtlinien beschlossen, die mit ihrer Veröffentlichung in Kraft treten1#:
1. Rahmenordnung für den Dienst des Küsters
2. Musterdienstanweisung für Küster
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Rahmenordnung für den Dienst des Küsters2#

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§ 1
Stellung und Aufgabe des Küsters

( 1 ) Der Küster übt einen kirchlichen Dienst aus. Im Rahmen seines besonderen Dienstes nimmt er verantwortlich an der Ausrichtung von Verkündigung, Seelsorge und Unterweisung, insbesondere im Gottesdienst, bei Amtshandlungen und anderen Veranstaltungen der Kirchengemeinde, teil. Er nimmt die Pflege und Betreuung der ihm anvertrauten kirchlichen Gebäude und ihrer Umgebung wahr.
( 2 ) Der Küster wird in einem Gottesdienst unter Fürbitte der Gemeinde auf seinen Dienst verpflichtet.
( 3 ) Das Verhalten des Küsters muss innerhalb und außerhalb des Dienstes der Verantwortung entsprechen, die er als kirchlicher Mitarbeiter für die Wahrnehmung des Auftrages der Kirche übernommen hat.
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§ 2
Anstellungsverhältnis

( 1 ) Der Küster wird in der Regel im Angestelltenverhältnis beschäftigt.
( 2 ) Für das Arbeitsverhältnis des hauptberuflichen Küsters gelten die Bestimmungen des Kirchlichen Angestelltentarifvertrages für den Bereich der Nordelbischen Kirche (KAT-NEK) sowie die diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung. Das Arbeitsverhältnis des nebenberuflichen Küsters soll durch Arbeitsvertrag, soweit vertretbar, an die tariflichen Bestimmungen angelehnt werden.
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§ 3
Dienstanweisung

Die Einzelheiten des Küsterdienstes werden vom Anstellungsträger schriftlich in Form einer Dienstanweisung3# festgelegt.
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§ 4
Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft

Die Anrechnung etwaiger Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit erfolgt nach den jeweils gültigen tariflichen Bestimmungen, insbesondere der Sonderregelung 2e zum KAT-NEK.
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§ 5
Fachliche Einstellungsvoraussetzungen

( 1 ) Voraussetzung für die Einstellung als Küster ist in der Regel eine abgeschlossene handwerkliche Ausbildung, die den Aufgaben des Küsterdienstes dienlich ist.
( 2 ) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann bei nebenberuflicher Beschäftigung, im Übrigen nur in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn der Bewerber aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen erwarten lässt, dass er den handwerklichen Anforderungen des Küsterdienstes gerecht wird. Dazu bedarf es mindestens einer für die Küstertätigkeit förderlichen Berufserfahrung von drei Jahren.
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§ 6
Aus- und Weiterbildung

( 1 ) Die Aus- und Weiterbildung des Küsters unterliegt den in der Nordelbischen Kirche jeweils geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiterfortbildung, insbesondere dem Fortbildungsgesetz vom 22. November 1985 (GVOBl. S. 272) und den zur Durchführung dieses Kirchengesetzes erlassenen Vorschriften.
( 2 ) Soweit die in Absatz 1 genannten Vorschriften nichts anderes bestimmen, soll dem Küster zur Einführung in die besonderen Aufgaben des Küsterdienstes innerhalb der ersten drei Jahre seiner Tätigkeit die Teilnahme an zwei mindestens einwöchigen Lehrgängen (ein Einführungslehrgang, ein Aufbaulehrgang) und zur weiteren Fortbildung die Teilnahme an Rüstzeiten für Küster ermöglicht werden.
( 3 ) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist Bestandteil der Berufstätigkeit; sie bedarf deshalb der Anordnung bzw. Zustimmung des Anstellungsträgers. Soweit der Küster Beiträge zu den Kosten der Fortbildung zu tragen hat, übernimmt der Anstellungsträger diese. Dem Anstellungsträger obliegt es auch dafür zu sorgen, dass der Küster über die erfolgreiche Teilnahme an Einführungs- und Aufbaulehrgängen eine Bescheinigung des Trägers der Fortbildungsmaßnahme erhält.
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§ 7
Urlaub, Arbeitsbefreiung, Vertretung

( 1 ) Der Küster hat Urlaub so zu nehmen, dass dieser nicht die kirchlichen Feiertage erfasst (SR 2e Nr. 3 KAT-NEK).
( 2 ) In Fällen arbeits- oder tarifvertraglich zustehender Arbeitsfreistellung und Arbeitsbefreiung sowie Erholungsurlaubs und Sonderurlaubs hat der Anstellungsträger die notwendige Vertretung des Küsters zu veranlassen und deren Kosten zu tragen.
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§ 8
Kleidung, Kleidergeld

( 1 ) Der Küster hat bei Gottesdiensten und bei Amtshandlungen eine der Würde der Veranstaltung angemessene Kleidung zu tragen.
( 2 ) Die Kirchengemeinde zahlt dem Küster einen Zuschuss in Höhe von zwei Dritteln der notwendigen Anschaffungskosten sowie ein jährliches Reinigungsgeld von 30 DM.
( 3 ) Ist das Tragen einer besonderen Küsterdienstkleidung vorgeschrieben oder angeordnet, wird sie von der Kirchengemeinde unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für das Tragen von Schutzkleidung gilt § 66 KAT-NEK.
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§ 9
Besondere Dienste

( 1 ) Zum Küsterdienst gehört im Einzelfall auch die angeordnete Mitwirkung bei Veranstaltungen, die auf Veranlassung, im Auftrage oder mit Billigung des Anstellungsträgers in kirchlich gemieteten oder in kircheneigenen Räumen von Dritten durchgeführt worden. Die Mitwirkung des Küsters und nähere Information hierzu sind dem Küster möglichst früh, spätestens zwei Tage vorher, bekannt zu geben
( 2 ) Für die Vergütung und für die Regelung der Arbeitszeit bei den in Absatz 1 genannten Dienstleistungen gelten die allgemeinen tariflichen Bestimmungen.
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Anlage

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Musterdienstanweisung für Küster

Gemäß § 3 der Rahmenordnung für den Dienst des Küsters werden die Dienstpflichten für das Amt des Küsters an der
Kirche in wie folgt festgelegt:
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§ 1
Allgemeines

Entsprechend seiner Verpflichtung ist der Küster dem Kirchenvorstand verantwortlich und an die Weisung des vom Kirchenvorstand dafür Beauftragten gebunden.
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§ 2
Aufgaben im Gottesdienst

( 1 ) Der Küster hat zu einem würdigen Verlauf der Gottesdienste und Amtshandlungen beizutragen, Störungen – soweit dies möglich ist – zu verhüten oder zu beheben.
( 2 ) Der Küster hat die Statistik über die Teilnahme am Abendmahl zu führen. Bei Abendmahlsfeiern sorgt er – soweit dies nicht anderen Personen aufgetragen ist – mit der gebotenen Zurückhaltung für einen geordneten Zu- und Abgang zum und vom Altar. Im Bedarfsfall hat er dafür zu sorgen, dass Hostien und Wein nachgereicht werden können.
( 3 ) Nach Beendigung des Gottesdienstes (der Amtshandlung) muss die Kirche gelüftet worden; die Abendmahlsgeräte sind sofort fachgerecht zu reinigen und ordnungsgemäß zu verwahren.
( 4 ) Im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen für den Gottesdienst (die Amtshandlung) soll er Störer erforderlichenfalls aus der Kirche weisen.
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§ 3
Kirchen und sonstige Gebäude

( 1 ) Dem Küster sind die Kirche und folgende sonstige Gebäude
einschließlich ihrer Einrichtung und Umgebung anvertraut. Er hat dafür zu sorgen, dass sich die Gebäude in einem ordentlichen und sauberen Zustand befinden. Die Kirche/sonstigen Gebäude sind von bis Uhr offenzuhalten. Der Küster hat dafür zu sorgen, dass die Kirche/sonstigen Gebäude in der darüber hinausgehenden Zeit verschlossen sind.
( 2 ) Die Bedienung der technischen Anlagen (Läutewerk, Heizungen, Lautsprecher, Uhrwerk, Glocken) hat unter Beachtung der Bedienungsanleitungen zu erfolgen. Sind solche Anleitungen nicht vorhanden, so muss der Küster darauf hinwirken, dass der Kirchenvorstand Bedienungsanleitungen beschafft oder ihn durch einen Fachmann einweisen lässt.
( 3 ) Die Gebäude einschließlich ihrer Einrichtungen und Umgebung (Absatz 1) sind sorgfältig und sachgemäß zu pflegen, soweit dies nicht anderen Stellen übertragen ist. Hierzu gehört auch der Räum- und Streudienst. Der Küster ist gehalten, sich notfalls für die Wartung der Geräte bei einem Fachmann Rat zu holen.
( 4 ) Alle Gebäude und Einrichtungen sind regelmäßig auf Mängel und aufgetretene oder zu erwartende Schäden zu überprüfen. Soweit diese festgestellt sind und vom Küster nicht selbstständig beseitigt werden können, sind sie dem zuständigen Pastor unverzüglich zu melden.
( 5 ) Unbeschadet der üblichen Reinigung der kirchlichen Gebäude ist besonders die Kirche mindestens einmal im Jahr mit allen Einrichtungen und Nebenräumen gründlich zu reinigen.
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§ 4
Aufgaben zur Vorbereitung von Gottesdiensten und Veranstaltungen in der Kirche

( 1 ) Die Kirche ist rechtzeitig zu heizen und zu beleuchten. Die Kircheneingänge und die der Aufsicht des Küsters unterstehenden Wege und Straßenteile müssen spätestens eine halbe Stunde vor Beginn jedes Gottesdienstes (jeder Amtshandlung) und jeder Veranstaltung in ordnungsgemäßem Zustand sein.
( 2 ) Die Kirche und besonders der Altar müssen zu den Gottesdiensten und Veranstaltungen ordnungsgemäß hergerichtet werden. Dabei sind die örtlichen Traditionen – insbesondere hinsichtlich der Fest- und Feiertage – zu beachten.
( 3 ) Der Küster hat rechtzeitig vor jedem Gottesdienst (jeder Amtshandlung) und jeder Veranstaltung mit dem zuständigen Pastor die notwendigen Vorbereitungen zu besprechen.
( 4 ) Alle für die ordnungsgemäße Durchführung von Gottesdiensten (Amtshandlungen) und Veranstaltungen erforderlichen Gegenstände (z. B. Hostien, Wein, Kerzen) müssen stets in ausreichender Menge vorrätig sein und bereitgehalten werden.
( 5 ) Spätestens eine halbe Stunde vor Beginn jedes Gottesdienstes (jeder Amtshandlung) und jeder Veranstaltung ist die Kirche zu öffnen; außerdem sind bei gottesdienstlichen Veranstaltungen die Altarkerzen anzuzünden.
( 6 ) Die Glocken sind vor Gottesdiensten (Amtshandlungen) und bei anderen ortsüblichen Anlässen nach dem örtlich geltenden Läuteplan zu läuten.
( 7 ) Die Paramente sind der kirchlichen Ordnung gemäß aufzulegen. Der Küster hat darauf zu achten, dass sich Bibel, Agende, Lektionar, Abkündigungsbuch und Sakristeibuch an den dafür vorgesehenen Stellen befinden; ebenso müssen alle während des Gottesdienstes (der Amtshandlung) benötigten Gegenstände (z. B. Gesangbücher, Kniekissen, Taufhandtuch, angewärmtes Taufwasser, Kollektenbecken, Klingelbeutel), bereitgestellt werden.
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§ 5
Weitere Aufgaben

( 1 )
(In diesem Absatz können entsprechend den örtlichen Gegebenheiten weitere Regelungen über die Mitwirkung der Küster in der Gemeindearbeit aufgeführt werden.)
( 2 ) Der Küster hat auch gelegentlich anfallende Arbeiten, die herkömmlich zu den Tätigkeiten eines Küsters gehören, zu übernehmen, soweit dadurch sein Arbeitsumfang nicht wesentlich erweitert wird.
, den
(LS, Unterschrift für den KV)
Von dieser Dienstanweisung habe ich Kenntnis genommen und ein Exemplar erhalten.
(Küster/in)

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1 ↑ Red. Anm.: Die Richtlinien sind in Kraft getreten am 17. November 1986.
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2 ↑ Gilt entsprechend für Küsterinnen
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3 ↑ Red. Anm.: s. Anlage