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Geltungszeitraum von: 01.01.2000

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Urlaubsordnung
für Pfarrer und Pfarrerinnen1#,2#

(ABl. 2000 S. 87)3#

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Verordnung zur Änderung der Urlaubsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer
15. September 20064#
§ 2
Absatz 6 angefügt
In Anwendung der vom Rat der EKU am 4. Februar 1998 beschlossenen Richtlinie wird für die Pommersche Evangelische Kirche gemäß Artikel 5 Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz Pommersche Evangelische Kirche vom 17. November 1996 (ABl. 1997 Heft 3-4 S. 56) folgende Urlaubsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Urlaubsjahr für den Erholungsurlaub ist das Kalenderjahr.
( 2 ) Der Urlaub soll bis zum Ende des Urlaubsjahres angetreten werden. Urlaub, der nicht innerhalb von acht Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist, verfällt. Eine Abgeltung für nicht angetretenen Urlaub ist nicht zulässig.
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§ 2

( 1 ) Der Erholungsurlaub beträgt für jedes Urlaubsjahr 42 Kalendertage, nach Vollendung des 40. Lebensjahres 44 Kalendertage. Maßgebend für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das vor Beendigung des Urlaubsjahres erreicht wird. Die Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes über Zusatzurlaub bleiben unberührt.
( 2 ) Beginnt oder endet das Pfarrdienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so steht für jeden vollen Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Ergibt sich der Bruchteil eines Tages, so ist aufzurunden.
( 3 ) Im Falle des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand besteht Anspruch auf den halben Jahresurlaub, wenn der Ruhestand in der ersten Jahreshälfte beginnt, und auf den vollen Jahresurlaub, wenn der Ruhestand in der zweiten Jahreshälfte beginnt. Bei einem Wechsel der Anstellungskörperschaft soll der Urlaub nach Möglichkeit entsprechend der jeweiligen Zeitdauer des Dienstes während des Urlaubsjahres verteilt werden.
( 4 ) Bei einer Erkrankung während des Urlaubs wird die Zeit der Dienstunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet, wenn diese unverzüglich angezeigt und durch ärztliches, auf Verlangen amtsärztliches oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
( 5 ) Zeiten einer Heilkur, bei der die Voraussetzungen für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit vorliegen, werden nicht auf den Urlaub angerechnet.
( 6 ) Zeiten des Kurpredigerdienstes können zur Hälfte, höchstens bis zur Dauer von 14 Kalendertagen nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden.
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§ 3

( 1 ) Erholungsurlaub ist auf Antrag zu erteilen, sofern die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist.
( 2 ) Der Urlaub ist möglichst zusammenhängend zu nehmen. Eine Verbindung des Urlaubs mit Abwesenheiten nach § 50 PfDG5# ist nur in besonders begründeten Fällen zulässig.
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§ 4

( 1 ) Die Erteilung von Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erledigung der Dienstgeschäfte dringend erforderlich wird. Aufwendungen, die der oder dem Betroffenen durch den Widerruf entstehen, können bis zur Höhe der nach dem Reisekostenrecht zu zahlenden Beträge erstattet werden.
( 2 ) Wird die Hinausschiebung oder das Abbrechen erteilten Urlaubs beantragt, so ist dem Antrag stattzugeben, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Arbeitskraft der oder des Beantragenden nicht gefährdet wird.
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§ 5

Für die Erteilung von Sonderurlaub finden die für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Gliedkirchen jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende oder sinngemäße Anwendung.
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§ 6

( 1 ) Diese Urlaubsordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
( 2 ) Durchführungsbestimmungen dazu erlässt das Konsistorium.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung wird im weiteren Textverlauf und in den zu dieser Rechtsverordnung erlassenen Durchführungsbestimmungen in divergenter Reihenfolge der Geschlechternennung als „Urlaubsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer“ bezeichnet.
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2 ↑ Red. Anm.: Diese Rechtsverordnung trat gemäß § 19 Absatz 2 Nummer 3 der Pastorenurlaubsverordnung vom 25. August 2014 (KABl. S. 418) mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung wurde undatiert verkündet.
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4 ↑ Red. Anm.: Beschlussdatum der Kirchenleitung.
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5 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist das Pfarrdienstgesetz vom 15. Juni 1996 (ABl. EKD S. 470) in der jeweils geltenden Fassung der Evangelischen Kirche der Union.