.Satzung des Kirchengemeindeverbandes
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
      Geltungszeitraum von: 01.01.1998
Geltungszeitraum bis: 31.12.2014
Satzung des Kirchengemeindeverbandes
St. Marien Stralsund1#
Vom 15. Januar 1998
#####§ 1
Mitglieder und Zweck
Die Kirchengemeinden St. Marien, Luther-Kirchengemeinde und Auferstehungsgemeinde bilden in Anwendung von Artikel 78 der Kirchenordnung den Gemeindeverband St. Marien, um eine gemeinsame Wirtschaftsführung und einen Ausgleich der vorhandenen Lasten herbeizuführen.
#§ 2
Einnahmen und Ausgaben
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			1
			)
		 Der Kirchengemeindeverband erhält alle in den beteiligten Kirchengemeinden einkommenden Einnahmen und bestreitet alle in den beteiligten Kirchengemeinden anfallenden Ausgaben.
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			2
			)
		  1 Die Einnahmen und Ausgaben werden jährlich in einem Haushaltsplan erfasst und es erfolgt eine jährliche Rechnungslegung.  2 Bei der Mittelverwendung sind außer den wirtschaftlichen Erfordernissen Zweckbestimmung und Spenderwille zu berücksichtigen.  3 Der Haushaltsplan bedarf der Zustimmung der beteiligten Gemeindekirchenräte.  4 Die Rechnung bedarf der Entlastung der Gemeindekirchenräte.
#§ 3
Verbandsausschuss
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			1
			)
		  1 Die beteiligten Gemeindekirchenräte bilden einen Verbandsausschuss.  2 In diesen entsenden die beteiligten Gemeindekirchenräte jeweils ihre Vorsitzende sowie vier weitere Mitglieder des Gemeindekirchenrates.
			(
			2
			)
		  1 Der Verbandsausschuss wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.  2 Durch einen Wechsel im Vorsitz sollen die beteiligten Gemeindekirchenräte nacheinander berücksichtigt werden.
			(
			3
			)
		 Die Amtsdauer des Verbandsausschusses entspricht der Amtsdauer in den beteiligten Gemeindekirchenräten.
			(
			4
			)
		 Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang des Verbandsausschusses die Bestimmungen der Kirchenordnung für die Geschäftsführung im Gemeindekirchenrat.
#§ 4
Aufgaben des Verbandsausschusses
			(
			1
			)
		  1 Der Verbandsausschuss handelt in allen Angelegenheiten der Wirtschaftsführung der beteiligten Gemeindekirchenräte als deren Bevollmächtigter.  2 Er hält dazu Verbindung zu den Gemeindekirchenräten.  3 An deren Weisung ist er gebunden.  4 Soweit erforderlich, erteilen die beteiligten Gemeindekirchenräte die erforderlichen Vollmachten.
			(
			2
			)
		  1 Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Kirchengemeindeverbandes oder Verbandsausschusses, wird der Kreiskirchenrat um Vermittlung gebeten.  2 Lassen sich die Meinungsverschiedenheiten auf diese Weise nicht ausräumen, kann das Konsistorium um Vermittlung gebeten werden.  3 Dessen Entscheidung ist endgültig.
#§ 5
Inkrafttreten und Dauer
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			1
			)
		 Diese Satzung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
			(
			2
			)
		 Nach Ablauf von drei Jahren prüfen die beteiligten Gemeindekirchenräte, ob der Verband fortgeführt werden soll und ob Änderungen in der Satzung erforderlich sind.
			(
			3
			)
		 Artikel 78 Absatz 2 der Kirchenordnung ist bei Inkrafttreten und bei Änderungen zu beachten.3#
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1 ↑ Red. Anm.: Der Kirchengemeindeverband wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2014 aufgehoben (KABl. S. 445).
        1 ↑ Red. Anm.: Der Kirchengemeindeverband wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2014 aufgehoben (KABl. S. 445).