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Rechtsverordnung
über das Jugendaufbauwerk Plön-Koppelsberg der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

Vom 8. Oktober 2014

(KABl. S. 472)

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Aufgrund von § 5 Absatz 3 Satz 1 des Hauptbereichsgesetzes vom 11. März 2008 (GVOBl. S. 110, 134) der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche hat die Erste Kirchenleitung Folgendes verordnet:
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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland unterhält das Jugendaufbauwerk Plön-Koppelsberg (Jugendaufbauwerk) mit Sitz in Plön.
( 2 ) Das Jugendaufbauwerk ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Landeskirche gemäß Artikel 115 Absatz 1 und 2 der Verfassung.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Das Jugendaufbauwerk fördert die Bildung, Erziehung und Teilhabe junger Menschen nach Maßgabe des christlichen Menschenbildes und des kirchlichen Auftrages der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland insbesondere durch die Umsetzung sozial-, bildungs- und arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Förderung Jugendlicher und junger Erwachsener mit besonderen Entwicklungsherausforderungen.
( 2 ) Das Jugendaufbauwerk kooperiert hierbei unter Beachtung von Artikel 8 der Verfassung mit Ministerien, Behörden, Berufsschulen und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie anderen öffentlich anerkannten Institutionen, Verbänden und Vereinigungen auf allen Ebenen.
( 3 ) Das kirchliche Profil des Jugendaufbauwerks wird durch die Zusammenarbeit mit der Pastorin bzw. dem Pastor am Koppelsberg, dem Jugendpfarramt und anderen Diensten und Werken der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geprägt.
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§ 3
Hauptbereichszugehörigkeit

Das Jugendaufbauwerk wird dem Hauptbereich „Frauen, Männer, Jugend“ (Hauptbereich 5) zugeordnet.1# Es bildet dort einen eigenen Arbeitsbereich, mindestens ein Sachgebiet innerhalb eines Arbeitsbereiches.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.2#

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1 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 und § 30 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 23. März 2021 (KABl. S. 184), in seiner jeweils geltenden Fassung lautet die amtliche Bezeichnung des Hauptbereichs aktuell: „Hauptbereich Generationen und Geschlechter der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 2. Dezember 2014 in Kraft.