.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Rechtsverordnung
über das Jugendaufbauwerk Plön-Koppelsberg der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Vom 8. Oktober 2014
(KABl. S. 472)
####Aufgrund von § 5 Absatz 3 Satz 1 des Hauptbereichsgesetzes vom 11. März 2008 (GVOBl. S. 110, 134) der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche hat die Erste Kirchenleitung Folgendes verordnet:
#§ 1
Grundsatz
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1
)
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland unterhält das Jugendaufbauwerk Plön-Koppelsberg (Jugendaufbauwerk) mit Sitz in Plön.
(
2
)
Das Jugendaufbauwerk ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Landeskirche gemäß Artikel 115 Absatz 1 und 2 der Verfassung.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
1 Das Jugendaufbauwerk fördert die Bildung, Erziehung und Teilhabe junger Menschen nach Maßgabe des christlichen Menschenbildes und des kirchlichen Auftrages der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland insbesondere durch die Umsetzung sozial-, bildungs- und arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen. 2 Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Förderung Jugendlicher und junger Erwachsener mit besonderen Entwicklungsherausforderungen.
(
2
)
Das Jugendaufbauwerk kooperiert hierbei unter Beachtung von Artikel 8 der Verfassung mit Ministerien, Behörden, Berufsschulen und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie anderen öffentlich anerkannten Institutionen, Verbänden und Vereinigungen auf allen Ebenen.
(
3
)
Das kirchliche Profil des Jugendaufbauwerks wird durch die Zusammenarbeit mit der Pastorin bzw. dem Pastor am Koppelsberg, dem Jugendpfarramt und anderen Diensten und Werken der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geprägt.
#§ 3
Hauptbereichszugehörigkeit
1 Das Jugendaufbauwerk wird dem Hauptbereich „Frauen, Männer, Jugend“ (Hauptbereich 5) zugeordnet.1# 2 Es bildet dort einen eigenen Arbeitsbereich, mindestens ein Sachgebiet innerhalb eines Arbeitsbereiches.
#§ 4
Inkrafttreten
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1 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 und § 30 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 23. März 2021 (KABl. S. 184), in seiner jeweils geltenden Fassung lautet die amtliche Bezeichnung des Hauptbereichs aktuell: „Hauptbereich Generationen und Geschlechter der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
1 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 und § 30 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 23. März 2021 (KABl. S. 184), in seiner jeweils geltenden Fassung lautet die amtliche Bezeichnung des Hauptbereichs aktuell: „Hauptbereich Generationen und Geschlechter der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.