.Finanzsatzung
Abschnitt I –
###§ 1
§ 2
§ 3
Abschnitt II –
###§ 4
§ 5
§ 6
§ 6a
§ 7
Abschnitt III –
###§ 8
§ 9
Abschnitt IV –
###§ 10
Abschnitt V –
###§ 11
§ 12
Abschnitt VI –
###§ 13
§ 14
§ 15
Abschnitt VII –
###§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Finanzsatzung
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Schleswig-Flensburg
Vom 9. Dezember 2014
(KABl. 2015 S. 75)
Änderungen
#Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig-Flensburg | 1. Dezember 2016 | § 4 Abs. 4 Satz 1 | Wort ersetzt | |
§ 6a | eingefügt |
Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig-Flensburg hat am 31. Mai 2012 und am 2. November 2013 und am 7. November 2014 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Verbindung mit Teil 5 § 9 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) – Finanzgesetz –, das zuletzt geändert worden ist durch Kirchengesetz vom 7. März 2013 (KABl. S. 144), die nachfolgende Finanzsatzung beschlossen:
#Abschnitt I –
Verteilmasse und Finanzverteilung
###§ 1
Aufgabe der Finanzsatzung
(
1
)
Die Finanzsatzung verteilt die dem Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Schleswig-Flensburg (im Folgenden „Kirchenkreis“) in einem oder in zwei Haushaltsjahren zur Verfügung stehende Verteilmasse.
(
2
)
Aus der Verteilmasse werden nach den Bestimmungen dieser Satzung Anteile für die Kirchengemeinden (Gemeindeanteil), den Kirchenkreis (Kirchenkreisanteil), für gemeinschaftlich zu finanzierende Aufgaben (Gemeinschaftsanteil) und Rücklagen auf Kirchenkreisebene für Ausgleichs- und Investitionsmaßnahmen des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden gebildet.
(
3
)
1 Die Finanzsatzung bestimmt daneben weitere Grundsätze und Zuständigkeiten der Haushaltsführung im Kirchenkreis. 2 Die Kirchenkreissynode kann durch Haushaltsbeschluss weitere Regelungen zur Haushaltsführung im Kirchenkreis treffen, soweit diese nur für das jeweilige Haushaltsjahr gelten sollen.
#§ 2
Verteilmasse und Verteilung
(
1
)
Die Verteilmasse bilden:
- der Anteil des Kirchenkreises an den Schlüsselzuweisungen der Kirchenkreise und an anderen nicht zweckgebundenen Zuweisungen der Landeskirche;
- weitere Einnahmen, die dem Kirchenkreis und den Kirchengemeinden gemeinsam zustehen;
- Verstärkungsmittel aus gemeinsamen Rücklagen oder deren Zinserträgen nach Maßgabe des Haushaltsbeschlusses;
- Darlehen in Sonderfällen nach Maßgabe des Haushaltsbeschlusses.
(
2
)
Zuweisungen, die den Kirchenkreisen der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche zur Anpassung an die Finanzverteilung der Landeskirche gewährt werden, sind grundsätzlich der Strukturrücklage zuzuführen.
(
3
)
Aus der Verteilmasse werden nach den Bestimmungen dieser Finanzsatzung zunächst die gemeinschaftlichen Aufgaben und die Zuführung an gemeinsame Rücklagen finanziert (Gemeinschaftsanteil).
(
4
)
1 Die verbleibende Verteilmasse wird zu 67,5 Prozent für Aufgaben der Kirchengemeinden (Gemeindeanteil) und zu 32,5 Prozent für Aufgaben des Kirchenkreises (Kirchenkreisanteil) verwendet. 2 Die Anteile der Kirchengemeinden werden den Haushalten der einzelnen Gemeinden zur selbstständigen Bewirtschaftung zugewiesen.
#§ 3
Gemeinschaftsanteil
(
1
)
Aus dem Gemeinschaftsanteil werden finanziert:
- die Deckungsumlage der Landeskirche für die Besoldung und die Besoldungsnebenkosten der Pastorinnen und Pastoren des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden sowie für Beiträge zur Sicherung der Versorgungsverpflichtungen (Pfarrdienstaufwendungen). Zu den Pfarrdienstaufwendungen zählen auch weitere Sach- und Personalkosten des Pfarrdienstes, wie für Vertretungsdienste, Pfarrkonvente und anderes;
- besondere Bauvorhaben im Kirchenkreis, die die Leistungsfähigkeit des Kirchenkreises oder einer Kirchengemeinde übersteigen;
- an die Landeskirche oder an andere Kirchenkreise abzuführende Umlagen und Beiträge für gemeinschaftliche Aufgaben;
- eine Substanzerhaltungsrücklage zum Erhalt der Kirchen und eines unverzichtbaren Gebäudebestandes im Kirchenkreis in Höhe von 2,5 Prozent der Zuweisungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1;
- Zuweisungen an eine gemeinsame Rücklage zum Ausgleich von Schwankungen bei der Schlüsselzuweisung (Ausgleichsrücklage) nach Maßgabe des Haushaltsbeschlusses;
- die Kirchenkreisverwaltung nach Abzug der eigenen Verwaltungseinnahmen einschließlich der Mittel für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte, die als Grundleistungen nach § 6 Absatz 1 Kirchenkreisverwaltungsgesetz der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 10. Oktober 2006 (GVOBl. S. 175), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 31. März 2009 (GVOBl. S. 112),1# in der jeweils geltenden Fassung der Kirchenkreisverwaltung zugewiesen sind;
- die nach Abzug der Elternbeiträge und der Drittmittel verbleibenden Aufwendungen für die Kindertagesstätten des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden sowie für das Kindertagesstättenwerk;
- die Aufwendungen für die gemeinsame Mitarbeitervertretung;
- besondere Gemeinschaftsprojekte nach näherer Bestimmung durch den Haushaltsbeschluss.
(
2
)
1 Von den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind die zur Mitfinanzierung der Pfarrbesoldung bestimmten Erträge des Pfarrvermögens sowie Erstattungen Dritter für Pfarrdienstleistungen (Schulen, Krankenhäuser) abzuziehen. 2 Für die Ausschreibung und Vergabe von nach Absatz 1 Nummer 2 geförderten Baumaßnahmen kann der Kirchenkreisrat durch Beschluss Grundsätze und Kriterien aufstellen und die Mittelfreigabe von deren Einhaltung abhängig machen. 3 Auf die Rücklagenzuführungen nach Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 5 kann bei besonderen Haushaltslagen auf Vorschlag des Finanzausschusses mit dem Haushaltsbeschluss verzichtet werden. 4 Die Festlegung weiterer Gemeinschaftsprojekte durch Haushaltsbeschluss (Absatz 1 Nummer 9) bedarf gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 4 des Finanzgesetzes der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkreissynode.
(
3
)
1 Dienste und Werke der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises, die überwiegend aus eigenen Einnahmen oder Drittmitteln finanziert werden, leisten zur Entlastung der Gemeinschaftsaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 6 und Nummer 8 eine angemessene Verwaltungskostenpauschale. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Verwaltung von Wohnanlagen und Ländereien.
#Abschnitt II –
Verteilung des Anteils der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises
###§ 4
Gemeindeanteil
(
1
)
1 Der Gemeindeanteil wird in Höhe von 60 Prozent nach der Anzahl der Gemeindeglieder je Kirchengemeinde zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Aufgaben verteilt. 2 Die maßgebliche Anzahl der Gemeindeglieder für das kommende Haushaltsjahr wird vom Kirchenkreisrat auf der Grundlage der vom Kirchlichen Rechenzentrum ermittelten Daten nach dem Stand vom 1. April des Vorjahres durch Beschluss festgestellt. 3 Er unterrichtet hierüber die Kirchengemeinden.
(
2
)
Umgemeindungen bleiben unberücksichtigt; eine Ausgleichszuweisung nach § 5 Absatz 3 Nummer 3 ist möglich.
(
3
)
1 Aufgrund der im Kirchenkreis stark voneinander abweichenden Gemeindegliederzahlen erhalten die Kirchengemeinden gegebenenfalls eine Grundbedarfszuweisung nach § 5 Absatz 1 aus den nach Abzug der Zuweisungen gemäß Absatz 1 verbleibenden Mitteln (40 Prozent des gemeindlichen Anteils). 2 Die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 und die Zuweisungen nach Satz 1 bilden die allgemeinen Gemeindezuweisungen. 3 Auf diese Zuweisungen werden eigene Mittel der Kirchengemeinden (Rücklagen, Spenden, Kollekten, freiwillige Beiträge) nicht angerechnet.
(
4
)
1 Aus dem danach verbleibenden Anteil der Kirchengemeinden erhalten die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schleswig, die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kappeln, die Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien zu Flensburg sowie die Ev.-Luth. St. Nikolai-Kirchengemeinde Flensburg einen Zuschlag für die dortigen Stadtkirchen. 2 Die Höhe der Zuschläge wird mit dem Haushaltsbeschluss auf Vorschlag des Finanzausschusses unter Berücksichtigung der eigenen Finanzkraft der betroffenen Kirchengemeinden festgelegt.
(
5
)
1 Der sodann verbleibende Anteil der Kirchengemeinden wird grundsätzlich nach der Anzahl der Gemeindeglieder je Kirchengemeinde verteilt. 2 Soweit jedoch weitere Zuweisungen an einzelne Kirchengemeinden zum Ausgleich unvermeidbarer Aufgaben und Lasten erforderlich sind, wird der für solche Ausgleichszuweisungen erforderliche Betrag zuvor in Abzug gebracht. 3 Die Höhe der Ausgleichszuweisungen wird auf Vorschlag des Finanzausschusses mit dem Haushaltsbeschluss festgelegt.
#§ 5
Zuweisungen zum gemeindlichen Finanzausgleich
(
1
)
1 Die Grundbedarfszuweisung nach § 4 Absatz 3 setzt sich zusammen aus einer Sachkostenpauschale und einer Pauschale für gottesdienstliche Grundaufwendungen von je 1,5 Promille des Anteils der Kirchengemeinden. 2 Die Pauschalen sind von der Anzahl der Gemeindeglieder unabhängig. 3 Die Kirchengemeinden erhalten daneben eine Pauschale für Küster- und Reinigungsdienste von acht Promille des Anteils der Kirchengemeinden je 4500 Gemeindeglieder sowie eine Pauschale für Sekretariats- und Verwaltungsdienste von acht Promille des Anteils der Kirchengemeinden je 9800 Gemeindeglieder.
(
2
)
Die Grundbedarfszuweisung nach Absatz 1 wird mit dem nach § 4 Absatz 1 ermittelten Betrag verrechnet.
(
3
)
Für die Gewährung von Ausgleichszuweisungen nach § 4 Absatz 5 Satz 2 gelten folgende Grundsätze:
- Die Ausgleichszahlung muss erforderlich sein. Sie ist nicht erforderlich, wenn eine Kirchengemeinde die unvermeidbaren Aufgaben und Lasten nach § 4 Absatz 5 Satz 2 ohne die Ausgleichszahlung finanzieren kann.
- Die Ausgabenstrukturen der begünstigten Kirchengemeinden müssen ohne Berücksichtigung von Besonderheiten, für die nach dieser Vorschrift eine Ausgleichszuweisung gewährt wird, nach den Maßstäben vergleichbarer Kirchengemeinden angemessen sein. Leistungen des Kirchenkreises oder Leistungen aus Gemeinschaftsmitteln für die zum Vergleich herangezogenen Kirchengemeinden bleiben dabei außer Betracht.
- Eine Ausgleichszuweisung für umgemeindete Gemeindeglieder (§ 4 Absatz 2) setzt einen Anteil dieser Gemeindeglieder von mindestens 5 Prozent der Gesamtgemeindegliederzahl der Kirchengemeinde voraus. Die Ausgleichszuweisung muss nicht dem rechnerischen Anteil an der Zuweisung nach der Anzahl der Gemeindeglieder entsprechen. Die Zuweisung erfordert einen entsprechenden Antrag des Kirchengemeinderats.
- Im Falle einer Gemeindefusion kann die neue Kirchengemeinde eine Ausgleichszuweisung zur Minderung fusionsbedingter finanzieller Nachteile erhalten.
- Stehen nach Festsetzung aller Zuweisungen noch Mittel zur Verfügung, so sind diese nach der Anzahl der Gemeindeglieder je Kirchengemeinde zu verteilen.
(
4
)
1 Ein Anspruch auf Zuweisungen nach diesen Bestimmungen bis zum Ausgleich eines Gemeindehaushaltes besteht nicht. 2 Die Kirchenkreissynode kann Ausgleichszuweisungen auf Vorschlag des Finanzausschusses mit Auflagen zur strukturellen Haushaltsanpassung verbinden. 3 In diesem Fall ist zu prüfen, ob anstelle von Ausgleichszuweisungen Strukturzuweisungen nach § 10 in Betracht kommen.
#§ 6
Übergangszuweisungen
(
1
)
1 Für eine Übergangszeit von bis zu drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzung können Kirchengemeinden, die mit den Zuweisungen nach den §§ 4 und 5 ihre Haushalte wegen bestehender, unabwendbarer Verpflichtungen nicht ausgleichen können, Übergangszuweisungen aus gemeinsamen Rücklagen erhalten, sofern hinreichende Mittel zur Verfügung stehen. 2 Der Finanzausschuss schlägt der Kirchenkreissynode entsprechende Zuweisungen einschließlich damit verbundener Auflagen zur Strukturanpassung vor.
(
2
)
§ 5 Absatz 4 gilt entsprechend.
#§ 6a
Anstaltskirchengemeinden des Kirchenkreises
(
1
)
Die Anstaltskirchengemeinden des Kirchenkreises nehmen aufgrund ihrer besonderen Kirchengemeindeform unbeschadet ihrer Rechtsstellung nach § 9 Absatz 4 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung im Rahmen der Finanzverteilung eine Sonderstellung unter den Kirchengemeinden des Kirchenkreises ein.
(
2
)
Der Anteil der Anstaltskirchengemeinden wird daher abweichend von den §§ 4 bis 6 auf 0,1 Prozent des Anteils der Kirchengemeinden nach § 2 Absatz 4 festgesetzt.
(
3
)
Weitergehende Ansprüche der Anstaltskirchengemeinden nach dieser Finanzsatzung bestehen nicht.
#§ 7
Kirchenkreisanteil
(
1
)
Der Kirchenkreisanteil wird verwendet für die Dienste und Werke des Kirchenkreises, für die Leitungsorgane und Gremien des Kirchenkreises, für Veranstaltungen und Beteiligungen des Kirchenkreises und für weitere Aufwendungen aufgrund besonderer Rahmenbedingungen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis.
(
2
)
Zur Sicherstellung der Finanzierung seiner Aufgaben und zum Haushaltsausgleich führt der Kirchenkreis eigene Rücklagen.
#Abschnitt III –
Zuweisungen für Baumaßnahmen
###§ 8
Baumaßnahmen, Bauunterhaltung
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden und der Kirchenkreis können Zuweisungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 (besondere Bauvorhaben) und Nummer 4 (Zuweisungen aus der Substanzerhaltungsrücklage) zum jeweils kommenden Haushaltsjahr beantragen. 2 Der Finanzausschuss schlägt der Kirchenkreissynode entsprechende Zuweisungen mit Vorlage des Haushalts vor (Investitionsplan). 3 In unabweisbaren Fällen im Verlauf eines Haushaltsjahres bewilligt der Kirchenkreisrat mit Einwilligung des Finanzausschusses über- oder außerplanmäßige Zuweisungen.
(
2
)
Der Finanzausschuss kann festlegen, dass seine Einwilligung für Zuweisungen aus der Substanzerhaltungsrücklage nicht oder nur ab einer bestimmten Zuweisungshöhe erforderlich ist.
(
3
)
Eigene Mittel und Rücklagen einer Kirchengemeinde oder des Kirchenkreises sind bei Zuweisungen nach Absatz 1 angemessen zu berücksichtigen.
(
4
)
1 Zuweisungen für besondere Bauvorhaben und für Bauunterhaltungsmaßnahmen (Substanzerhaltungsmaßnahmen) können verweigert werden, wenn die Maßnahmen nicht sinnvoll oder nicht wirtschaftlich sind und wenn der Kirchengemeinderat oder eine Dienstwohnungsinhaberin bzw. ein Dienstwohnungsinhaber den Bauunterhaltungsverpflichtungen nicht oder unzureichend nachgekommen ist. 2 Die Entscheidung trifft der Kirchenkreisrat.
(
5
)
1 Für Bauunterhaltungsmaßnahmen an vermieteten oder verpachteten Objekten werden keine Zuweisungen bereitgestellt. 2 Solche Aufwendungen sind aus den Erträgen der Objekte zu tragen und gegebenenfalls im Wege der Darlehensaufnahme zu finanzieren. 3 Bei Pastoraten kann entsprechend verfahren werden; in diesen Fällen kann ein Darlehen aus Gemeinschaftsmitteln bewilligt werden.
(
6
)
Soweit die Einnahmen aus Mieten, Pachten, Dienstwohnungsvergütungen und Schönheitsreparaturpauschalen nicht zur Deckung der laufenden Aufwendungen für die Objekte benötigt werden, sind die Mittel zweckgebundenen Substanzerhaltungsrücklagen zuzuführen.
#§ 9
Bauunterhaltungsverpflichtungen
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden sind zur regelmäßigen Bauunterhaltung ihrer Gebäude verpflichtet. 2 Hierfür finden mindestens jährliche Baubegehungen durch den Kirchengemeinderat statt, die von einer Kirchenkreisarchitektin bzw. einem Kirchenkreisarchitekten begleitet werden sollen, sofern die Kirchengemeinde nicht über eigene Bausachverständige verfügt. 3 Die Ergebnisse der Baubegehung sind zu dokumentieren und der Kirchenkreisverwaltung zu übersenden.
(
2
)
1 Dienstwohnungsinhaberinnen bzw. Dienstwohnungsinhaber sind verpflichtet, die jährliche Begehung sowie weitere sachdienliche Maßnahmen in ihrer Wohnung zu dulden. 2 Sie sind darüber hinaus verpflichtet, erkennbaren Schäden unverzüglich nachzugehen und die ihnen überlassene Wohnung so zu behandeln, dass Bauschäden vorgebeugt wird. 3 Insbesondere ist zur Vermeidung von Schimmel und Holz- und Mauerwerksschädlingen für eine ausreichende Belüftung zu sorgen. 4 Der Kirchengemeinderat hat dafür Sorge zu tragen, dass unsachgemäße Einbauten in Wohnungen, insbesondere solche, die zu einer Erhöhung der Luftfeuchtigkeit beitragen, unterbleiben und vorhandene Einbauten dieser Art entfernt werden.
(
3
)
Der Gebäudebestand im Kirchenkreis ist zur Sicherung der kirchlichen Aufgaben auf ein für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages notwendiges Maß zu beschränken.
#Abschnitt IV –
Strukturhaushalt
###§ 10
Strukturhaushalt
(
1
)
1 Der Kirchenkreis führt aus gemeinschaftlichen Mitteln eine Strukturrücklage. 2 Die Körperschaften können hieraus im Rahmen verfügbarer Mittel neben den Zuweisungen nach den §§ 4, 5 und 6 eine Zuweisung für die Anpassung ihrer Strukturen an künftige Mindereinnahmen erhalten. 3 Die Zuweisungen werden in einem gesonderten Haushaltssachbuch des Kirchenkreishaushaltes ausgebracht.
(
2
)
1 Eine Strukturzuweisung kann auf Antrag gewährt werden, wenn die Körperschaft über künftige Einsparungen bestimmter Ausgaben verbindlich beschlossen hat, die Einsparung aber gegenwärtig noch nicht vollzogen oder wirksam werden kann. 2 Eine Strukturzuweisung kann ferner zur Finanzierung einer angemessenen Abfindung an ausscheidende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährt werden, wenn deren Stelle künftig ganz oder teilweise entfällt.
(
3
)
1 Die Strukturzuweisung wird maximal bis zur Höhe der aufgrund der Strukturmaßnahme zu erwartenden künftigen jährlichen Einsparung und längstens für vier Haushaltsjahre gewährt. 2 Vorhandene eigene Mittel der Körperschaft sind angemessen zu berücksichtigen.
(
4
)
1 Strukturzuweisungen können auch im laufenden Haushaltsjahr gewährt werden. 2 Strukturzuweisungen sind zurückzuzahlen, wenn der ihnen zugrundeliegende Strukturbeschluss nicht vollzogen wird. 3 Über Strukturzuweisungen im laufenden Haushaltsjahr entscheidet der Kirchenkreisrat mit Einwilligung des Finanzausschusses.
(
5
)
Die Regelungen gelten für Pfarrdienstaufwendungen entsprechend.
#Abschnitt V –
Pfarrstellenplan, Pfarrvermögen, Stellenplan
###§ 11
Pfarrstellenplan, Pfarrvermögen
(
1
)
Die Höhe der Ausgaben für die Pfarrstellen des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden richten sich nach dem von der Kirchenkreissynode beschlossenen Pfarrstellenplan.
(
2
)
1 Der Kirchenkreisrat berichtet der Kirchenkreissynode regelmäßig zur Angemessenheit des Pfarrstellenplans. 2 Bei Beschlüssen über den Pfarrstellenplan und der Finanzierung von Pfarrstellen ist der Genehmigungsvorbehalt nach Artikel 46 Absatz 1 Nummer 3 der Verfassung zu beachten.
(
3
)
1 Erträgnisse aus dem Pfarrvermögen der Kirchengemeinden sind gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 des Finanzgesetzes an den Kirchenkreis zur Mitfinanzierung der Pfarrbesoldung abzuführen. 2 Die Kirchengemeinden behalten einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 5 Prozent der laufenden Erträge ein.
(
4
)
1 Bei der Veräußerung von Pfarrvermögen ist gemäß § 14 Absatz 2 des Finanzgesetzes der gesamte Erlös einschließlich etwaiger Entschädigungen und Abgeltungen für den Erwerb von Ersatzland bis zum Ausgleich der bisherigen Grundstücksgröße und Ertragsfähigkeit einzusetzen. 2 Ist der unmittelbare Erwerb von Ersatzland nicht möglich, unzweckmäßig oder unwirtschaftlich, so sind der Verkaufserlös und seine Erträge sicher und Ertrag bringend anzulegen. 3 Die Erträgnisse sind ebenfalls für den Erwerb von Ersatzland zu verwenden und bis zu einer Investition gemeinsam mit den Verkaufserlösen zu bewirtschaften.
(
5
)
Übersteigt der Erlös die Beschaffungskosten des Ersatzlandes, so kann bis zu 20 Prozent des überschießenden Betrages mit Genehmigung des Kirchenkreisrates für einen dringend örtlichen Bedarf verwendet werden.
#§ 12
Stellenplan
(
1
)
1 Die Stellen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises sind in den Stellenplänen für die einzelnen Bereiche mit ihrer Funktion, ihrem zeitlichen Anteil und der Entgeltgruppe auszubringen. 2 Die Stellenpläne werden mit dem Haushaltsbeschluss festgestellt.
(
2
)
Eine Stelle ist nicht erforderlich, wenn die Beschäftigungsdauer sechs Monate nicht überschreitet oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird.
(
3
)
1 Über die Veränderung von Stellen entscheidet die Kirchenkreissynode im Rahmen der Haushaltsberatungen. 2 Veränderungen sind in den Stellenplänen zu kennzeichnen. 3 In besonders begründeten Fällen können im laufenden Haushaltsjahr Stellen eingerichtet werden. 4 Das Nähere regelt der Haushaltsbeschluss.
#Abschnitt VI –
Aufstellung des Haushalts
###§ 13
Aufstellung des Kirchenkreishaushalts
(
1
)
1 Die Kirchenkreisverwaltung fordert rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres die Haushaltsvoranschläge der mittelbewirtschaftenden Stellen des Kirchenkreises und die Anmeldungen der Kirchengemeinden für Investitionszuschüsse an. 2 Der Finanzausschuss stellt nach Vorbereitung durch die Kirchenkreisverwaltung aufgrund des Haushaltsaufstellungsrundschreibens des Landeskirchenamtes die voraussichtliche Verteilmasse nach § 2 sowie die voraussichtlichen Aufwendungen für die Gemeinschaftsaufgaben nach § 3 durch Beschluss fest. 3 Er stellt ferner den Anteil der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises nach § 2 Absatz 3 fest und legt auf der Grundlage der verfügbaren Verteilmasse und des voraussichtlichen Mittelbedarfs einen Vorschlag für die Verteilung an die Kirchengemeinden nach den §§ 4, 5 und 6 vor.
(
2
)
Die Beschlüsse des Finanzausschusses werden dem Kirchenkreisrat und den Kirchengemeinderäten zur Aufstellung ihrer Haushalte mitgeteilt.
(
3
)
Die Kirchenkreisverwaltung bereitet auf der Grundlage der Beschlüsse des Finanzausschusses und nach den Vorgaben des Kirchenkreisrates den Entwurf zum Kirchenkreishaushalt vor.
(
4
)
1 Der Kirchenkreisrat berät insbesondere über die aus dem Kirchenkreisanteil zu finanzierenden Haushaltssachbücher. 2 Er beschließt über den gesamten Haushalt im Entwurf und gibt diesen zur Mitberatung in den Finanzausschuss. 3 Der Kirchenkreisrat kann im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchenkreissynode empfehlen, auf die Vorlage des vollständigen Haushalts in der Kirchenkreissynode zu verzichten, wenn dies der Übersicht dient. 4 Ausgegliederte Teile des Haushalts sind jedoch mit ihrem Zuschussbedarf und ihren Gesamteinnahmen und -ausgaben darzustellen.
(
5
)
1 Der Kirchenkreisrat entscheidet über vom Finanzausschuss vorgebrachte Anregungen und Änderungsvorschläge und bringt den Haushalt in die Kirchenkreissynode ein. 2 Der Finanzausschuss nimmt zum Entwurf des Kirchenkreisrates gegenüber der Kirchenkreissynode Stellung.
#§ 14
Haushalte der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchenkreisverwaltung berät und unterstützt die Kirchengemeinderäte bei der Aufstellung ihrer Haushalte. 2 Die Gemeindehaushalte führen einen Stellenplan nach § 12 Absatz 1 Satz 1. 3 § 12 Absatz 2 gilt entsprechend. 4 Der Kirchenkreisrat kann den Haushaltsbeschluss einer Kirchengemeinde beanstanden und einen erneuten Beschluss verlangen, wenn der vom Kirchengemeinderat festgestellte Haushalt keinen gesicherten Haushaltsausgleich erwarten lässt.
(
2
)
Die Kirchenkreisverwaltung kann jährliche Grundsätze für die Haushaltsaufstellung erlassen.
#§ 15
Jahresabschluss
(
1
)
1 Die Verteilmaßstäbe dieser Finanzsatzung gelten für den Jahresabschluss des Kirchenkreises mit der Maßgabe, dass die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des Kirchenkreises im Rechnungsjahr zu Grunde zu legen sind. 2 Ist der Anteil der durch Ausgleichs- oder Übergangszuweisung begünstigten Kirchengemeinde höher als geplant, entscheidet der Finanzausschuss, ob Ausgleichszuweisungen nach § 5 Absatz 3 und Übergangszuweisungen nach § 6 wie vorgesehen gewährt werden können. 3 Das gilt auch, wenn die durch Ausgleichs- oder Übergangszuweisung begünstigte Kirchengemeinde aufgrund unvorhergesehener Minderausgaben über eigene Mittel verfügt.
(
2
)
Im Falle von Minderzuweisungen entscheidet der Finanzausschuss, ob Ausgleichszuweisungen und Übergangszuweisungen im Verhältnis der Mindereinnahmen gegenüber dem Haushaltssoll gekürzt werden müssen, um die Verhältnismäßigkeit gegenüber den durch solche Zuweisungen nicht begünstigten Kirchengemeinden zu wahren.
(
3
)
1 Für eine zeitgerechte Fertigstellung der Jahresabschlüsse der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein vorläufiger Abschluss des Sachbuches über die gemeinsamen Einnahmen und Zuweisungen innerhalb des Kirchenkreishaushaltes zu einem bestimmten Stichtag durchgeführt. 2 Nachträgliche Änderungen werden entweder in das Folgejahr vorgetragen oder über die gemeinsame Ausgleichsrücklage ausgeglichen.
(
4
)
Ein Überschuss im Jahresabschluss des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden soll zum Ausgleich künftiger Fehlbeträge verwendet und den Rücklagen zugeführt werden.
(
5
)
1 Ein Fehlbetrag im Jahresabschluss einer Körperschaft ist unverzüglich durch Entnahme aus Rücklagen auszugleichen. 2 Sind Rücklagen nicht vorhanden, so ist der Fehlbetrag spätestens im zweitfolgenden Haushaltsjahr einzustellen und ist dort durch Ausgabekürzungen oder zusätzliche Einnahmen zu erwirtschaften.
#Abschnitt VII –
Sonstige Vorschriften
###§ 16
Rücklagen
(
1
)
Als gemeinsame Rücklagen des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden werden geführt:
- Mittel zur Liquiditätssicherung der Kirchenkreiskasse
- eine Baurücklage
- eine Substanzerhaltungsrücklage
- eine Ausgleichsrücklage
- eine Strukturrücklage
und gegebenenfalls weitere Rücklagen nach Beschlüssen der Kirchenkreissynode.
(
2
)
Kirchenkreis und Kirchengemeinden führen daneben eigene Rücklagen, insbesondere Ausgleichs- und Substanzerhaltungsrücklagen.
#§ 17
Finanzausschuss der Kirchenkreissynode
(
1
)
Dem Finanzausschuss gehören neun aus der Mitte der Kirchenkreissynode gewählte Mitglieder und fünf stellvertretende Mitglieder an.
(
2
)
1 Mitglieder des Kirchenkreisrates können nicht Mitglieder des Finanzausschusses sein. 2 Zu Mitgliedern des Finanzausschusses dürfen zusammen maximal vier Pastorinnen oder Pastoren und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewählt werden. 3 Bei den stellvertretenden Mitgliedern des Finanzausschusses ist die Zahl der Pastorinnen oder Pastoren und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf zwei zu begrenzen. 4 Die stellvertretenden Mitglieder nehmen innerhalb ihrer Gruppe die Vertretung in der Reihenfolge ihres Stimmenanteils bei der Wahl wahr und rücken bei Ausscheiden eines Mitglieds in dieser Reihenfolge in den Finanzausschuss nach. 5 Die stellvertretenden Mitglieder haben das Recht, an den Sitzungen des Finanzausschusses auch außerhalb des Vertretungsfalles teilzunehmen.
(
3
)
1 Der Finanzausschuss wählt ein vorsitzendes Mitglied aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder des Ausschusses. 2 Der Finanzausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder oder stimmberechtigte stellvertretende Mitglieder anwesend sind. 3 Die Einschränkungen nach Absatz 2 gelten ausschließlich für die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Finanzausschusses, nicht aber für Sitzungen und Abstimmungen des Finanzausschusses.
(
4
)
1 Der Finanzausschuss nimmt neben seinen Aufgaben nach Artikel 52 Absatz 2 der Verfassung die ihm nach dieser Finanzsatzung zugewiesenen Aufgaben wahr. 2 Er gibt der Kirchenkreissynode eine Stellungnahme zum Haushaltsentwurf des Kirchenkreisrates ab und kann dabei unabhängig von den Fristen der Geschäftsordnung Änderungsvorschläge zur Abstimmung stellen, sofern der Finanzausschuss hierüber mit Beschluss entschieden hat. 3 Der Finanzausschuss wirkt daneben an der Finanzplanung des Kirchenkreises und an Änderungen der Finanzsatzung mit. 4 Der Kirchenkreisrat stellt das Einvernehmen mit dem Finanzausschuss her, wenn er beabsichtigt, über die Fälle über- oder außerplanmäßiger Ausgaben hinaus vertragliche Verpflichtungen mit wesentlichen finanziellen Auswirkungen einzugehen oder sich an Unternehmen zu beteiligen.
#§ 18
Rechtsmittel
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden können gegen Entscheidungen auf der Grundlage dieser Finanzsatzung innerhalb eines Monats Beschwerde beim Kirchenkreisrat einlegen. 2 Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung gegen die Finanzsatzung oder andere Rechtsvorschriften verstößt oder dass der Entscheidung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist.
(
2
)
1 Der Kirchenkreisrat hat vor einer Abhilfenentscheidung eine Stellungnahme des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode einzuholen. 2 Der Kirchenkreisrat und der Finanzausschuss sollen der betroffenen Kirchengemeinde Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme geben. 3 Soweit die Beschwerde eine Entscheidung zum Gegenstand hat, die von der Kirchenkreissynode getroffen wurde, berichtet der Kirchenkreisrat über die Beschwerde und die von ihm getroffene Entscheidung auf der folgenden Tagung der Kirchenkreissynode.
(
3
)
Im Übrigen finden die allgemeinen Rechtsvorschriften über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen kirchlicher Organe Anwendung.
#§ 19
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.2#
#
1 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet; das Kirchengesetz wurde abgelöst durch das Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399).
1 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet; das Kirchengesetz wurde abgelöst durch das Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399).