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Rechtsverordnung
zur Durchführung des Seelsorgegeheimnisgesetz-
ergänzungsgesetzes

Vom 17. April 2015

(KABl. S. 178)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Artikel 2 der Rechtsverordnung zur Anpassung des Datenschutzrechts
2. Juni 2018
§ 2 Abs. 3
angefügt
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Aufgrund von § 3 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Seelsorgegeheimnisgesetzes vom 19. März 2015 (KABl. S. 178) verordnet die Erste Kirchenleitung:
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§ 1
Erteilung eines Seelsorgeauftrages
(zu § 2 Absatz 4 SeelGGErgG)

( 1 ) Der Seelsorgeauftrag muss inhaltlich und zeitlich bestimmt sein. Er wird für den Dienst in der Seelsorge in einer bestimmten Einrichtung unter Bezeichnung des konkreten Arbeitsfeldes und für eine genau bestimmte Frist, in der Regel bis zu fünf Jahren, erteilt. Eine erneute Beauftragung ist möglich.
( 2 ) Die Erteilung des Seelsorgeauftrages bedarf der Schriftform. Über die Beauftragung wird durch die erteilende Stelle eine Urkunde ausgestellt; das Landeskirchenamt erhält eine Abschrift der Urkunde. Die Beauftragung wird zu dem in der Urkunde bestimmten Zeitpunkt oder, wenn kein Zeitpunkt bestimmt ist, mit der Aushändigung der Urkunde wirksam.
( 3 ) Diakoninnen bzw. Diakonen und Gemeindepädagoginnen bzw. Gemeindepädagogen kann für ihren durch schriftliche Dienstanweisung festgelegten Aufgabenbereich und für die Dauer ihres Anstellungsverhältnisses ein besonderer Seelsorgeauftrag erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
( 4 ) Wird Prädikantinnen bzw. Prädikanten ein Seelsorgeauftrag erteilt, so richtet sich die zeitliche Begrenzung des Seelsorgeauftrages nach der Dauer des Dienstauftrages der Prädikantin bzw. des Prädikanten.
( 5 ) Vor der Erteilung des Seelsorgeauftrages kann die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangt werden.
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§ 2
Aufsicht
(zu § 2 Absatz 5 SeelGGErgG)

( 1 ) Die erteilende Stelle stellt die Aufsicht über die mit der Seelsorge Beauftragten sicher.
( 2 ) Personen, denen ein Seelsorgeauftrag erteilt wird, sind besonders auf das Seelsorgegeheimnis zu verpflichten. Die erteilende Stelle führt und pflegt eine Liste der von ihr beauftragten Personen und macht die Verpflichtung auf das Seelsorgegeheimnis aktenkundig.
( 3 ) Eigene Aufzeichnungen, die in Wahrnehmung des Seelsorgeauftrags erstellt werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden und Dritten nicht zugänglich sein. Sie sind nach Gebrauch zu vernichten, wenn ihre Kenntnis für die Wahrnehmung des Seelsorgeauftrags nicht mehr erforderlich ist. Eine Weitergabe ist unzulässig.
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§ 3
Widerruf des Seelsorgeauftrages

Die erteilende Stelle hat einen von ihr erteilten Seelsorgeauftrag zu widerrufen, wenn die Seelsorgerin bzw. der Seelsorger erheblich gegen ihr bzw. ihm obliegende Pflichten verstößt oder sich persönlich oder fachlich als nicht geeignet erweist. Der Widerruf wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er der Seelsorgerin bzw. dem Seelsorger bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe des Widerrufs ist aktenkundig zu machen, die ausgestellte Urkunde ist zurückzufordern.
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§ 4
Ausbildung

( 1 ) Ehrenamtlich tätige Personen, denen ein Seelsorgeauftrag erteilt werden soll, haben eine Ausbildung für den Dienst in der Seelsorge unter Vorlage eines Zertifikats nachzuweisen. Die Ausbildung muss mindestens 80 Arbeitseinheiten zu je 45 Minuten umfassen, davon mindestens
  1. 30 Arbeitseinheiten zur Selbsterfahrung und Selbstreflexion, darunter mindestens zwei Arbeitseinheiten zur Problematik von Grenzüberschreitungen und sexualisierter Gewalt;
  2. 20 Arbeitseinheiten zu psychologischem Grundwissen, darunter mindestens eine Arbeitseinheit zu den rechtlichen Grundlagen der Ausübung von Seelsorge;
  3. 20 Arbeitseinheiten zur Gesprächsführung sowie
  4. 10 Arbeitseinheiten zu christlicher Spiritualität und Theologie der Seelsorge.
( 2 ) Hauptamtlich tätige Personen müssen bei Erteilung eines Seelsorgeauftrages eine Ausbildung nachweisen, die derjenigen nach Absatz 1 mindestens gleichwertig ist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit obliegt dem Landeskirchenamt.
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§ 5
Übergangsregelung

Zur Zeit des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung erteilte Seelsorgeaufträge bleiben für den Berufungszeitraum längstens aber für die Dauer von fünf Jahren bestehen. Sie sind in die Liste nach § 2 Absatz 2 einzutragen und innerhalb der Frist nach Satz 1 zu überprüfen. Entspricht die Beauftragung den Anforderungen des Ergänzungsgesetzes zum Seelsorgegeheimnisgesetz und dieser Rechtsverordnung, so soll ein neuer Seelsorgeauftrag erteilt werden.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.1#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 3. Mai 2015 in Kraft.