.Vereinbarung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Vereinbarung
über die Beteiligung
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
als Gastkirche an
der Union Evangelischer Kirchen in
der Evangelischen Kirche in Deutschland1#
Vom 26. März 2015/18. April 2015
Zwischen
der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland,
vertreten durch das Präsidium, dieses vertreten durch den Vorsitzenden,
vertreten durch das Präsidium, dieses vertreten durch den Vorsitzenden,
- im Folgenden UEK -
und
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
vertreten durch die Kirchenleitung
vertreten durch die Kirchenleitung
- im Folgenden Nordkirche -
wird gemäß § 30 Absatz 2 der Geschäftsordnung für die UEK Folgendes vereinbart:
Die Kirchengemeinschaft der früheren Pommerschen Evangelischen Kirche mit den Gliedkirchen der UEK wird von der Nordkirche als Gastkirche in der UEK als Beitrag zur Einheit des deutschen Protestantismus fortgeführt.
####§ 1
Die Nordkirche ist auf ihren Antrag durch Beschluss der Vollkonferenz vom 8. November 2011 mit dem Status einer Gastkirche an der Arbeit der UEK beteiligt worden.
#§ 2
(
1
)
Die Nordkirche wird gemäß § 30 Absatz 1 der Geschäftsordnung für die UEK drei Vertreter oder Vertreterinnen für die Vollkonferenz benennen.
(
2
)
Die Nordkirche wird einen Vertreter oder eine Vertreterin als ständigen Gast in das Präsidium und je einen Vertreter oder eine Vertreterin als ständigen Gast in den Theologischen Ausschuss und in den Rechtsausschuss sowie in etwaige weitere von der Vollkonferenz gebildete Ausschüsse entsenden.
(
3
)
1 Die Benennungen und Entsendungen gelten jeweils für eine Amtszeit der Vollkonferenz. 2 Wiederbennung und -entsendung ist möglich.
#§ 3
(
1
)
Die Nordkirche wird sich an der Finanzierung der Aufgaben der UEK beteiligen.
(
2
)
Der im Jahr 2015 vereinbarte Gastbetrag in Höhe von 20.274,00 Euro wird in dem Verhältnis angepasst, wie dies für die Höhe der Umlage der Mitgliedskirchen gilt.
(
3
)
§ 3 Absatz 2 Satz 4 der Finanzvereinbarung UEK vom 26. Februar 2003 findet entsprechende Anwendung.
#§ 4
Die Nordkirche beteiligt sich in Fortsetzung der Tradition der Pommerschen Evangelischen Kirche am Kollektenverbund der UEK.
#§ 5
Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.
Hannover, den 26. März 2015 | Kiel, den 18. April 2015 | |
Das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland | Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland | |
Christian Schad | Andreas von Maltzahn | |
(Vorsitzender) | (1. stellvertretender Vorsitzender) | |
Hans-Jürgen Abromeit |