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Satzung
der Evangelischen Studierendengemeinde Kiel

Vom 22. April 2015

(KABl. S. 259; 2016 S. 251)

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Der Gemeinderat der Evangelische Studierendengemeinde Kiel hat am 22. April 2015 aufgrund von Teil 4 § 13 Absatz 2 Satz 1 (Kirchengemeindeordnung) und § 21 Nummer 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 24. November 2014 (KABl. 2015 S. 25) geändert worden ist, die folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Die Evangelische Studierendengemeinde Kiel (ESG Kiel) gibt sich diese Satzung im Bewusstsein, dass sie nach dem Kirchenrecht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland eine Kirchengemeinde eigener Art in eigener Verantwortung für die Ordnung und Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten ist, gleichzeitig jedoch auch Teil des umfassenderen Werks der Kirche am Ort der Hochschulen, das zum Verantwortungsbereich des Hauptbereichs „Seelsorge, Beratung und ethischer Diskurs“ (Hauptbereich 21#) der Landeskirche gehört. So, wie der Hauptbereich die Arbeit der ESG Kiel unterstützt und fördert, erkennt die ESG Kiel umgekehrt die Begrenzung ihrer Eigenverantwortlichkeit in den Zielvorgaben der Landessynode und des Hauptbereichs an. Zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben arbeiten die ESG Kiel und die Leitung des Hauptbereichs sowie gegebenenfalls die Leitung des Arbeitsbereichs Evangelische Studierendengemeinden in diesem Hauptbereich vertrauensvoll und konstruktiv zusammen.
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Abschnitt 1
Allgemeines

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§ 1
Grund und Auftrag

( 1 ) Grundlage der ESG Kiel sind Grund und Auftrag der Kirche im Evangelium von Jesus Christus, wie sie in der Verfassung, insbesondere in der Präambel und in Artikel 19 formuliert sind.
( 2 ) Im Rahmen des Gesamtauftrages der Kirche ist die ESG Kiel Kirchengemeinde mit ökumenischem Charakter.
( 3 ) Zur Studierendengemeinde gehören Studierende, Lehrende und anderweitig an den Hochschulen in Kiel Tätige, die in der Kirchengemeinde mitarbeiten, die Satzung anerkennen und bereit sind, im Sinne der §§ 2 und 3 Verantwortung für die Kirchengemeinde zu übernehmen, sowie die Studierendenpastorinnen und -pastoren und Mitarbeitenden der ESG Kiel.
( 4 ) Die ESG Kiel ist kirchliche Präsenz an den Hochschulen in Kiel. Sie bringt sich aktiv in den Diskurs über Form und Inhalte von Forschung und Bildung an den Hochschulen ein. Sie versteht sich selbst als Bildungsinstitution und Ansprechpartnerin insbesondere in wissenschaftsethischen Fragestellungen.
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§ 2
Status

( 1 ) Die ESG Kiel ist eine nach Maßgabe des Kirchenrechts geordnete christliche Kirchengemeinde eigener Art ohne Rechtspersönlichkeit im Bereich der Hochschulen nach Artikel 21 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 13 Absatz 1 des Einführungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Auf dieser Grundlage ordnet und verwaltet sie ihre Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechts in eigener Verantwortung.
( 2 ) Die ESG Kiel gilt gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 des Kirchengesetzes über die Errichtung des Hauptbereichs 2 vom 11. März 2008 (GVOBl. S. 110, 114, 134) als Dienst und Werk im Hauptbereich 22#.
( 3 ) Die ESG Kiel hat ihren Sitz auf dem Campus der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.
( 4 ) Die ESG Kiel ist Mitglied des Verbands der Evangelischen Studierendengemeinden in Deutschland (Bundes-ESG).
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§ 3
Ziele und Aufgaben

( 1 ) Die ESG Kiel bindet sich an die Zielvorgaben der Landessynode und der Kirchenleitung nach § 16 des Hauptbereichsgesetzes vom 11. März 2008 (GVOBl. S. 110, 134) in der jeweils geltenden Fassung (HBG). Sie wirkt nach Kräften bei der Erreichung der nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 HBG vereinbarten und nach § 13 Absatz 1 HBG entwickelten Ziele mit.
( 2 ) Die daraus erwachsenden Aufgaben erstrecken sich auf den Gesamtbereich der Hochschulen in Kiel.
( 3 ) Alle Gemeindeglieder der ESG Kiel, die Studierendenpastorinnen und -pastoren und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ESG Kiel dienen in gemeinsamer Verantwortung, insbesondere in Gemeindeversammlung und Gemeinderat, der Erfüllung der Aufgaben der Kirchengemeinde.
( 4 ) Die ESG Kiel arbeitet für den gemeinsam genutzten Bereich der Universitätskirche Kiel mit der Universitätspredigerin bzw. dem Universitätsprediger und dem Kirchenkollegium der Universitätskirche zusammen.
( 5 ) Die ESG Kiel versteht sich als Gesprächs- und Beratungspartnerin in ethischen, weltanschaulichen und religiösen Fragen und Herausforderungen für alle Einrichtungen der Hochschulen in Kiel und bietet darin ihre Unterstützung und Mitarbeit an.
( 6 ) Die ESG Kiel strebt zur Erreichung ihrer Ziele die Vernetzung mit Einrichtungen der Hochschulen in Kiel an, insbesondere mit den dortigen Allgemeinen Studierendenausschüssen und den dortigen Einrichtungen für die internationalen Studierenden.
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Abschnitt 2
Die Gemeindeversammlung

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§ 4
Zusammensetzung und Organisation

( 1 ) Die in § 1 Absatz 3 genannten Mitglieder können an der Gemeindeversammlung teilnehmen und sind stimmberechtigt.
( 2 ) Die Gemeindeversammlung soll mindestens zweimal in der Vorlesungszeit eines Semesters mit einer Frist von 14 Tagen durch das vorsitzende Mitglied des Gemeinderats einberufen werden. Sie ist einzuberufen auf Beschluss des Gemeinderats oder auf Antrag einer Anzahl von Gemeindegliedern, die mindestens das Doppelte der Anzahl der Mitglieder des Gemeinderats beträgt.
( 3 ) Die Gemeindeversammlung wird von einem Mitglied des Gemeinderats geleitet.
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§ 5
Aufgaben

( 1 ) Die Gemeindeversammlung berät über alle Angelegenheiten der Kirchengemeinde. Einmal während des Semesters nimmt sie einen Bericht des Gemeinderats entgegen. Sie kann Anregungen an den Gemeinderat geben.
( 2 ) Sie berät im Rahmen der in § 3 genannten Ziele und Aufgaben über die Grundlinien und Inhalte der Gemeindearbeit. Dazu kann sie Anfragen und Anträge an den Gemeinderat stellen.
( 3 ) Die Gemeindeversammlung soll sich eine Geschäftsordnung geben.
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Abschnitt 3
Der Gemeinderat

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§ 6
Zusammensetzung und Organisation

( 1 ) Der Gemeinderat besteht aus:
  1. mindestens sechs von der Gemeindeversammlung gewählten Mitgliedern, die einer Kirche mit vollem Mitgliedsstatus der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein angehören müssen und von denen mindestens die Hälfte einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören soll und
  2. den Studierendenpastorinnen und -pastoren der ESG Kiel, als Mitgliedern kraft Amtes.
Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter der ESG Kiel kann in den Gemeinderat gewählt werden. Die Mitglieder bleiben bis zur Einführung des jeweils neu gebildeten Gemeinderats im Amt.
( 2 ) Die Amtsperiode des Gemeinderats beträgt jeweils ein Jahr. Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderats wird vor jeder Wahl vom im Amt befindlichen Gemeinderat festgesetzt.
( 3 ) Die Gewählten werden entsprechend § 33 Kirchengemeinderatsbildungsgesetz vom 10. März 2015 (KABl. S. 142) durch die Studierendenpastorin bzw. den Studierendenpastor in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt. Bei der Einführung legen sie ein Gelöbnis ab. Mit der Einführung werden sie zu Mitgliedern des Gemeinderats.
( 4 ) Die Einberufung zu der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats soll durch das bisherige vorsitzende Mitglied erfolgen.
( 5 ) Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied sowie das stellvertretende vorsitzende Mitglied. Das vorsitzende Mitglied soll aus der Gruppe der studentischen Mitglieder kommen. Die Leitung der Wahl des vorsitzenden Mitglieds obliegt dem an Jahren ältesten Mitglied.
( 6 ) Das vorsitzende Mitglied stellt die Tagesordnung der Sitzungen auf und lädt zu den Sitzungen ein.
( 7 ) Der Gemeinderat kommt möglichst alle sechs Wochen, mindestens zweimal in jedem Semester zusammen.
( 8 ) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß entsprechend der Kirchengemeindeordnung geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Die Beschlüsse des Gemeinderats sind zu protokollieren.
( 9 ) Der Gemeinderat soll sich eine Geschäftsordnung geben.
( 10 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ESG Kiel sollen, soweit sie nicht Mitglied des Gemeinderates sind, bei der tagesordnungsmäßigen Beratung ihres Sachgebiets durch den Gemeinderat hinzugezogen werden.
( 11 ) Sind gewählte Mitglieder ausgeschieden, so wählt der Gemeinderat entsprechend § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 Kirchengemeinderatsbildungsgesetz die erforderliche Anzahl von Mitgliedern hinzu.
( 12 ) Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich, sofern nichts anderes beschlossen wird bzw. nicht zu Tagesordnungspunkten, bei denen überwiegend kirchliche oder persönliche Interessen dies ausschließen. Gäste können am öffentlichen Teil der Sitzungen des Gemeinderats teilnehmen.
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§ 7
Aufgaben

( 1 ) Der Gemeinderat ist den in § 3 genannten Zielen und Aufgaben verpflichtet und hat im Rahmen des geltenden Rechts insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Mitverantwortung für das gottesdienstliche Leben und Sorge für die Verkündigung des Evangeliums;
  2. Förderung der Gemeinschaft der Studierenden und der Lehrenden sowie des Dialogs unter den Fakultäten;
  3. Beschluss der Satzungen der ESG Kiel;
  4. partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der Katholischen Studierendengemeinde Kiel;
  5. Aufmerksamkeit für die besonderen Belange der ausländischen Studierenden;
  6. Beratung über die Gestaltung der von der ESG Kiel genutzten Räume;
  7. Entscheidung über die Nutzung der vom Hauptbereich 23# der ESG Kiel zur Verfügung gestellten Räume;
  8. Entscheidung über den Budgetplan sowie über außer- oder überplanmäßige Ausgaben von mehr als 200 Euro im Rahmen des vom Hauptbereich 24# zur Verfügung gestellten Sachkostenbudgets; über Entscheidungen, die dabei nicht im Einvernehmen mit den Studierendenpastorinnen bzw. Studierendenpastoren erfolgt sind, ist die Hauptbereichs- bzw. Arbeitsbereichsleitung zu informieren; auf ihr Verlangen ist der Vorgang erneut zu erörtern und zu entscheiden.
( 2 ) Bei der Besetzung der Studierendenpastorinnen- und Studierendenpastorenstellen wird der Gemeinderat beteiligt, soweit es das Pfarrstellenrecht zulässt, indem bei der Entscheidungsfindung zwei Studierende des Gemeinderats mit einbezogen werden.
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Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

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§ 8
Änderungen, Bekanntmachung

Diese Satzung kann gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 3 durch den Gemeinderat geändert werden. Der Entwurf einer Änderungssatzung muss mindestens vier Wochen vor der betreffenden Sitzung des Gemeinderats in den Gemeinderäumen ausgehängt werden. Der Beschluss der Änderungssatzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamts.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung sowie alle ihre Änderungen treten mit Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.5# Gleichzeitig wird die Anwendung der Leitlinien für die Evangelische Studenten- und Studentinnengemeinde in Kiel (GVOBl. 1998 S. 154) aufgehoben.

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1 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
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2 ↑ Red. Anm.: Vgl. zur Zuordnung zu einem Hauptbereich die Fußnote in der Präambel der Satzung.
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3 ↑ Red. Anm.: Vgl. zur Zuordnung zu einem Hauptbereich die Fußnote in der Präambel der Satzung.
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4 ↑ Red. Anm.: Vgl. zur Zuordnung zu einem Hauptbereich die Fußnote in der Präambel der Satzung.
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5 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 1. Juli 2015 in Kraft.