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Satzung
der Ev.-Luth. Jugendstiftung Lübeck-Lauenburg

Vom 1. Dezember 2014

(KABl. 2015 S. 222)

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Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg hat am 1. Dezember 2014 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Rechtsform, Name, Sitz

( 1 ) Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg ist Träger der rechtlich unselbstständigen „Ev.-Luth. Jugendstiftung Lübeck-Lauenburg“.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Lübeck.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Jugendarbeit der Dienste und Werke des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg sowie der Kirchengemeinden des Kirchenkreises.
( 2 ) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung von Projekten zu Religionspädagogik, Jugendsozialarbeit sowie Kultur- und Bildungsarbeit auf Antrag der in Absatz 1 genannten Begünstigten.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 3 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Vermögen der Stiftung zum 31. Dezember 2013 beträgt 499 226,91 Euro. Es ist Sondervermögen des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.
( 3 ) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die vorbehaltlich § 6 Absatz 2 Nummer 4 dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
( 4 ) Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Bestreitung der Aufwendungen der Stiftung, zur Verwirklichung des Stiftungszweckes und zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden.
( 5 ) Im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen kann eine freie Rücklage gebildet werden. Die in der Rücklage eingestellten Beträge gehören zum Stiftungsvermögen.
( 6 ) Zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszweckes können Mittel der Stiftung im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen.
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§ 5
Stiftungsvorstand

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
( 2 ) Der Stiftungsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg berufen werden. Mindestens zwei der berufenen Mitglieder des Stiftungsvorstandes sollen zum Zeitpunkt der Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mindestens drei Mitglieder müssen Mitglieder des Kirchenkreisrates sein. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes müssen nach Artikel 6 Absatz 3 der Verfassung der Nordkirche in kirchliche Gremien wählbar sein.
( 3 ) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes entspricht der Dauer einer Wahlperiode im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Verfassung. Die Amtszeit endet mit Neukonstituierung eines neuen Kirchenkreisrates. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis zur Neukonstituierung des Stiftungsvorstandes fort.
( 5 ) Das vorsitzende bzw. das stellvertretend vorsitzende Mitglied des Kirchenkreisrates beruft den Stiftungsvorstand zur konstituierenden Sitzung ein und leitet die Wahl des vorsitzenden Mitglieds des Stiftungsvorstandes.
( 6 ) Der Vorstand wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied. Die in den Vorsitz gewählte Person muss Mitglied im Kirchenkreisrat sein.
( 7 ) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so beruft der Kirchenkreisrat nach Anhörung des Stiftungsvorstandes ein neues Mitglied.
( 8 ) Die Leiterinnen und Leiter des Jugendpfarramtes des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsvorstandes teil.
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§ 6
Aufgaben des Stiftungsvorstandes

( 1 ) Der Stiftungsvorstand sorgt für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes und führt die Geschäfte der Stiftung.
( 2 ) Er hat insbesondere die Aufgabe,
  1. Beschlüsse über die Verwendung und Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens zu fassen,
  2. einen ausführlichen Jahresbericht einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an den Kirchenkreisrat zu erstellen,
  3. einen Jahresplan für die Verwendung der Mittel zu erstellen,
  4. über die Annahme von Zustiftungen nach § 4 Absatz 3 zu beschließen.
( 3 ) Im Rechtsverkehr wird die Stiftung durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg vertreten. Der Kirchenkreisrat kann einzelne Mitglieder des Stiftungsvorstandes zur Wahrnehmung bestimmter Rechtsgeschäfte bevollmächtigen.
( 4 ) Der Stiftungsvorstand kann Aufgaben der Geschäftsführung durch Vereinbarung auf die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg übertragen. Die Abwicklung der Fördermaßnahmen erfolgt durch die Kirchenkreisverwaltung.
( 5 ) Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg kann Beschlüsse des Stiftungsvorstandes beanstanden und aufheben, wenn diese gegen die Satzung oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
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§ 7
Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes

( 1 ) Der Stiftungsvorstand wird von dem vorsitzenden bzw. bei Verhinderung von dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage; sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes verkürzt werden. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder es schriftlich verlangen; sie haben den Beratungspunkt anzugeben.
( 2 ) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner satzungsrechtlichen Mitglieder anwesend sind, unter ihnen das vorsitzende oder das stellvertretend vorsitzende Mitglied. Der Stiftungsvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden bzw. stellvertretend vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
( 3 ) Der Stiftungsvorstand kann seine Beschlüsse – mit Ausnahme der Beschlüsse nach § 8 und § 91# – auch im schriftlichen Verfahren fassen, wenn der schriftlichen Beschlussfassung alle Mitglieder und in der Sache eine einfache Mehrheit zustimmt.
( 4 ) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist vom vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung sachgerecht aufzubewahren.
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§ 8
Satzungsänderungen, Auflösung

( 1 ) Eine Änderung der Satzung ist zulässig, wenn
  1. der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nur unwesentlich verändert werden oder
  2. dies wegen einer wesentlichen Veränderung der bestehenden Verhältnisse angebracht ist.
( 2 ) Die Auflösung der Stiftung ist nur möglich, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen ist.
( 3 ) Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes und der Zustimmung des Kirchenkreisrates. Über Änderungen der Satzung sowie die Auflösung der Stiftung entscheidet gemäß Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg. Der Beschluss bedarf der Zustimmung mindestens der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder der Kirchenkreissynode.
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§ 9
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 10
Vermögensfall

Im Falle einer Auflösung der Stiftung oder beim Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nebst Zinsen nach Abzug der Verbindlichkeiten dem allgemeinen Vermögen des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg zu. Es muss im Rahmen kirchlicher, mildtätiger und steuerbegünstigter Zwecke verwendet werden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.2#

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1 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist „§ 8 Absatz 1 und 2“.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung ist am 2. Juni 2015 in Kraft getreten.