.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Satzung
der Ev.-Luth. Jugendstiftung Lübeck-Lauenburg
Vom 1. Dezember 2014
(KABl. 2015 S. 222)
####Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg hat am 1. Dezember 2014 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Rechtsform, Name, Sitz
(
1
)
Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg ist Träger der rechtlich unselbstständigen „Ev.-Luth. Jugendstiftung Lübeck-Lauenburg“.
(
2
)
Die Stiftung hat ihren Sitz in Lübeck.
#§ 2
Zweck
(
1
)
Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Jugendarbeit der Dienste und Werke des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg sowie der Kirchengemeinden des Kirchenkreises.
(
2
)
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung von Projekten zu Religionspädagogik, Jugendsozialarbeit sowie Kultur- und Bildungsarbeit auf Antrag der in Absatz 1 genannten Begünstigten.
#§ 3
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
1 Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(
3
)
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
#§ 4
Stiftungsvermögen
(
1
)
Das Vermögen der Stiftung zum 31. Dezember 2013 beträgt 499 226,91 Euro. Es ist Sondervermögen des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg.
(
2
)
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.
(
3
)
Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die vorbehaltlich § 6 Absatz 2 Nummer 4 dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
(
4
)
Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Bestreitung der Aufwendungen der Stiftung, zur Verwirklichung des Stiftungszweckes und zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden.
(
5
)
1 Im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen kann eine freie Rücklage gebildet werden. 2 Die in der Rücklage eingestellten Beträge gehören zum Stiftungsvermögen.
(
6
)
Zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszweckes können Mittel der Stiftung im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen.
#§ 5
Stiftungsvorstand
(
1
)
Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
(
2
)
1 Der Stiftungsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg berufen werden. 2 Mindestens zwei der berufenen Mitglieder des Stiftungsvorstandes sollen zum Zeitpunkt der Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 3 Mindestens drei Mitglieder müssen Mitglieder des Kirchenkreisrates sein. 4 Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes müssen nach Artikel 6 Absatz 3 der Verfassung der Nordkirche in kirchliche Gremien wählbar sein.
(
3
)
1 Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2 Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(
4
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes entspricht der Dauer einer Wahlperiode im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Verfassung. 2 Die Amtszeit endet mit Neukonstituierung eines neuen Kirchenkreisrates. 3 Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis zur Neukonstituierung des Stiftungsvorstandes fort.
(
5
)
Das vorsitzende bzw. das stellvertretend vorsitzende Mitglied des Kirchenkreisrates beruft den Stiftungsvorstand zur konstituierenden Sitzung ein und leitet die Wahl des vorsitzenden Mitglieds des Stiftungsvorstandes.
(
6
)
1 Der Vorstand wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied. 2 Die in den Vorsitz gewählte Person muss Mitglied im Kirchenkreisrat sein.
(
7
)
Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so beruft der Kirchenkreisrat nach Anhörung des Stiftungsvorstandes ein neues Mitglied.
(
8
)
Die Leiterinnen und Leiter des Jugendpfarramtes des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsvorstandes teil.
#§ 6
Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(
1
)
Der Stiftungsvorstand sorgt für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes und führt die Geschäfte der Stiftung.
(
2
)
Er hat insbesondere die Aufgabe,
- Beschlüsse über die Verwendung und Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens zu fassen,
- einen ausführlichen Jahresbericht einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an den Kirchenkreisrat zu erstellen,
- einen Jahresplan für die Verwendung der Mittel zu erstellen,
- über die Annahme von Zustiftungen nach § 4 Absatz 3 zu beschließen.
(
3
)
1 Im Rechtsverkehr wird die Stiftung durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg vertreten. 2 Der Kirchenkreisrat kann einzelne Mitglieder des Stiftungsvorstandes zur Wahrnehmung bestimmter Rechtsgeschäfte bevollmächtigen.
(
4
)
1 Der Stiftungsvorstand kann Aufgaben der Geschäftsführung durch Vereinbarung auf die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg übertragen. 2 Die Abwicklung der Fördermaßnahmen erfolgt durch die Kirchenkreisverwaltung.
(
5
)
Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg kann Beschlüsse des Stiftungsvorstandes beanstanden und aufheben, wenn diese gegen die Satzung oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
#§ 7
Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes
(
1
)
1 Der Stiftungsvorstand wird von dem vorsitzenden bzw. bei Verhinderung von dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. 2 Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage; sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes verkürzt werden. 3 Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder es schriftlich verlangen; sie haben den Beratungspunkt anzugeben.
(
2
)
1 Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner satzungsrechtlichen Mitglieder anwesend sind, unter ihnen das vorsitzende oder das stellvertretend vorsitzende Mitglied. 2 Der Stiftungsvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden bzw. stellvertretend vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(
3
)
Der Stiftungsvorstand kann seine Beschlüsse – mit Ausnahme der Beschlüsse nach § 8 und § 91# – auch im schriftlichen Verfahren fassen, wenn der schriftlichen Beschlussfassung alle Mitglieder und in der Sache eine einfache Mehrheit zustimmt.
(
4
)
1 Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2 Sie ist vom vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. 3 Die Beschlüsse sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung sachgerecht aufzubewahren.
#§ 8
Satzungsänderungen, Auflösung
(
1
)
Eine Änderung der Satzung ist zulässig, wenn
- der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nur unwesentlich verändert werden oder
- dies wegen einer wesentlichen Veränderung der bestehenden Verhältnisse angebracht ist.
(
2
)
Die Auflösung der Stiftung ist nur möglich, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen ist.
(
3
)
1 Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes und der Zustimmung des Kirchenkreisrates. 2 Über Änderungen der Satzung sowie die Auflösung der Stiftung entscheidet gemäß Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg. 3 Der Beschluss bedarf der Zustimmung mindestens der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder der Kirchenkreissynode.
#§ 9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 10
Vermögensfall
1 Im Falle einer Auflösung der Stiftung oder beim Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nebst Zinsen nach Abzug der Verbindlichkeiten dem allgemeinen Vermögen des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg zu. 2 Es muss im Rahmen kirchlicher, mildtätiger und steuerbegünstigter Zwecke verwendet werden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
#§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.2#