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Kirchengesetz
über die Bildung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreisverbandes Hamburg1#

Vom 14. Mai 1991

(GVOBl. S. 180)

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Die Synode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Es wird der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreisverband Hamburg gebildet. Ihm gehören die Kirchenkreise Alt-Hamburg, Altona, Blankenese, Harburg, Niendorf und Stormarn an.
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§ 2

( 1 ) Die Satzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreisverbandes Hamburg vom 14. Mai 1991 hat folgenden Wortlaut: (vgl. Anlage2#).
( 2 ) Änderungen nach § 10 der Satzung3# des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreisverbandes Hamburg bedürfen der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes.
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§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.4#

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht und im Einführungesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die jeweils geltende Fassung der Verbandssatzung ist als Ordnungsnummer 1.400-580 Bestandteil dieser Rechtssammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet.
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4 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 4. Juni 1991 in Kraft.