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Kirchengesetz
zur Ergänzung des
Kirchenbeamtengesetzes der EKD
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland
(Kirchenbeamtengesetz-
ergänzungsgesetz – KBGErgG)1#

Vom 9. Oktober 2015

(KABl. S. 397; 2016 S. 13)

Kirchengesetz zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kirchenbeamtengesetzergänzungsgesetz – KBGErgG), das zuletzt durch Artikel 8 des Kirchengesetzes vom 31. März 2023 (KABl. A Nr. 28 S. 71, 73) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Umsetzung des Datenschutzrechts
6. Dezember 2016
§ 1 Abs. 1 Nr. 3
eingefügt
bish. Nr. 3
wird Nr. 4
Abs. 3 Nr. 3
eingefügt
bish. Nr. 3
wird Nr. 4 und Angabe ersetzt
Nr. 5
eingefügt
bish. Nr. 4
wird Nr. 6
2
Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenbeamtengesetzergänzungsgesetzes
3. November 2017
§ 2
neu gefasst
§ 12 Abs. 2
aufgehoben
bish. Abs. 3
wird Abs. 2
3
Artikel 3 des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
12. November 2020
§ 6a
eingefügt
§ 13 Satz 1
Komma und Wörter gestrichen
4
Artikel 8 des Kirchengesetzes zur Änderung von Genehmigungserfordernissen (Genehmigungserfordernisänderungsgesetz – GenErfÄndG)
31. März 2023
§ 3 Abs. 2
Wörter gestrichen
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§ 1
Zuständigkeiten
(zu §§ 4, 93 Absatz 1 KBG.EKD)

( 1 ) Oberste Dienstbehörde ist für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
  1. als Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamts
    die Kirchenleitung,
  2. in den Dezernaten des Landeskirchenamts
    die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamts,
  3. als Beauftragte bzw. Beauftragter für den Datenschutz
    die Kirchenleitung
  4. im Übrigen
    das Landeskirchenamt.
( 2 ) Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Kirchengemeinde- oder Kirchenkreisverbände sowie der anderen kirchlichen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts gilt das Landeskirchenamt als oberste Dienstbehörde.
( 3 ) Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter ist
  1. nach Absatz 1 Nummer 1
    die Kirchenleitung,
  2. nach Absatz 1 Nummer 2
    die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamts und das jeweils fachlich zuständige hauptamtliche Mitglied des Kollegiums des Landeskirchenamts,
  3. nach Absatz 1 Nummer 3
    die Kirchenleitung,
  4. nach Absatz 1 Nummer 4
    das Landeskirchenamt,
  5. abweichend von Nummer 4 für Mitarbeitende der bzw. des Beauftragten für den Datenschutz
    die bzw. der Beauftragte für den Datenschutz,
  6. nach Absatz 2
    das jeweils für die Besetzung der Stelle zuständige Leitungsorgan.
( 4 ) Das Rechnungsprüfungsgesetz vom 5. Oktober 2015 (KABl. S. 394) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt, wer für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten des Rechnungsprüfungsamts oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter ist.
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§ 2
Amt mit leitender Funktion auf Probe
(zu § 91a KBG.EKD)

Die Ämter der hauptamtlichen Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamts und das Amt der Direktorin bzw. des Direktors des Rechnungsprüfungsamts werden zunächst im Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe übertragen.
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§ 3
Zuständigkeit für Ernennungen und ernennungsgleiche Rechtsakte
(zu §§ 7, 93 Absatz 1 und 2 KBG.EKD)

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte werden von der obersten Dienstbehörde ernannt.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Sinne des § 1 Absatz 2 werden von dem für die Besetzung der Stelle zuständigen Leitungsgremium ernannt.
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§ 4
Laufbahnbestimmungen
(zu § 14 Absatz 1 KBG.EKD)

Das Nähere über Laufbahnen, Beförderungsmöglichkeiten, Aus- und Vorbildung, Prüfungen und Probezeiten im Sinne des Laufbahnrechts kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung regeln.
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§ 5
Arbeitszeit
(zu § 28 Absatz 1 KBG.EKD)

Das Nähere zur Arbeitszeit, insbesondere zu ihrer Dauer, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung sowie zu Regelungen des Ausgleichs von Mehrarbeit regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
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§ 6
Urlaub
(zu § 38 KBG.EKD)

( 1 ) Das Nähere zum Urlaub regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung. Sie bestimmt die Gewährung und die Dauer des Erholungsurlaubs sowie die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und regelt, ob und inwieweit die Dienstbezüge während eines solchen Urlaubs zu belassen sind.
( 2 ) § 38 Absatz 3 Kirchenbeamtengesetz der EKD in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2012, das zuletzt durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 12. November 2014 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt auch für die Wahl oder Berufung in ein aufgrund der Verfassung oder einer sonstigen Rechtsvorschrift gebildetes kirchliches Organ innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland einschließlich der Dienste und Werke ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform.
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§ 6a
Personalentwicklung und Fortbildung
(zu § 41 KBG.EKD)

Näheres zu Maßnahmen der Personalentwicklung und Fortbildung kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung regeln.
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§ 7
Nebentätigkeiten
(zu § 48 KBG.EKD)

Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung bestimmen,
  1. ab welcher zeitlichen Inanspruchnahme durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten die Voraussetzung des § 46 Absatz 2 Nummer 1 Kirchenbeamtengesetz der EKD in der Regel als erfüllt gilt;
  2. ob und inwieweit Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte mit Dienstbezügen verpflichtet sind, die Vergütungen aus Nebentätigkeiten ganz oder teilweise an den Dienstherrn abzuführen;
  3. dass Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dem Dienstherrn unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres eine Abrechnung über die Vergütungen und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten vorzulegen haben;
  4. unter welchen Voraussetzungen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen dürfen und in welcher Höhe ein Entgelt hierfür zu entrichten ist.
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§ 8
Dienstzeitausgleich
(zu § 51 Absatz 4 KBG.EKD)

( 1 ) Das Dienstverhältnis einer Kirchenbeamtin bzw. eines Kirchenbeamten kann auf ihren bzw. seinen Antrag in der Weise eingeschränkt werden, dass die Kirchenbeamtin bzw. der Kirchenbeamte für einen Zeitraum von neun Monaten bei verringerten Dienstbezügen den Dienst in vollem Umfang weiter versieht. Nach Ablauf von neun Monaten erfolgt ein Ausgleich für vorgeleistete Dienstzeit für die Dauer von drei Monaten (Dienstzeitausgleich). Während dieses Zeitraums von insgesamt einem Jahr erhält die Kirchenbeamtin bzw. der Kirchenbeamte 75 Prozent der jeweils zustehenden Dienstbezüge. Der Zeitraum von einem Jahr ist im Umfang von drei Vierteln ruhegehaltfähig.
( 2 ) Ist die Kirchenbeamtin bzw. der Kirchenbeamte während der Zeit nach Absatz 1 in den Ruhestand zu versetzen, ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Das Gleiche gilt bei Tod der Kirchenbeamtin bzw. des Kirchenbeamten. Bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist für die Zeit, in der verminderte Dienstbezüge nach Absatz 1 gezahlt werden, der volle Dienstumfang zu berücksichtigen.
( 3 ) Die Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich aus der Differenz zwischen der Summe der gezahlten Dienstbezüge und der Summe der Dienstbezüge, auf die die Kirchenbeamtin bzw. der Kirchenbeamte ohne Freistellung Anspruch gehabt hätte.
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§ 9
Unterhalt
(zu §§ 35, 54 Absatz 3 KBG.EKD)

( 1 ) Die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen erfolgt in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltenden Vorschriften (Beihilfevorschriften). Es finden § 80 Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die aufgrund dieser Vorschrift erlassene Rechtsverordnung und die zur Durchführung dieser Rechtsverordnung erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften entsprechend Anwendung.
( 2 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland kann sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Beihilfebearbeitung nach Absatz 1 in Verbindung mit den jeweils geltenden beihilferechtlichen Regelungen einer geeigneten Beihilfeabrechnungsstelle, auch eines privatrechtlichen Dienstleistungsunternehmens, bedienen und dieser die zur Beihilfebearbeitung erforderlichen Daten übermitteln. Die beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. Die Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen muss gewährleistet sein. Die Abrechnungsstelle ist zur ausschließlichen Anwendung des geltenden Beihilferechts sowie zur Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Haushaltsrechts und der Anweisungen und Entscheidungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zu verpflichten.
( 3 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte erhalten Jubiläumszuwendungen, Reisekosten, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld nach den für die Beamtinnen und Beamten der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltenden Vorschriften. Bei der Anwendung der Vorschriften über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen rechnet die Dienstzeit bei ordinierten Kirchenbeamtinnen und ordinierten Kirchenbeamten vom Tage der Ordination an.
( 4 ) Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung Vorschriften nach den Absätzen 1 und 3 von der Anwendung ausschließen oder Abweichendes regeln, sofern dies aufgrund der besonderen Verhältnisse des kirchlichen Dienstes erforderlich ist und es nicht einer kirchengesetzlichen Regelung bedarf.
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§ 10
Rechtsweg, Vorverfahren
(zu § 87 KBG.EKD)

( 1 ) In Rechtsstreitigkeiten aus dem Kirchenbeamtenverhältnis, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, ist vor Beschreiten des Rechtswegs ein Vorverfahren durchzuführen.
( 2 ) Für das Vorverfahren findet das Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, mit der Maßgabe, dass den Widerspruchsbescheid die oberste Dienstbehörde erlässt.
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§ 11
Kirchenbeamtenvertretung
(zu § 92 KBG.EKD)

Bei der Vorbereitung von Regelungen zum Recht der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist eine Kirchenbeamtenvertretung zu beteiligen. Das Nähere, insbesondere zu deren Zusammensetzung und Aufgaben, regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
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§ 12
Übergangsregelungen
(zu § 94 Absatz 2 KBG.EKD)

( 1 ) Für Pastorinnen und Pastoren, die vor Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes unter den Anwendungsbereich von § 36 Kirchengesetz zur Anwendung des Pfarrergesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 31. Oktober 1993 (KABl 1994 S. 4) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, das zuletzt durch Kirchengesetz vom 9. Januar 2015 (KABl. S. 106) geändert worden ist, fielen, gilt diese Regelung weiter.
( 2 ) Regelungen, die auf der Grundlage der aufgehobenen Kirchengesetze nach Artikel 3 Absatz 3 erlassen wurden2#, bleiben, sofern nicht durch das Kirchenbeamtengesetz der EKD und dieses Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist, bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung in Kraft. Soweit in Kirchengesetzen und Rechtsverordnungen auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Kirchengesetz außer Kraft treten, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Kirchengesetzes.
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§ 13
Anwendung staatlichen Rechts

Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die als Lehrkräfte oder Professorinnen bzw. Professoren an staatlich anerkannten kirchlichen Schulen oder Ausbildungsstätten einschließlich der Fachhochschulen tätig sind, gelten die Beamten-, Schul- und Hochschulgesetze sowie die nach Maßgabe dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslands in ihrer jeweils geltenden Fassung ergänzend. Abweichendes zur Arbeitszeit kann die Kirchenleitung für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten nach Satz 1 durch Rechtsverordnung regeln.
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§ 14
Anwendung kirchenbeamtenrechtlicher Bestimmungen
auf Pastorinnen und Pastoren

Nehmen Pastorinnen und Pastoren einen Dienst wahr, der dem einer Kirchenbeamtin bzw. eines Kirchenbeamten entspricht, finden auf sie die Bestimmungen zur Arbeitszeit und zum Erholungs- und Sonderurlaub für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten entsprechend Anwendung.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist als Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD und zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 397) verkündet worden; es trat gemäß Artikel 3 Absatz 1 des genannten Gesetzes am 3. November 2015 mit Ausnahme seines Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe a und Artikel 2 Nummer 2 und 6 Absatz 2 am Tag nach seiner Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt, d. h. am 3. November 2015, in Kraft.
Artikel 3 Absatz 2 i. V. m. Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Artikel 2 Nummer 2 und 6 Absatz 2 des genannten Gesetzes traten am 1. Dezember 2015 in Kraft (vgl. KABl. 2016 S. 13).
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2 ↑ Red. Anm.: Unter diese Fortgeltungsregelung fällt u. a. die Rechtsverordnung über Zusammensetzung und Aufgaben des Kirchenbeamtenausschusses vom 14. Dezember 1982 (GVOBl. 1983 S. 32) der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in ihrer jeweils geltenden Fassung, die als Ordnungsnummer 7.258-101 N Bestandteil dieser Rechtssammlung ist.