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Satzung
für die „Stiftung Kunstgut St. Petri in Wolgast“

Vom 10. September 2015

(KABl. S. 402)

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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Kunstgut St. Petri in Wolgast“. Sie ist eine kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 11 Absatz 1 des Landesstiftungsgesetzes vom 7. Juni 2006 (GVOBl. M-V 2006, S. 366), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2012 (GVOBl. M-V S. 502, 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Wolgast.
( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Anerkennung der Stiftung und endet mit dem 31. Dezember desselben Kalenderjahres.
( 4 ) Die Stiftungsaufsicht wird durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahrgenommen.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Förderung von kirchengemeindlicher Arbeit in Form der Sanierung, Restaurierung, Erhaltung und Pflege des Kunstguts in der Kirche St. Petri in Wolgast. Mittel der Stiftung sind ausschließlich für vasa sacra, Holz-, Metall- und Steinbildwerke, Malereien, insbesondere den Wolgaster Totentanz, und Wand-, Ecken- und Gewölbemalerei auszureichen. Nicht gefördert werden dürfen die Fürstlichen Grabmale, Fenster sowie allgemeine Sanierungsmaßnahmen der Kirche in Dach und Fach.
( 2 ) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen an die Evangelische Kirchengemeinde St. Petri Wolgast mit der Auflage, diese ausschließlich und unmittelbar für Vorhaben im Sinne von Absatz 1 zu verwenden. Der Stiftungszweck wird auch verfolgt durch Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nummer 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zur Förderung kirchlicher Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und andere Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 3 ) Das Wirken der Stiftung steht in direktem Bezug zum Auftrag der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und ihrem Wirken in der Evangelischen Kirchengemeinde St. Petri Wolgast.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Stiftungsvorstands erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
( 4 ) Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben begünstigen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen darstellen.
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§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungskapital beträgt zum Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung ausweislich des Stiftungsgeschäfts
50 000 Euro
(fünfzigtausend Euro).
( 2 ) Das Stiftungskapital ist unangreifbares Grundstockvermögen. Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Anerkennung zur Verfügung.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in Höhe seines nominalen Werts zu erhalten. Zur Erreichung des Stiftungszwecks dienen nur die Erträge des Stiftungskapitals sowie die Zuwendungen, soweit sie nicht das Stiftungskapital erhöhen.
( 4 ) Das Stiftungsvermögen ist vorbehaltlich abweichender kirchengesetzlicher Regelungen sicher und Ertrag bringend sowie unter Berücksichtigung der Stiftungszwecke anzulegen.
( 5 ) Das Stiftungskapital kann durch Zustiftungen (Geldbeträge, Rechte und sonstige Vermögensgegenstände) erhöht werden. Zuwendungen dienen ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken, sofern sie nicht vom Zuwendenden ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungskapitals bestimmt werden. Zuwendungen werden dem Stiftungskapital zugeführt, wenn
  1. die Zuwendung von Todes wegen erfolgt, ohne dass die Erblasserin bzw. der Erblasser eine zeitnahe Verwendung vorgeschrieben hat;
  2. Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs der Stiftung erfolgen und aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass die Beträge zur Aufstockung des Stiftungskapitals erbeten werden;
  3. Zuwendungen von Vermögensgegenständen erfolgen, die ihrer Natur nach zum Stiftungskapital gehören.
( 6 ) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. Der Stiftungsvorstand ist bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und an die Regelungen dieser Satzung gebunden.
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§ 5
Stiftungsvorstand

( 1 ) Die Stiftung wird von einem Stiftungsvorstand verwaltet, der aus fünf Personen besteht.
( 2 ) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Stiftungsvorstands vertreten, im Vertretungsfall durch die stellvertretend vorsitzende Person. Die bzw. der Vorsitzende des Stiftungsvorstands ist dabei an die Beschlüsse des Stiftungsvorstands gebunden.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsvorstands beträgt vier Jahre, soweit in dieser Satzung nicht abweichend geregelt. Nach Ablauf Amtszeit führt ein Mitglied des Stiftungsvorstands sein Amt bis zur Berufung seiner Nachfolgerin bzw. seines Nachfolgers fort.
( 4 ) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
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§ 6
Zusammensetzung des Stiftungsvorstands

( 1 ) Der erste Stiftungsvorstand wird von der Stifterin ausweislich des Stiftungsgeschäfts vom 10. September 2015 berufen. Der Stiftungsvorstand besteht aus
  1. der Stifterin zu Lebzeiten als Vorsitzende,
  2. einem in Fragen des kirchlichen Kunstguts und Denkmalschutzes sachkundigen Mitglied, welches auf Vorschlag des Fördervereins „St. Petri Wolgast e. V.“ vom Kirchenkreisrat des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises für jeweils vier Jahre berufen wird, als Rechnungsführerin bzw. Rechnungsführer,
  3. der Pastorin bzw. dem Pastor, der in der Evangelischen Kirchengemeinde St. Petri Wolgast eine Pfarrstelle innehat oder verwaltet, als stellvertretend vorsitzende Person und
  4. zwei vom Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde St. Petri Wolgast aus seiner Mitte für jeweils vier Jahre zu berufenden Mitglieder.
( 2 ) Mitglied im Stiftungsvorstand kann nur werden, wer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, einer anderen Gliedkirche der EKD oder einer Kirche angehört , mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist, und die Stiftungszwecke unterstützen will. Die Mehrheit der Mitglieder muss der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland angehören.
( 3 ) Die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand endet:
  1. durch Niederlegung,
  2. durch Abberufung oder Auswahl,
  3. durch Austritt aus einer Kirche, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist,
  4. durch Tod.
( 4 ) Im Falle des Ausscheidens des Mitglieds vor Ablauf der Amtszeit wird von dem berufenden Gremium für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied benannt. Bei Ausscheiden der Stifterin als Vorsitzende durch Niederlegung hat diese eine Nachfolgerin bzw. einen Nachfolger zu bestimmen. Macht sie von ihrem Recht keinen Gebrauch oder ist für den Fall des Todes der Stifterin keine Nachfolgerin bzw. kein Nachfolger benannt, fällt dieses Recht an den Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde St. Petri Wolgast; die Berufungszeit richtet sich nach Absatz 1 Nummer 4.
( 5 ) Eine Wiederberufung ist zulässig.
( 6 ) In der ersten konstituierenden Sitzung des Stiftungsvorstands wählt dieser aus seiner Mitte eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer.
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§ 7
Beschlussfassung des Stiftungsvorstands

( 1 ) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, darunter die bzw. der Vorsitzende, anwesend sind.
( 2 ) Der Stiftungsvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgrund mündlicher Beratung in einer gemeinsamen Sitzung, zu der die bzw. der Vorsitzende mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich eingeladen haben muss. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
( 3 ) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kann in begründeten Ausnahmefällen den Mitgliedern des Stiftungsvorstands Entscheidungen zu einzelnen Angelegenheiten auch im schriftlichen Umlaufverfahren durch Brief, E-Mail oder Telefax vorlegen, sofern kein Mitglied dem Umlaufverfahren widerspricht. Die Antworten müssen binnen sieben Tagen nach Zugang der Anfrage bei der bzw. dem Vorsitzenden des Stiftungsvorstands, im Verhinderungsfall bei der stellvertretend vorsitzenden Person, vorliegen. Beschlüsse im Umlaufverfahren bedürfen der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern des Stiftungsvorstands. Das Ergebnis des Umlaufverfahrens bzw. der Abstimmung ist auf der nächsten Sitzung des Stiftungsvorstands bekanntzugeben und in die Niederschrift dieser Sitzung aufzunehmen.
( 4 ) Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
( 5 ) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von mindestens zwei Mitgliedern des Stiftungsvorstands zu unterzeichnen ist.
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§ 8
Verwaltung

( 1 ) Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Stiftungsvorstands auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer übertragen werden. Für den letzteren Fall gibt sich der Stiftungsvorstand eine Geschäftsordnung, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedarf.
( 2 ) Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordentlich Buch geführt werden und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden. Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch das für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg zuständigen Rechnungsprüfungsamt.
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§ 9
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Die Satzung sowie ihre Änderungen und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht des Landeskirchenamts. Weitergehende aufsichtsrechtliche Zuständigkeiten nach Landesrecht sind zu beachten.
( 2 ) Die Stiftungsaufsicht ist auf Verlangen jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des jeweils anzuwendenden Kirchenrechts.
( 3 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
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§ 10
Satzungsänderung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung

( 1 ) Der Stiftungsvorstand kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn dadurch der Stiftungszweck nach § 2 nicht verändert und die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden.
( 2 ) Der Stiftungsvorstand kann den Stiftungszweck ändern, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird.
( 3 ) Der Stiftungsvorstand kann die Stiftung
  1. einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zulegen,
  2. mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammenlegen oder
  3. auflösen,
wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
( 4 ) Der Stiftungsvorstand kann die Stiftung wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen insbesondere dann auflösen, wenn
  1. über zehn Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder
  2. der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
( 5 ) In den Fällen von Absatz 1 bedürfen die Beschlüsse einer Mehrheit von drei Fünfteln der Mitglieder des Stiftungsvorstandes, in den Fällen von Absatz 2 bis 4 ist der Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Stiftungsvorstands erforderlich.
( 6 ) Beschlüsse nach Absatz 1 bis 4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Landeskirchenamts als zuständige kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde. Weitergehende landesrechtliche Zuständigkeiten sind zu beachten. Sie treten erst mit dem Tag des Zugangs der Genehmigung in Kraft. Die Genehmigung ist vom Stiftungsvorstand beim Landeskirchenamt unter Beifügung der Beschlüsse und einer Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit zu beantragen.
( 7 ) Die Beschlüsse und die Genehmigung sind vom Vorstand mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
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§ 11
Aufhebung und Auflösung der Stiftung

Im Falle der Aufhebung und Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten, soweit nicht für zugestiftetes Vermögen eine besondere Zweckbindung im Rahmen dieser Stiftungszwecke besteht, an die Evangelische Kirchengemeinde St. Petri Wolgast, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Bereich der Evangelischen Kirchengemeinde St. Petri Wolgast zu verwenden hat. Das Gleiche gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntgabe1# der Anerkennung des Justizministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern als zuständiger Stiftungsbehörde nach dem Landesstiftungsgesetz in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Stiftungsanerkennung ist am 21. September 2015 bekannt gegeben worden. Mit diesem Datum trat die Stiftungssatzung nach § 12 in Kraft.