.Ordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Ordnung
für den Dienst der hauptberuflichen
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
(Allgemeine Dienstanweisung)1#, 2#
Vom 18. Juni 2010
Die Kirchenleitung hat auf der Grundlage von Artikel 132 Absatz 1 der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 2. Juni 1950 (ABl. S. 29) – in der Fassung vom 15. Oktober 2000 (ABl. S. 3) – zuletzt geändert vom 18. Oktober 2009 (ABl. S. 86) folgende Ordnung beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Die Ordnung für den Dienst der hauptberuflichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker gilt als Allgemeine Dienstanweisung für die hauptberuflich tätigen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker.
(
2
)
Sie gilt sinngemäß auch für hauptberuflich tätige Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit Teilzeitbeschäftigung und für die nebenberuflich tätigen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker entsprechend dem Grad ihrer kirchenmusikalischen Ausbildung und dem Umfang ihrer Dienstaufgaben.
#§ 2
Amt und Dienstaufgaben
(
1
)
1 Die Kirchenmusikerin bzw. der Kirchenmusiker trägt Verantwortung für die Kirchenmusik in der Gemeinde. 2 Der Dienst der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers umfasst die Aufgaben des Organisten und Chorleiters. 3 Ihre bzw. seine Tätigkeit ist Verkündigung und Anbetung und dient dem Gemeindeaufbau.
(
2
)
Die Kirchenmusikerin bzw. der Kirchenmusiker trägt im Rahmen der in der Landeskirche geltenden Ordnungen Verantwortung für das gottesdienstliche Singen, für die Entfaltung der wortgebundenen Kirchenmusik, für das Orgel- und sonstige Instrumentalspiel.
(
3
)
Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker steht dafür ein, dass die Kirchenmusik ihren Auftrag im Dienste des Evangeliums erfüllt.
(
4
)
Zu den Aufgaben der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers gehören die musikalische Ausbildung in der Kirchengemeinde und die Förderung des kirchenmusikalischen Nachwuchses, insbesondere die Förderung und die Heranbildung von Orgelschülerinnen und Orgelschülern.
(
5
)
Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen sind zur Mitgestaltung von Gottesdiensten und Amtshandlungen, zur Durchführung kirchenmusikalischer Veranstaltungen und zur Mitwirkung bei besonderen Gemeindeveranstaltungen verpflichtet.
#§ 3
Mitwirkung im Gottesdienst, bei Amtshandlungen und im Gemeindegesang
(
1
)
Die geltenden gottesdienstlichen Ordnungen sind für die Kirchenmusikerin bzw. den Kirchenmusiker bindend.
(
2
)
Besonders gewünschte zusätzliche Dienste bei Amtshandlungen können nur im Einvernehmen zwischen der Kirchenmusikerin bzw. dem Kirchenmusiker und der bzw. dem für die Leitung der Amtshandlung verantwortlichen Pfarrerin bzw. Pfarrer ausgeführt werden.
(
3
)
1 Die Kirchenmusikerin bzw. der Kirchenmusiker soll den Gemeindegesang fördern und die Gemeinde mit Liedgut und – in Zusammenarbeit mit der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer – mit verschiedenen Gottesdienstformen vertraut machen. 2 Auch das zeitgenössische Liedgut ist zu fördern.
#§ 4
Orgelspiel
(
1
)
Das Orgelspiel der Kirchenmusikerin bzw. des Kirchenmusikers ist an der jeweiligen Gottesdienstform auszurichten.
(
2
)
1 Die Kirchenmusikerin bzw. der Kirchenmusiker gibt im Rahmen ihrer oder seiner Gesamttätigkeit neben dem gottesdienstlichen auch dem konzertanten Spiel in angemessener Weise den nötigen Raum. 2 Dazu gehört auch die beständige Arbeit an Werken der Orgelliteratur aus Vergangenheit und Gegenwart.
(
3
)
Die für die dienstliche Tätigkeit der Kirchenmusikerin bzw. des Kirchenmusikers erforderliche Orgelliteratur wird von der Kirchengemeinde im Rahmen der vorgesehenen Haushaltsmittel beschafft und bleibt in ihrem Eigentum.
#§ 5
Chorarbeit und Instrumentalkreise
(
1
)
1 Es ist Aufgabe der Kirchenmusikerin bzw. des Kirchenmusikers, Chöre und Instrumentalkreise (z. B. Posaunenchöre und Bands) zu leiten und zu fördern. 2 Wo Chöre oder Instrumentalkreise nicht bestehen, muss sie bzw. er die Bildung solcher Gruppen anstreben. 3 Veranstaltungen zur Förderung von Chören und Instrumentalgruppen – z. B. Arbeitstagungen, Probenwochenenden, Freizeiten und Geselligkeiten – gehören gleichfalls zu den Aufgaben der Kirchenmusikerin bzw. des Kirchenmusikers.
(
2
)
Die Kirchenmusikerin bzw. der Kirchenmusiker soll Chöre und Instrumentalkreise vor allem an gottesdienstliche, nach Möglichkeit auch an konzertante Aufgaben heranführen.
(
3
)
Leitet die Kirchenmusikerin bzw. der Kirchenmusiker den Chor oder den Instrumentalkreis der Gemeinde nicht selbst, so soll sie oder er um eine gute Zusammenarbeit mit dem Chor oder Instrumentalkreis bemüht sein.
(
4
)
Die Kirchenmusikerin bzw. der Kirchenmusiker entscheidet über die Zugehörigkeit zu einem Chor oder Instrumentalkreis des Anstellungsträgers.
(
5
)
Der Leitung von Chören und anderen musikalischen Gruppen zu festen Zeiten ist bei der Festlegung anderer Dienstverpflichtungen Vorrang einzuräumen.
(
6
)
1 Die Kirchengemeinde stellt der Kirchenmusikerin bzw. dem Kirchenmusiker für die Chorarbeit einen geeigneten Raum mit Instrument zur Verfügung und übernimmt dafür die Kosten. 2 Die erforderliche Chorliteratur wird von der Kirchengemeinde im Rahmen der vorgesehenen Haushaltsmittel beschafft und bleibt in ihrem Eigentum.
#§ 6
Kirchenmusikalische Veranstaltungen
(
1
)
Die Kirchenmusikerin bzw. der Kirchenmusiker kann Gottesdienste in besonderen Formen im Einvernehmen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer musikalisch ausgestalten, z. B. Sing- und Kantatengottesdienste und Vespern.
(
2
)
Im Rahmen des allgemeinen Verkündigungsauftrages der Kirche und des damit verbundenen Auftrages in der Öffentlichkeit soll die Kirchenmusikerin bzw. der Kirchenmusiker nach ihren oder seinen Möglichkeiten regelmäßig besondere kirchenmusikalische Veranstaltungen durchführen, z. B. Kirchenkonzerte, Stunden der Kirchenmusik, Kantaten- und Oratorienaufführungen, Orgelkonzerte.
(
3
)
1 Musikalische Veranstaltungen in der Gemeinde, die nicht von der Kirchenmusikerin bzw. dem Kirchenmusiker verantwortet werden, bedürfen der rechtzeitigen und einvernehmlichen Absprache zwischen der Kirchenmusikerin bzw. dem Kirchenmusiker und dem Gemeindekirchenrat. 2 Ist Einvernehmen nicht zu erzielen, entscheidet der Gemeindekirchenrat abschließend.
#§ 7
Instrumente und Noten
(
1
)
1 Die Kirchenmusikerin bzw. der Kirchenmusiker ist für die sorgfältige Behandlung und Pflege der gemeindeeigenen Instrumente sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung des Bestandes an Noten und kirchenmusikalischen Büchern verantwortlich. 2 Festgestellte Schäden, soweit sie nicht selbst behoben werden können, sind unverzüglich dem Gemeindekirchenrat zu melden. 3 Hierbei sind insbesondere die Richtlinien für den Orgelbau und die Orgelpflege im Bereich der UEK/EKU vom 11. Juni 1963 (ABl. EKD S. 480) und die Ordnung für die Durchführung von Orgelbauvorhaben in der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 4. August 1994 (ABl. S. 138) zu beachten.
(
2
)
Die Instrumente der Kirchengemeinde stehen der Kirchenmusikerin bzw. dem Kirchenmusiker zu ihrer oder seiner Vorbereitung und Weiterbildung uneingeschränkt und kostenlos zur Verfügung.
(
3
)
1 Die Erteilung von Unterricht an der Orgel oder an anderen gemeindeeigenen Instrumenten und ihre Überlassung zu Übungszwecken an Schüler und Schülerinnen bedürfen der Genehmigung des Gemeindekirchenrates. 2 Jede Benutzung eines gemeindeeigenen Instruments erfolgt mit Zustimmung der Kirchenmusikerin bzw. des Kirchenmusikers.
#§ 8
Urheberrechtliche Verpflichtungen
Die Kirchenmusikerin bzw. der Kirchenmusiker ist verpflichtet, die von der Kirchengemeinde oder Landeskirche aufgrund von Verträgen mit Verwertungsgesellschaften, z. B. GEMA, beizubringenden Unterlagen über die Aufführung geschützter Musikwerke vollständig zusammenzustellen und für die ordnungsgemäße Weitergabe zu sorgen.
#§ 9
Dienstrechtliche Verhältnisse
(
1
)
1 Die Kirchenmusikerin bzw. der Kirchenmusiker ist in ihren oder seinen dienstlichen Angelegenheiten dem Gemeindekirchenrat verantwortlich. 2 Die Fachaufsicht ist durch das Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und in der Pommerschen Evangelischen Kirche (Kirchenmusikgesetz) vom 5. April 2008 (KABl S. 23; ABl. Heft 1 S. 5) geregelt.
(
2
)
1 Falls Meinungsverschiedenheiten zwischen der Kirchenmusikerin bzw. dem Kirchenmusiker und der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer oder dem Gemeindekirchenrat über Fragen des kirchenmusikalischen Dienstes nicht behoben werden können, können sich die Betroffenen an die Superintendentin bzw. den Superintendenten wenden, der sich im Benehmen mit der Kreiskantorin bzw. dem Kreiskantor um eine Lösung bemühen soll. 2 Kommt keine Einigung zustande, so kann die abschließende Entscheidung des Konsistoriums unter Anhörung der Kommission für Kirchenmusik beantragt werden.
(
3
)
1 Der jährliche Erholungsurlaub der Kirchenmusikerin bzw. des Kirchenmusikers ist so zu legen, dass er nicht in die hohen kirchlichen Festtage fällt. 2 Die Kirchenmusikerin bzw. der Kirchenmusiker unterstützt die Kirchengemeinde bei der Suche nach einer geeigneten Vertretung für Vertretungsfälle. 3 Die Kosten der Vertretung trägt die Kirchengemeinde.
(
4
)
1 Die Kirchenmusikerin bzw. der Kirchenmusiker erhält als Ausgleich für den Sonntagsdienst Dienstbefreiung an einem anderen Wochentag. 2 Im Übrigen gilt die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland Ost (KAVO EKD-Ost) vom 20. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
#§ 10
Zusammenarbeit mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer und dem Gemeindekirchenrat
(
1
)
Die Kirchenmusikerin bzw. der Kirchenmusiker soll in regelmäßigen Besprechungen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer und dem Gemeindekirchenrat die kirchenmusikalische Arbeit auf längere Sicht planen.
(
2
)
1 Die Lieder für den Gemeindegesang sind von der Kirchenmusikerin bzw. dem Kirchenmusiker rechtzeitig mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer zu besprechen. 2 Die sonstige kirchenmusikalische Gestaltung des Gottesdienstes ist von der Kirchenmusikerin bzw. dem Kirchenmusiker rechtzeitig mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer abzustimmen. 3 Die Auswahl der kirchenmusikalischen Werke für Gottesdienst und Amtshandlungen trifft die Kirchenmusikerin bzw. der Kirchenmusiker.
(
3
)
1 Die Kirchenmusikerin bzw. der Kirchenmusiker ist zu Sitzungen des Gemeindekirchenrates und -beirates in wichtigen Angelegenheiten seines Arbeitsgebietes mit beratender Stimme hinzuzuziehen, sofern sie nicht selbst Mitglied des Gemeindekirchenrates sind. 2 Das gilt auch für Haushaltsberatungen. 3 Der Kirchenmusikerin bzw. dem Kirchenmusiker soll die Möglichkeit gegeben werden, in regelmäßigen Abständen in einer Sitzung des Gemeindekirchenrates über ihre bzw. seine Arbeit zu berichten.
(
4
)
Die Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusiker beachten im Blick auf die finanziellen Erfordernisse ihrer Arbeit die jeweils gültige Finanzordnung.
#§ 11
Fortbildung
(
1
)
1 Die Kirchenmusikerin bzw. der Kirchenmusiker ist verpflichtet, an den vom Kirchenkreis oder von der Landeskirche einberufenen Konventen teilzunehmen. 2 Sie bzw. er ist berechtigt und verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden.
(
2
)
1 Für die Teilnahme der Kirchenmusikerin bzw. der Kirchenmusiker an einer kirchenmusikalischen Arbeitstagungen und -kursen, deren Besuch im Interesse seiner Fortbildung liegt, soll der Gemeindekirchenrat den benötigten Diensturlaub erteilen, soweit es die dienstlichen Verhältnisse gestatten. 2 An den anfallenden baren Auslagen soll sich die Kirchengemeinde beteiligen.
#§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Ordnung für den Dienst der hauptberuflichen Kirchenmusiker (Allgemeine Dienstanweisung) vom 26. September 1997 (ABl. S. 154) außer Kraft.
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung; sie gilt nicht für die Ausgestaltung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse der landeskirchlichen Ebene als Anstellungsträger, vgl. Teil 1 § 59 des Einführungsgesetzes.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung; sie gilt nicht für die Ausgestaltung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse der landeskirchlichen Ebene als Anstellungsträger, vgl. Teil 1 § 59 des Einführungsgesetzes.
#
2 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 42 der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern vom 9. November 2012 (KABl. 2013 S. 39) in ihrer jeweils geltenden Fassung findet die Rechtsverordnung bis zu einer anderweitigen landeskirchlichen Regelung ergänzend Anwendung, soweit sie Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden begründet und nicht in der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern etwas anderes bestimmt ist.
2 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 42 der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern vom 9. November 2012 (KABl. 2013 S. 39) in ihrer jeweils geltenden Fassung findet die Rechtsverordnung bis zu einer anderweitigen landeskirchlichen Regelung ergänzend Anwendung, soweit sie Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden begründet und nicht in der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern etwas anderes bestimmt ist.