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Kirchengesetz
zur Förderung des Klimaschutzes
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Klimaschutzgesetz – KlSchG)

Vom 31. Oktober 2015

(KABl. S. 426; 2016 S. 102)

Vollzitat:
Klimaschutzgesetz vom 31. Oktober 2015 (KABl. S. 426; 2016 S. 102), das durch Kirchengesetz vom 11. Oktober 2025 (KABl. 2025 A Nr. 123 S. 290) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Klimaschutzgesetzes
11. Oktober 2025
§ 1 Satz 2
Wörter ersetzt
Satz 4
Wort ersetzt
§ 2
neu gefasst
§ 3 Abs. 2 Nr. 4
neu gefasst
Abs. 3
neu gefasst
§ 4 Abs. 1 Satz 1
Angabe ersetzt
Abs. 2 Nr. 1
Wörter gestrichen,
Angabe ersetzt
Nr. 2
neu gefasst
§ 5
neu gefasst
§ 6 Abs. 1 Satz 2
neu gefasst
Abs. 2
Wörter ersetzt
Abs. 4
Wörter eingefügt
Abs. 5
neu gefasst
Abs. 7
Wörter ersetzt
§ 7 Abs. 1 Satz 2
neu gefasst
Abs. 2
Wörter ersetzt
Abs. 5
neu gefasst
Abs. 6
eingefügt
§ 8
neu gefasst
bish. § 9
wird § 11
§ 9
neu gefasst
§ 10
eingefügt
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Zweck des Kirchengesetzes

Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) tritt nach Artikel 1 Absatz 7 der Verfassung für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung ein und sieht sich deshalb zum Schutz des Klimas und zur Begrenzung der nachteiligen Folgen des Klimawandels verpflichtet. Dieses Kirchengesetz leistet einen Beitrag zum Klimaschutz, indem es das Klimaschutzziel für die Nordkirche festlegt und rechtliche Grundlagen dafür schafft, Klimaschutzmaßnahmen zu erarbeiten, umzusetzen, über sie zu berichten und sie weiterzuentwickeln. Die Nordkirche unterstützt damit auch die nationalen und internationalen Anstrengungen zum Schutz des Klimas durch Emissionen mindernde Maßnahmen. Das Klimaschutzgesetz trägt darüber hinaus zum Verständnis von globalen Zusammenhängen von Klimagerechtigkeit bei, indem es die diesbezügliche Bildungs- und Beratungsarbeit fördert. Den Kirchengemeinden und ihren Verbänden, den örtlichen Kirchen, den Kirchenkreisen und ihren Verbänden sowie der Landeskirche kommt beim Klimaschutz und bei der Erreichung des Klimaschutzziels nach § 2 Absatz 1 eine besondere Verantwortung zu.
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§ 2
Klimaschutzziel

( 1 ) Die Treibhausgasemissionen der Nordkirche sollen bilanziell bis zum Jahr 2040 schrittweise auf null gesenkt werden (CO2-Neutralität), wobei ausgehend vom Mittel der Jahre 2019 bis 2021 als Bezugswert bis zum 31. Dezember 2035 eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen auf zehn vom Hundert erreicht wird. Dabei kommt der Verminderung des Energieverbrauchs durch Bedarfsreduktion, durch die effiziente Nutzung und Speicherung von Energie sowie durch die Nutzung erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu.
( 2 ) Treibhausgasemissionen der Nordkirche im Sinne dieses Kirchengesetzes werden gemäß den Begriffsbestimmungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), in der jeweils geltenden Fassung, definiert.
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§ 3
Klimaschutzplan

( 1 ) Die Landessynode beschließt einen Klimaschutzplan, der die wesentlichen Zwischenziele, Strategien und Vorschläge für Maßnahmen zur Erreichung des Klimaschutzziels nach § 2 benennt. Die jeweilige kirchliche Körperschaft entscheidet über die zu ergreifenden Maßnahmen.
( 2 ) Der Klimaschutzplan enthält insbesondere folgende Elemente:
  1. jährliche Zwischenziele zur Reduktion der Gesamtmenge von emittierten Treibhausgasen für die Bereiche Gebäude, Mobilität und Beschaffung;
  2. eine Ermittlung und Darstellung der Emissionsbeiträge und der Einsparpotentiale für die Bereiche Gebäude, Mobilität und Beschaffung unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen von Maßnahmen des Bundes sowie der Europäischen Union;
  3. Vorschläge für Maßnahmen, durch die die Zwischenziele in den Bereichen Gebäude, Mobilität und Beschaffung erreicht werden sollen;
  4. Regelungen zur Kompensation von Treibhausgasemissionen orientiert an der Klimaschutzrichtlinie – EKD vom 16. September 2022 (ABl. EKD S. 145) in der jeweils geltenden Fassung;
  5. Vorschläge für die Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit zu Klimaschutz und Klimagerechtigkeit.
( 3 ) Der Klimaschutzplan ist durch Beschluss nach Absatz 1 spätestens nach Ablauf von sechs Jahren fortzuschreiben.
( 4 ) Der Klimaschutzplan wird im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.2#
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§ 4
Finanzierung

( 1 ) Die Kirchenkreise und die Landeskirche sind ab dem Haushaltsjahr 2016 bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2040 verpflichtet, mindestens 0,8 Prozent der Schlüsselzuweisungen an die Kirchenkreise nach Artikel 123 Absatz 1 der Verfassung bzw. des Anteiles der Landeskirche nach Artikel 123 Absatz 3 der Verfassung entsprechend dem jährlichen Haushaltsbeschluss der Landessynode für Klimaschutzzwecke3# zu verwenden. Von der Verwendung des Mindestbetrages nach Satz 1 sind die in dem Haushaltsbeschluss der Landessynode in den Schlüsselzuweisungen an die Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern ausgewiesenen Anteile für zweckgebundene Maßnahmen nach dem Güstrower Vertrag vom 20. Januar 1994 (KABl S. 26, ABl. S. 114) ausgenommen.
( 2 ) Klimaschutzzwecke im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
  1. die Förderung von Maßnahmen4# der Kirchengemeinden und ihrer Verbände, der örtlichen Kirchen, der Kirchenkreise und ihrer Verbände sowie der Landeskirche, die den Energiebedarf oder die Treibhausgasemissionen reduzieren oder die Energieeffizienz steigern,
  2. die Einrichtung eines Energie- und Klimaschutzmanagements in den Bereichen Liegenschaften und Gebäude, Mobilität sowie Beschaffung und
  3. Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit zur Schöpfungsbewahrung hinsichtlich Klimaschutz und Klimagerechtigkeit.
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§ 5
Aufgaben der Kirchengemeinden

( 1 ) Den Kirchengemeinden, ihren Verbänden und den örtlichen Kirchen kommt aufgrund ihres Eigentums an einem Großteil der kirchlichen Gebäude eine besondere Bedeutung und Verantwortung für den Klimaschutz zu.
( 2 ) Die Kirchengemeinden, ihre Verbände und die örtlichen Kirchen erheben regelmäßig, in der Regel monatlich, die Verbrauchsdaten ihrer in kirchlicher Nutzung befindlichen Gebäude und wirken darauf hin, dass der Energiebedarf und Treibhausgasemissionen reduziert oder die Energieeffizienz der kirchlichen Gebäude gesteigert wird.
( 3 ) Die Kirchengemeinden, ihre Verbände und die örtlichen Kirchen übermitteln ihre Verbrauchsdaten nach Absatz 2 regelmäßig, in der Regel monatlich, als Grundlage für das Energiemanagement an den Kirchenkreis.
( 4 ) Die Kirchengemeinden, ihre Verbände und die örtlichen Kirchen beraten den jährlichen Energie- und Emissionsbericht über die in kirchlicher Nutzung befindlichen Gebäude der jeweiligen kirchlichen Körperschaft und beschließen über die Umsetzung von Maßnahmen des Klimaschutzes.
( 5 ) Die Kirchengemeinden und ihre Verbände wirken an der Datenerhebung im Bereich der Mobilität mit.
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§ 6
Aufgaben der Kirchenkreise

( 1 ) Den Kirchenkreisen kommt aufgrund ihres Eigentums an kirchlichen Gebäuden und ihrer Aufgaben zur Unterstützung der Kirchengemeinden nach Artikel 41 Absatz 1 Satz 4 der Verfassung eine besondere Bedeutung und Verantwortung für den Klimaschutz zu. Sie richten dazu ein Energie- und Klimaschutzmanagement ein.
( 2 ) Die Kirchenkreise unterstützen und beraten die Kirchengemeinden, ihre Verbände sowie die örtlichen Kirchen und die Verbände des Kirchenkreises bei der Umsetzung ihrer Klimaschutzmaßnahmen in den Bereichen Liegenschaften und Gebäude, Mobilität sowie Beschaffung.
( 3 ) Die Kirchenkreise leisten Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit zur Schöpfungsbewahrung hinsichtlich Klimaschutz und Klimagerechtigkeit und entwickeln Angebote für die Fortbildung von ehrenamtlich oder beruflich Mitarbeitenden in den Kirchengemeinden und im Kirchenkreis.
( 4 ) Die Kirchenkreise sollen mit Zustimmung der jeweils betroffenen Kirchengemeinden bis Ende 2028 gemeindeübergreifende Gebäudestrukturpläne beschließen, die festlegen, welche Gebäude der Kirchengemeinden langfristig genutzt werden sollen.
( 5 ) Das Energie- und Klimaschutzmanagement des jeweiligen Kirchenkreises umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Erhebung von Liegenschafts-, Verbrauchs- und Abrechnungsdaten der Gebäude des Kirchenkreises und die Sammlung der entsprechenden Daten der Gebäude der Kirchengemeinden nach § 5 Absatz 2;
  2. Erstellung eines jährlichen Energie- und Emissionsberichtes des Kirchenkreises an den Kirchenkreisrat über die Gebäude im Kirchenkreis nach Nummer 1;
  3. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen für eine effiziente Gebäudenutzung und die energetische Optimierung von kirchlich genutzten oder verwalteten Gebäuden des Kirchenkreises mit dem Ziel, die für die Nutzung der Gebäude nötigen Energiebedarfe zu reduzieren und die Betriebskosten zu senken;
  4. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen mit dem Ziel, die Treibhausgasemissionen der Mobilität von ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitenden im Kirchenkreis zu reduzieren bzw. klimaschonend abzuwickeln (Mobilitätsmanagement) sowie Mitwirkung an der Datenerhebung im Bereich der Mobilität;
  5. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen mit dem Ziel, im Bereich Beschaffung die Treibhausgasemissionen unter Berücksichtigung von Ressourcenverbrauch sowie ökologischer und sozialer Kriterien zu reduzieren (Beschaffungsmanagement).
(6) Die Kirchenkreise erledigen für die Kirchengemeinden, ihre Verbände und die örtlichen Kirchen die Erhebung der Liegenschafts- und Abrechnungsdaten nach § 5 Absatz 2 sowie die Erstellung des jährlichen Energie- und Emissionsberichtes über die kirchlichen Gebäude der jeweiligen kirchlichen Körperschaft nach § 5 Absatz 4.
(7) Die Kirchenkreise leiten eine Energie- und Treibhausgas-Bilanz des Kirchenkreises zur Fortschreibung der landeskirchlichen Energie- und Treibhausgas-Bilanz nach § 7 Absatz 5 Nummer 3 und zur Erstellung der Kennzahlen für Gebäude in kirchlicher Nutzung an das Landeskirchenamt weiter. Sie geben dem Landeskirchenamt jährlich einen Bericht über die Verwendung der für Klimaschutzzwecke bestimmten Finanzmittel nach § 4.
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§ 7
Aufgaben der Landeskirche

( 1 ) Die Landeskirche fördert Maßnahmen zum Klimaschutz und setzt sich dafür ein, dass Klimaschutzmaßnahmen und die Bedeutung der Klimagerechtigkeit unter anderem durch Bildung, Ausbildung, Information, Beratung und Motivation berücksichtigt werden. Sie richtet dazu ein Energie- und Klimaschutzmanagement ein.
( 2 ) Die Landeskirche berät die kirchlichen Körperschaften bei der Umsetzung ihrer Klimaschutzmaßnahmen in den Bereichen Liegenschaften und Gebäude, Mobilität sowie Beschaffung nach Maßgabe von Absatz 5.
( 3 ) Die Landeskirche leistet Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit zur Schöpfungsbewahrung hinsichtlich Klimaschutz und Klimagerechtigkeit und entwickelt Angebote für die Fortbildung von ehrenamtlich oder beruflich Mitarbeitenden in der Nordkirche im Tätigkeitsbereich Energiecontrolling und Klimaschutzmanagement.
( 4 ) Die Landeskirche trägt dafür Sorge, dass das kirchliche Recht und die Vergabe von Fördermitteln bzw. Zuschüssen der Landeskirche das Klimaschutzziel nach § 2 Absatz 1 unterstützen.
( 5 ) Das Energie- und Klimaschutzmanagement der Landeskirche umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Erhebung von Liegenschafts-, Verbrauchs- und Abrechnungsdaten der Gebäude der Landeskirche;
  2. Fortentwicklung des Klimaschutzplanes nach § 3;
  3. Erstellung eines jährlichen Energie- und Emissionsberichtes über die kirchlich genutzten Gebäude der Landeskirche;
  4. Erarbeitung von jährlichen Berichten zu der erwarteten Entwicklung der Treibhausgasemissionen in der Nordkirche;
  5. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen für eine effiziente Nutzung der Gebäude und die energetische Optimierung von kirchlich genutzten oder verwalteten Gebäuden der Landeskirche mit dem Ziel, die für die Nutzung der Gebäude nötige Energiebedarfe zu reduzieren und die Betriebskosten zu senken;
  6. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen mit dem Ziel, die Treibhausgas-Emissionen der Mobilität von ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitenden in der Nordkirche zu reduzieren bzw. klimaschonend abzuwickeln (Mobilitätsmanagement) sowie Mitwirkung an der Erhebung im Bereich der Mobilität;
  7. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen mit dem Ziel, im Bereich Beschaffung auf der landeskirchlichen Ebene die Treibhausgas-Emissionen unter Berücksichtigung von Ressourcenverbrauch sowie ökologischer und sozialer Kriterien zu reduzieren (Beschaffungsmanagement).
( 6 ) Die Kirchenleitung berichtet der Evangelischen Kirche in Deutschland jährlich auf der Basis der Klimaschutzrichtlinie – EKD vom 16. September 2022 (ABl. EKD S. 145) in der jeweils gültigen Fassung über die umgesetzten Klimaschutzmaßnahmen und die Energiebedarfe sowie die Treibhausgasemissionen der kirchlichen Körperschaften im Bereich Gebäude. Die Erhebung der Daten für den Bereich der Mobilität erfolgt nach Maßgabe der Klimaschutzrichtlinie – EKD.
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§ 8
Kirchliche Gebäude

( 1 ) Bei allen Bau- und Gestaltungsmaßnahmen an kirchlichen Objekten sowie beim Betrieb kirchlicher Gebäude ist das Klimaschutzziel nach § 2 zu beachten. Die einschlägigen Vorschriften des Denkmal-, Arbeits- und Gesundheitsschutzes sind zu achten.
( 2 ) Kirchliche Stellen beziehen in ihren selbst genutzten Gebäuden spätestens bis Ende 2026 ausschließlich elektrische Energie aus erneuerbaren Quellen.
( 3 ) Die Kirchenleitung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen
  1. über Zielwerte für die Begrenzung des Heizwärmebedarfs für Neubau und Bestandsoptimierung;
  2. zum kirchenaufsichtlichen Genehmigungsverfahren und zur Genehmigungserteilung bezüglich des Einführens einer Prüfung zu den Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die Erreichung des Klimaschutzziels nach § 2;
  3. zu Baustandards unter Gesichtspunkten der Energieeinsparung und des umweltschonenden Bauens und Sanierens.
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§ 9
Mobilität

( 1 ) Dienstreisen sind entsprechend den Zielen des Umwelt- und Klimaschutzes sowie unter Beachtung der Grundsätze der Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durchzuführen.
( 2 ) Art und Umfang der Reisekostenvergütung der ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitenden, unabhängig von der Art ihres Anstellungs- oder Ausbildungsverhältnisses, regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
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§ 10
Koordination der Klimaschutzmaßnahmen

( 1 ) Zur Koordination der Klimaschutzmaßnahmen der kirchlichen Körperschaften sollen gemeinsame Handlungsvereinbarungen der Kirchenkreise und der Landeskirche getroffen werden. Diese regeln die Kooperation und Koordination sowie das gemeinsame Controlling der Klimaschutzmaßnahmen im Blick auf das Klimaschutzziel nach § 2. Sie enthalten für die verabredeten Handlungsfelder verbindliche Zwischenziele und Transformationspfade zur Verminderung der Treibhausgasemissionen.
( 2 ) Es wird ein Klimabeirat gebildet. Die Kirchenleitung entsendet zwei Mitglieder und ein stellvertretendes Mitglied aus ihrer Mitte, davon wenigstens ein ehrenamtliches Mitglied. Jeder Kirchenkreisrat entsendet ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied, davon wenigstens ein ehrenamtliches Mitglied. Die Junge Nordkirche entsendet ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied. Der Klimabeirat wählt ein Mitglied zum vorsitzenden Mitglied und zwei Mitglieder zu stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern. Die Kirchenleitung kann das Nähere zur Zusammensetzung und Arbeitsweise des Klimabeirats durch Rechtsverordnung regeln. Die Rechtsverordnung kann insbesondere die Entsendung von bis zu drei weiteren fachkundigen stimmberechtigten Mitgliedern durch die Kirchenleitung vorsehen.
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§ 11
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.5#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Klimaschutzplan (KABl. 2022 S. 226) ist als Ordnungsnummer 5.350-501 Bestandteil dieser Rechtssammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Gemäß Beschluss des Landeskirchenamts vom 7. November 2017 (TOP 4.1) und gemäß der Dienstanordnung vom 9. Januar 2018 beschließt über den Einsatz der landeskirchlichen Klimaschutzmittel jährlich eine aus den Dezernaten T, M und F des Landeskirchenamts (zwischenzeitlich: „Dezernate des Landeskirchenamts für Finanzen, Mission und Ökumene sowie Theologie und Publizistik“) zusammengesetzte Gruppe; die bzw. der Umweltbeauftragte der Landeskirche ist anzuhören.
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4 ↑ Red. Anm.: Vom Änderungsbefehl nicht umfasste Satzzeichen wurden redaktionell ebenfalls entfernt.
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5 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 2. Dezember 2015 in Kraft.