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Geltungszeitraum von: 01.01.2005

Geltungszeitraum bis: 01.12.2015

Verbandssatzung
des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes
St. Lorenz-Nord in Lübeck1#

Vom 18. Januar 2005

(GVOBl. S. 11, 208)

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Die Verbandsvertretung erlässt folgende Verbandssatzung:
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Präambel

Der Kirchengemeindeverband dient dem Zweck, Aufgaben der beteiligten Kirchengemeinden zu übernehmen, um diese finanziell und sachlich zu entlasten.
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§ 1
Rechtsform, Mitglieder, Sitz, Kirchensiegel

( 1 ) Die Ev.-Luth. Kirchengemeinden Paul-Gerhardt Lübeck, St. Lorenz in Lübeck, St. Matthäi Lübeck und die St. Markus-Kirchengemeinde in Lübeck bilden unter der Bezeichnung Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband St. Lorenz-Nord in Lübeck einen Kirchengemeindeverband nach Artikel 51 ff. der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche.
Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Lübeck
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband führt ein spitzovales Kirchensiegel. Die Umschrift lautet: „Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband St. Lorenz-Nord in Lübeck“; im Siegelbild werden drei Brote über vier unterschiedlichen Kelchen geführt.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Dem Kirchengemeindeverband sind folgende Aufgaben der beteiligten Kirchengemeinden übertragen:
  1. Kirchenmusik
  2. Gemeindearbeit
  3. Küster
  4. Sekretariat/Schreibkräfte
  5. Planung und Durchführung gemeinsamer Projekte
  6. Nutzung, Verwaltung und Unterhaltung noch festzulegender Liegenschaften.
Weitere Aufgaben können übernommen werden.
( 2 ) Die Verbandsmitglieder finanzieren den Verband auf der Grundlage des Verbandshaushaltes durch eine Umlage, bemessen auf der Grundlage der Gemeindegliederzahlen per 1. April des Vorjahres zum Haushaltsjahr.
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§ 3
Organe

( 1 ) Organe des Kirchengemeindeverbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsausschuss. Die Allgemeine Verwaltungsanordnung des Nordelbischen Kirchenamtes über die Arbeitsweise der Kirchenvorstände vom 25. November 1996 (GVOBl. 1997 Seite 20) findet in der jeweils geltenden Fassung für die Arbeitsweise der Organe entsprechend Anwendung, soweit diese Satzung nichts Abweichendes regelt.
( 2 ) Die Amtszeit der Organe entspricht der Wahlperiode der Kirchenvorstände. Bis zur Konstituierung der neu gebildeten Organe bleiben die alten Organe geschäftsführend tätig.
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§ 4
Verbandsvertretung

( 1 ) Jede Verbandsgemeinde entsendet drei Mitglieder und ein 1., 2., und 3. stellvertretendendes Mitglied aus der Mitte des Kirchenvorstandes in die Verbandsvertretung. Die Mitglieder haben in der Verbandsvertretung jeweils eine Stimme.
( 2 ) Jeder Kirchenvorstand teilt innerhalb von vier Wochen nach seiner konstituierenden Sitzung dem vorsitzenden Mitglied der amtierenden Verbandsvertretung die Gewählten mit. Das vorsitzende Mitglied der noch im Amt befindlichen Verbandsvertretung beruft unverzüglich nach Eingang der Meldungen die konstituierende Sitzung ein.
( 3 ) Die Verbandsvertretung wird im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Verbandsausschusses von ihrem vorsitzenden Mitglied unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einberufen.
( 4 ) Die Verbandsvertretung hat folgende Aufgaben:
  1. Wahl der Mitglieder des Verbandsausschusses
  2. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen, unter Beachtung des Vertrags § 7 Satz 1
  3. Feststellung des Haushaltsplanes
  4. Abnahme der Jahresrechnung.
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§ 5
Verbandsausschuss

( 1 ) Der Verbandsausschuss besteht aus je einem Mitglied pro Gemeinde, das von der Verbandsvertretung aus ihrer Mitte zu wählen ist.
( 2 ) Der Verbandsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der nicht Vorsitzender der Verbandsvertretung sein darf, und einen Stellvertreter.
( 3 ) Der Verbandsausschuss ist für die Geschäftsführung und alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit die Verbandsvertretung nicht zuständig ist.
( 4 ) Im Rechtsverkehr handelt der Verbandsausschuss durch seinen Vorsitzenden oder Stellvertreter und ein weiteres Mitglied.
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§ 6
Aufgaben des Verbandsausschusses

( 1 ) Der Verbandsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sicherstellung der Versorgung der Verbandsgemeinden mit Leistungen gemäß § 2
  2. Begründung, Änderung und Beendigung von privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen für Verbandsmitarbeiter/innen
  3. Dienstaufsicht über die Verbandsmitarbeiter; die Fachaufsicht über die Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes regelt der Verbandsausschuss
  4. Aufstellung des Haushalts- und Stellenplanes
  5. Erstellen der Jahresrechnung
  6. Entscheidung über Projekte nach § 2 Absatz 1 Buchstabe e
  7. Organisation des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedsgemeinden.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband kann sich zur Durchführung seiner Verwaltungsaufgaben der Kirchenkreisverwaltung bedienen.
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§ 7
Satzungsänderungen, Ausscheiden, Auflösen

( 1 ) Satzungsbeschlüsse der Verbandsvertretung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.
( 2 ) Im Falle des Ausscheidens eines/mehrerer Beteiligter/n aus dem Verband findet eine Vermögensauseinandersetzung hinsichtlich eines Ausgleichs/entstandener Fehlbeträge nach letztem Gemeindegliederstand am 1. April statt. Hinsichtlich der Auseinandersetzungen über vertragliche Verpflichtungen und Rechte gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist eine gesonderte Vereinbarung zu schließen.
( 3 ) Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch gleichlautende Beschlüsse der beteiligten Kirchenvorstände. Der Verband gilt als aufgelöst, wenn (durch Kündigungen gemäß § 7 des Vertrags) nur noch eine Gemeinde Mitglied des Verbandes ist. Vor der Verbandsauflösung muss eine Vermögensauseinandersetzung stattfinden. Falls es dabei zu keiner einvernehmlichen Lösung kommt, ist das gesamte Vermögen des Kirchengemeindeverbandes zu liquidieren und nach Abzug der Verbindlichkeiten anteilig nach Gemeindegliederzahlen auf die Mitgliedskirchengemeinden aufzuteilen. Im Falle einer Überschuldung sind die Mitgliedskirchengemeinden verpflichtet, anteilig nach Gemeindegliederzahlen für die verbleibenden Verbindlichkeiten einzustehen. Die Mitarbeitenden des Verbandes werden dergestalt von den Mitgliedskirchengemeinden übernommen, dass die finanzielle Belastung jeder einzelnen Kirchengemeinde durch die Arbeitgeber-Bruttogehälter möglichst exakt ihrem Anteil an der Gesamtgemeindegliederzahl entspricht.
( 4 ) Für die Klärung von Streitigkeiten nach Ausscheiden oder Auflösung ist der Kirchenkreisvorstand zuständig.
( 5 ) Soweit in dieser Satzung die männliche Form gewählt ist, gilt diese auch für die weibliche Form.
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§ 8
Schlichtungsregelungen

Ein Kirchenvorstand einer Verbandsgemeinde hat mit Zustimmung aller seiner Verbandsvertretungsdelegierten das Recht, gegen die Entscheidungen des Verbandes den Kirchenkreisvorstand um Schlichtung anzurufen, wenn er sich in der Wahrung der Rechte seiner Gemeinde verletzt fühlt.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung am 1. Januar 2005 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 9 Absatz 2 der Verbandssatzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes St. Lorenz-Nord in Lübeck vom 3. Juli 2015 (KABl. S. 429, 2016 S. 35) mit Ablauf des 1. Dezember 2015 außer Kraft.