.Verwaltungsvereinbarung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Verwaltungsvereinbarung
über die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts
in öffentlichen Schulen durch kirchliche Lehrkräfte1#
Vom 16. Oktober/23. November 1972
Änderungen
Lfd. Nr.: | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
Bekanntmachung der Neufassung der Verwaltungsvereinbarung über die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts in öffentlichen Schulen durch kirchliche Lehrkräfte vom 16. Juni 1987 (GVOBl. S. 217) |
Verwaltungsvereinbarung
zwischen
dem Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Kultusminister
und
der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, vertreten durch die Kirchenleitung, diese vertreten durch den Präsidenten des Nordelbischen Kirchenamtes,
über
die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts in öffentlichen Schulen durch kirchliche Lehrkräfte.
Die Vertragspartner gehen davon aus, dass es verfassungs- und schulrechtliche Aufgabe des Landes ist, die Erteilung eines regelmäßigen Religionsunterrichts als ordentliches Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen zu gewährleisten. In der Regel wird diese Aufgabe durch im Landesdienst stehende und für den Religionsunterricht in den einzelnen Schularten ausgebildete Lehrkräfte (staatliche Lehrkräfte) erfüllt. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche unterstützt die Bemühungen des Landes, geeignete Lehrkräfte zu gewinnen. Soweit dadurch der Unterrichtsbedarf nicht gedeckt werden kann, gelten die folgenden Bestimmungen.
####§ 1
Allgemeines
(
1
)
Kann die Erteilung des planmäßigen Religionsunterrichts durch im Landesdienst stehende Lehrkräfte nicht sichergestellt werden, so bemüht sich die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche für die verschiedenen Schularten persönlich und fachlich geeignete, im Dienst der Kirche stehende Lehrkräfte (kirchliche Lehrkräfte) für den evangelischen Religionsunterricht zur Verfügung zu stellen.
(
2
)
1 Die kirchlichen Lehrkräfte bleiben im kirchlichen Dienst. 2 Ihre Rechte und Pflichten aus ihrem Dienstverhältnis bestimmen sich nach kirchlichem Recht.
3 Für die kirchlichen Lehrkräfte gilt demnach ausschließlich das Kirchengesetz über die Mitarbeitervertretungen in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in der jeweils geltenden Fassung. 4 Einzuschalten ist die für den kirchlichen Anstellungsträger zuständige Mitarbeitervertretung. 5 Die Kirche regelt die Dienstverhältnisse in der Weise, dass die Durchführung der erteilten Unterrichtsaufträge im Rahmen dieser Vereinbarung gewährleistet ist.
(
3
)
Die kirchlichen Lehrkräfte erwerben durch ihre Unterrichtstätigkeit in der öffentlichen Schule keinen Anspruch auf Übernahme in den Dienst des Landes.
#§ 2
Lehrkräfte
Der evangelische Religionsunterricht kann von kirchlichen Lehrkräften erteilt werden:
#- in der Oberstufe des Gymnasiums und in den berufsbildenden Schulen
- von Theologen, denen nach kirchlichem Recht die Anstellungsfähigkeit als Pastor zuerkannt worden ist,
- von Theologen nach der Ersten Theologischen Prüfung, sofern sie eine besondere religionspädagogische Ausbildung nachweisen,
- von Pfarrvikaren mit abgeschlossener Ausbildung,
- im Bereich der beruflichen Erstausbildung zusätzlich von Gemeindehelferinnen, Gemeindehelfern und Diakonen, wenn sie an Kursen eines katechetischen Oberseminars teilgenommen haben und die zuständige Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den kirchlichen Aufsichtsorganen die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen festgestellt hat.
- in den Klassenstufen eins bis zehn der allgemeinbildenden Schulen
- von den unter 1a bis c genannten Lehrkräften,
- von den unter 1d genannten Lehrkräften, sofern die Lehrbefähigung auch für diese Stufen festgestellt wurde,
- in Ausnahmefällen von Gemeindehelferinnen und Gemeindehelfern wie auch Diakonen, wenn die zuständige Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den kirchlichen Aufsichtsorganen die Eignung für die Erteilung des Religionsunterrichts festgestellt hat. Diese Feststellung kann von der Teilnahme an berufsbegleitenden Fortbildungskursen abhängig gemacht werden.
§ 3
Einsatz der Lehrkräfte
(
1
)
Die Benennung der kirchlichen Lehrkräfte erfolgt im Zusammenwirken der Schulräte bzw. der Leiter der Gymnasien und der berufsbildenden Schulen mit den zuständigen Kirchenkreisvorständen, die dafür „Beauftragte für den Religionsunterricht in der Schule“ bestimmen können.
(
2
)
1 Den Lehrauftrag erteilt die für die Erteilung von Lehraufträgen zuständige Schulaufsichtsbehörde. 2 Der Lehrauftrag enthält die näheren Angaben über Ort, Umfang und Dauer des Einsatzes der kirchlichen Lehrkraft.
(
3
)
Beim Einsatz der staatlichen Lehrkräfte ist anzustreben, dass den hauptamtlich tätigen kirchlichen Lehrkräften eine Unterrichtstätigkeit an im Bereich der Kirchengemeinde oder des Kirchenkreises gelegenen Schulen möglich ist.
#§ 4
Die Rechtsstellung der kirchlichen Lehrkräfte
(
1
)
Die kirchlichen Aufsichtsorgane gewährleisten für die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts
- die Erfüllung der im § 2 genannten Bedingungen für die fachliche Eignung,
- die Erfüllung der anderen für die Erteilung des Lehrauftrages erforderlichen Voraussetzungen.
(
2
)
1 Die kirchlichen Lehrkräfte unterstehen der kirchlichen Dienstaufsicht im Allgemeinen, im Rahmen ihres Lehrauftrages jedoch der staatlichen Schulaufsicht. 2 Der Personalrat der Schule ist nicht zuständig.
(
3
)
1 Die kirchlichen Lehrkräfte nehmen gemäß den geltenden Bestimmungen an Konferenzen, Prüfungen und anderen Schulveranstaltungen teil. 2 Sie werden an der Durchführung von Schulprüfungen beteiligt.
(
4
)
1 Die zuständige Schulaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den kirchlichen Aufsichtsorganen einer kirchlichen Lehrkraft den Lehrauftrag entziehen, wenn sich gegen die Person oder gegen die Unterrichtstätigkeit Einwendungen ergeben. 2 Den kirchlichen Aufsichtsorganen sind vorher die Gründe für den beabsichtigten Entzug des Lehrauftrages mitzuteilen. 3 Den Betroffenen soll vorher Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Gründen für den Entzug des Lehrauftrages zu äußern.
#§ 5
Erstattung der persönlichen Kosten
(
1
)
Das Land trägt im Rahmen der durch den Landeshaushalt hierfür bereitgestellten Mittel die persönlichen Kosten der nach dieser Vereinbarung eingesetzten kirchlichen Lehrkräfte.
(
2
)
Das Land erstattet den kirchlichen Anstellungskörperschaften für die hauptamtliche Unterrichtstätigkeit der kirchlichen Lehrkräfte
- Dienstbezüge einschließlich der Versorgungskassenbeiträge oder Vergütungen einschließlich der Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen und der Zusatzversicherung,
- Beihilfen in Krankheits- und Todesfällen,
- Umzugskosten, wenn ein Umzug zur Erfüllung des Lehrauftrages erforderlich ist.
(
3
)
Die Höhe der zu erstattenden Dienstbezüge und Vergütungen richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche; vor dem Abschluss von Tarifverträgen, die die Vergütung der kirchlichen Lehrkräfte betreffen, setzt sich die Kirche mit dem Land ins Benehmen.
(
4
)
1 Das Land erstattet den kirchlichen Anstellungskörperschaften für nebenamtliche Unterrichtstätigkeit die Vergütung nach den für vergleichbare Lehrkräfte im öffentlichen Dienst geltenden Sätze. 2 Für eine nebenamtliche Unterrichtstätigkeit bis zu sechs Unterrichtsstunden in der Woche zahlt das Land den kirchlichen Lehrkräften unmittelbar eine Vergütung nach den für vergleichbare Lehrkräfte im öffentlichen Dienst geltenden Stundensätzen.
#§ 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(
1
)
Schwierigkeiten bei der Durchführung dieser Vereinbarung werden durch zusätzliche Übereinkünfte zwischen dem Kultusministerium und den kirchlichen Aufsichtsorganen behoben.
(
2
)
1 Die kirchlichen Lehrkräfte, die vor Abschluss dieser Vereinbarung evangelischen Religionsunterricht erteilt haben, ohne die fachlichen Voraussetzungen zu erfüllen, können weiter beschäftigt werden. 2 Die kirchlichen Aufsichtsorgane können diese Weiterbeschäftigung jedoch von der Teilnahme an Fortbildungskursen abhängig machen.
(
3
)
1 Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. August 1987 in Kraft. 2 Sie kann bis zum 1. April eines jeden Jahres zum Ende des Schuljahres gekündigt werden.
(
4
)
Durch diese Vereinbarung tritt die Vereinbarung über die Durchführung des Religionsunterrichts an den Berufsschulen vom 1. August/4. September 1963 (NBl. KM. Schl.-H. S. 224) außer Kraft.
Kiel, den 16. Juni 1987
Der Kultusminister
des Landes Schleswig-Holstein
In Vertretung
des Landes Schleswig-Holstein
In Vertretung
Dr. Clausen
Der Präsident
des Nordelbischen Kirchenamtes
Dr. Klaus Blaschke
des Nordelbischen Kirchenamtes
Dr. Klaus Blaschke
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1 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung gilt gemäß Teil 1 § 3 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung als Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland fort.
1 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung gilt gemäß Teil 1 § 3 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung als Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland fort.