.Kirchengesetz
Kirchengesetz
zur Ordnung des Evangelischen Männerwerkes1#
Vom 8. November 1966
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ordnung des Evangelischen Männerwerks vom 8. November 1966 (ABl. PEK S. 123) | 28. März 2009 | § 5 Abs. 1 | neu gefasst |
Zur Ordnung des Evangelischen Männerwerkes der Landeskirche hat die Landessynode gemäß Artikel 149 Absatz 3 der Kirchenordnung folgendes Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
(
1
)
Das Evangelische Männerwerk hat die Aufgabe, die Männer in ihnen gemäßer Weise um das Wort Gottes zu sammeln und sie zur Mitarbeit in den Gemeinden anzuregen und zuzurüsten.
(
2
)
Die Männerarbeit wird von der Kirchengemeinde getragen.
#§ 2
1 Zur Förderung dieser Arbeit im Bereich der Landeskirche beruft die Kirchenleitung nach Anhörung des Landesarbeitskreises den Landespfarrer für die Männerarbeit. 2 Er hat die Aufgabe,
#- den Kirchengemeinden Anregungen und Hilfen für die Arbeit zu geben,
- übergemeindliche Männerwerksveranstaltungen vorzubereiten und durchzuführen,
- die Mitarbeiter in der Männerarbeit zuzurüsten und
- die Verbindung und Zusammenarbeit mit dem Männerwerk der Evangelischen Kirche in Deutschland und der anderen Gliedkirchen zu pflegen.
§ 3
Der Landespfarrer übt seine Tätigkeit im Benehmen mit dem Bischof und den Pröpsten aus und erstattet der Kirchenleitung jährlich einen Bericht.
#§ 4
(
1
)
1 Zur Vertiefung der Arbeit des Männerwerkes und zur Unterstützung des Landespfarrers wird aus Pastoren und aus Männern der Kirchengemeinden ein Landesarbeitskreis für die Männerarbeit gebildet. 2 Die Mitglieder des Landesarbeitskreises werden von der Kirchenleitung auf Vorschlag des Landespfarrers berufen.
(
2
)
Für jede Propstei wird von der Kirchenleitung auf Vorschlag des Landesarbeitskreises je ein Propstei-Obmann des Männerwerkes berufen, welcher dem Landespfarrer mitverantwortlich zur Seite steht.
(
3
)
Von den Kreissynoden sollen für jeden Kirchenkreis ein Kreispfarrer und ein Kreisobmann für die Männerarbeit berufen werden.
(
4
)
Die Berufungen erfolgen jeweils auf die Dauer von vier Jahren.
#§ 5
(
1
)
1 Das Männerwerk erhält eine Mittelzuweisung im Rahmen des landeskirchlichen Haushaltes. 2 Diese Mittel sind Bestandteil des durch den Landespfarrer aufzustellenden Wirtschaftsplanes, welcher vom Konsistorium zu genehmigen ist.
(
2
)
2# 1 Im Rahmen des Haushaltsplanes kann der Landespfarrer selbstständig über die Haushaltsmittel verfügen. 2 Er hat darauf zu achten, dass die planmäßigen Einnahmen erzielt und die vorgesehenen Ausgaben nicht überschritten werden.
#§ 6
(
1
)
Für die Führung der Kasse des Evangelischen Männerwerkes gelten die Bestimmungen über die kirchliche Kassenführung.
(
2
)
1 Die Kassen- und Rechnungsprüfung erfolgt durch das Rechnungsamt beim Evangelischen Konsistorium. 2 Die Rechnung ist nach Vorprüfung durch das Rechnungsamt dem Landesarbeitskreis zur Beschlussfassung über die Entlastung vorzulegen. 3 Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den Finanzausschuss der Landessynode.
#§ 7
Durchführungsbestimmungen erlässt die Kirchenleitung.
#§ 8
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1967 in Kraft. 2 Vorstehendes Kirchengesetz, das vom Präses der Landessynode unter dem 8. November 1966 ausgefertigt worden ist, wird hiermit verkündet.
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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung.Gemäß § 3 Absatz 2 und § 30 Absatz 2 Nummer 4 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 23. März 2021 (KABl. S. 184), in seiner jeweils geltenden Fassung ist eine „Fachstelle Männerforum“ dem Hauptbereich Generationen und Geschlechter der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zugeordnet; inwieweit die Fachstelle deckungsgleich mit dem Männerwerk nach diesem Gesetz ist, wird zurzeit überprüft.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung.Gemäß § 3 Absatz 2 und § 30 Absatz 2 Nummer 4 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 23. März 2021 (KABl. S. 184), in seiner jeweils geltenden Fassung ist eine „Fachstelle Männerforum“ dem Hauptbereich Generationen und Geschlechter der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zugeordnet; inwieweit die Fachstelle deckungsgleich mit dem Männerwerk nach diesem Gesetz ist, wird zurzeit überprüft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Weitergeltung dieses Absatzes nach dem Inkrafttreten des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ordnung des Evangelischen Männerwerks vom 8. November 1966 (ABl. PEK 1966, S. 123) vom 28. März 2009 (ABl. S. 36) wird derzeit geprüft.
2 ↑ Red. Anm.: Die Weitergeltung dieses Absatzes nach dem Inkrafttreten des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ordnung des Evangelischen Männerwerks vom 8. November 1966 (ABl. PEK 1966, S. 123) vom 28. März 2009 (ABl. S. 36) wird derzeit geprüft.