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Geltungszeitraum von: 01.01.2003

Geltungszeitraum bis: 02.01.2016

Satzung
des Evangelisch-lutherischen Gesamtverbandes Harburg1#

Vom 11. Juli 2002

(GVOBl. S. 206)

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Aufgrund von Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche hat die Verbandsvertretung des Ev.-luth. Gesamtverbandes Harburg die folgende geänderte Verbandssatzung beschlossen:
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Mitglieder

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband „Ev.-luth. Gesamtverband Harburg“ ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Hamburg-Harburg.
Der Ev.-luth. Gesamtverband Harburg führt ein rundes Kirchensiegel mit einem stilisierten Jerusalemer Kreuz als Siegelbild. Die Umschrift lautet:
„ Ev.-luth. Gesamtverband Harburg.“
( 2 ) Der Ev.-luth. Gesamtverband Harburg steht in der Tradition des Ev.-luth. Kirchengemeindeverbandes der Stadt Harburg vom 1. Januar 1924 und des Ev.-luth. Gesamtverbandes Harburg vom 1. April 1948 und 1979. Er setzt deren Arbeit unter den Rahmenbedingungen der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche fort.
Dem Ev.-luth. Gesamtverband Harburg gehören als Mitglieder (Mitglieds-Kirchengemeinden) an, die
Ev.-luth. Apostel-Kirchengemeinde,
Ev.-luth. Auferstehungs-Kirchengemeinde,
Ev.-luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde,
Ev.-luth. Cornelius-Kirchengemeinde,
Ev.-luth. Dreifaltigkeits-Kirchengemeinde,
Ev.-luth. Erlöser-Kirchengemeinde,
Ev.-luth. Kirchengemeinde Sinstorf,
Ev.-luth. Kirchengemeinde Kirchdorf Kreuzkirche St. Raphael,
Ev.-luth. Luther-Kirchengemeinde,
Ev.-luth. Michaelis-Kirchengemeinde,
Ev.-luth. Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde,
Ev.-luth. Reiherstieg-Kirchengemeinde,
Ev.-luth. St. Johannis-Kirchengemeinde,
Ev.-luth. St. Pankratius-Kirchengemeinde,
Ev.-luth. St. Paulus-Kirchengemeinde,
Ev.-luth. St. Petrus-Kirchengemeinde,
Ev.-luth. Thomas-Kirchengemeinde.
( 3 ) Werden aus den Mitglieds-Kirchengemeinden neue Kirchengemeinden gebildet oder Kirchengemeinden zusammengelegt, so gehören auch diese dem Ev.-luth. Gesamtverband Harburg an, wenn sie nicht binnen einer Frist von zwei Monaten seit ihrer Bildung ihr Ausscheiden erklären. Das Ausscheiden wird zum Ende des Jahres wirksam, in dem der Beschluss über das Ausscheiden gefasst wurde.
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§ 2
Übertragene Aufgaben

( 1 ) Das Vermögen des Ev.-luth. Gesamtverbandes Harburg ist dem Dienst der Mitglieds-Kirchengemeinden gewidmet, insbesondere der Erfüllung des diakonischen Auftrages. Dem Ev.-luth. Gesamtverband Harburg ist demgemäß die Aufgabe übertragen, das Verbandsvermögen zu erhalten und zu mehren, es zu verwalten und seine Erträgnisse mit Schwerpunkt im Arbeitsfeld „Dienste und Werke – Diakonie“ des Kirchenkreises Harburg einzusetzen.
( 2 ) Der Ev.-luth. Gesamtverband Harburg hat die Aufgabe, einzelnen Mitglieds-Kirchengemeinden Teile seines Vermögens zur Nutzung zu überlassen, wenn dies der Erfüllung des kirchengemeindlichen Auftrages dient.
( 3 ) Über die Verwendung der Vermögenserträgnisse kann der Ev.-luth. Gesamtverband Harburg vertragliche Vereinbarungen mit dem Kirchenkreis Harburg abschließen. Er kann die Nutzung von Vermögensteilen dem Kirchenkreis Harburg überlassen.
( 4 ) Der Ev.-luth. Gesamtverband Harburg unterhält den „Neuen Friedhof Bremer Straße“.
( 5 ) Die Mitglieds-Kirchengemeinden können dem Ev.-luth. Gesamtverband Harburg weitere Aufgaben übertragen. Die Übertragung ist nur wirksam, wenn die Verbandsvertretung ihr nach vorheriger Einwilligung des Kirchenkreisvorstandes einstimmig zustimmt. Die erforderliche Satzungsänderung bedarf darüber hinaus der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes.
( 6 ) Der Ev.-luth. Gesamtverband Harburg ist berechtigt, die Erledigung der Verwaltungsaufgaben dem Kirchenkreis Harburg gemäß Artikel 58 a der Verfassung zu übertragen.
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§ 3
Organe

Organe des Ev.-luth. Gesamtverbandes Harburg sind die Verbandsvertretung und der Verbandsausschuss.
Die Mitglieder haben jeweils eine Stimme.
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§ 4
Aufgaben der Verbandsvertretung

Die Verbandsvertretung berät über alle Angelegenheiten des Ev.-luth. Gesamtverbandes Harburg.
Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:
  1. sie wählt die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verbandsausschusses aus ihrer Mitte;
  2. sie legt die Zahl der zu wählenden Mitglieder für den Verbandsausschuss jeweils rechtzeitig für die nächste Wahlperiode fest;
  3. sie stellt den Haushalt, die Wirtschaftspläne, die Sonderhaushaltspläne fest und nimmt die Jahresrechnungen ab; die Feststellung der Wirtschaftspläne und der Sonderhaushalte können dem Verbandsausschuss übertragen werden;
  4. sie entscheidet über den Erwerb, die Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten;
  5. sie entscheidet über die Aufnahme und Vergabe von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften;
  6. sie entscheidet über Neubauten, Umbauten oder Abbruch von Gebäuden;
  7. sie setzt die Umlage fest;
  8. sie beaufsichtigt den Verbandsausschuss in seiner Geschäftsführung.
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§ 5
Zusammensetzung der Verbandsvertretung

( 1 ) Jede Mitglieds-Kirchengemeinde wählt für sechs Jahre durch ihren Kirchenvorstand aus seiner Mitte ein Mitglied und für dessen persönliche Stellvertretung ein stellvertretendes Mitglied.
Die stellvertretenden Mitglieder sind gleichzeitig Ersatzmitglieder.
( 2 ) Im Falle der Zusammenlegung von Mitglieds-Kirchengemeinden bleibt die Zusammensetzung der Verbandsvertretung bis zum Ende ihrer Amtszeit unverändert.
( 3 ) Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Vorsitz und ein weiteres in den stellvertretenden Vorsitz.
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§ 6
Aufgaben des Verbandsausschusses

( 1 ) Der Verbandsausschuss ist für die Geschäftsführung sowie für alle Angelegenheiten des Ev.-luth. Gesamtverbandes Harburg zuständig, soweit nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung begründet ist. Er untersteht der Aufsicht der Verbandsvertretung.
( 2 ) Der Verbandsausschuss vertritt den Ev.-luth. Gesamtverband Harburg in allen Angelegenheiten. Im Rechtsverkehr handelt er durch das vorsitzende und ein weiteres Mitglied. Ist das vorsitzende Mitglied verhindert, handeln das stellvertretende vorsitzende Mitglied und ein weiteres Mitglied. Erklärungen, durch die der Ev.-luth. Gesamtverband Harburg verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
( 3 ) Der Verbandsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er bereitet die Sitzungen der Verbandsvertretung vor und führt ihre Beschlüsse aus.
  2. Außerhalb der Tagungen der Verbandsvertretung nimmt der Verbandsausschuss in dringenden Fällen die Aufgaben der Verbandsvertretung wahr. Über seine Maßnahmen hat er der Verbandsvertretung auf ihrer nächsten Sitzung zu berichten. Die Verbandsvertretung entscheidet, ob die Maßnahmen bestätigt oder geändert werden.
  3. Der Verbandsausschuss legt der Verbandsvertretung einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht vor.
  4. Der Verbandsausschuss hat einen Beschluss der Verbandsvertretung zu beanstanden, wenn er ihn für rechtswidrig hält. Das Gleiche gilt gegenüber einem Beschluss des Verbandsausschusses für dessen vorsitzendes Mitglied. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Heben die Verbandsvertretung oder der Verbandsausschuss ihre Beschluss nicht auf, so entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
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§ 7
Zusammensetzung des Verbandsausschusses

( 1 ) Der Verbandsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die im angemessenen Umfang zu wählenden stellvertretenden Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder. Für die Reihenfolge in der Wahrnehmung der Vertretung und des Nachrückens in den Verbandsausschuss ist maßgeblich der persönliche Status des jeweiligen stellvertretenden Mitgliedes und dessen Stimmenzahl.
( 2 ) Die Anzahl der Pastoren und Pastorinnen sowie der Mitarbeitenden darf zusammen nicht mehr als die Hälfte aller Mitglieder betragen.
( 3 ) Der Verbandsausschuss wählt aus seiner Mitte ein Mitglied in den Vorsitz und ein weiteres in den stellvertretenden Vorsitz.
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§ 8
Geschäftsordnung

( 1 ) Verbandsvertretung und Verbandsausschuss geben sich eine Geschäftsordnung.
( 2 ) Die Verhandlungen der Verbandsvertretung sind öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit für einzelne Verhandlungsgegenstände ausgeschlossen werden.
( 3 ) Die Verhandlungen des Verbandsausschusses sind nicht öffentlich.
( 4 ) Die Verbandsvertretung und der Verbandsausschuss sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Ja- oder Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
( 5 ) Verbandsvertretung und Verbandsausschuss haben das Recht, Arbeitsausschüsse zu bilden. Diese handeln im Rahmen ihrer Beauftragung in fachlicher Selbständigkeit. Jedem Arbeitsausschuss muss mindestens ein Mitglied der Verbandsvertretung angehören.
( 6 ) Im Übrigen findet die Allgemeine Verwaltungsanordnung über die Arbeitsweise der Kirchenvorstände entsprechende Anwendung.
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§ 9
Umlagen

Die durch Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben des Ev.-luth. Gesamtverbandes Harburg werden von den Mitglieds-Kirchengemeinden durch Umlagen getragen.
Die Höhe der jeweiligen Umlagen und der Maßstab für ihre Anhebung sind so festzulegen, dass überproportionale Belastungen einzelner Mitglieds-Kirchengemeinden nicht eintreten können.
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§ 10
Geschäftsstelle

( 1 ) Geschäftsstelle des Ev.-luth. Gesamtverbandes Harburg ist das Kirchenkreisamt Harburg.
( 2 ) Der Leiter/die Leiterin des Kirchenkreisamtes oder sein/seine ständiger/e Vertreter/Vertreterin kann an den Sitzungen der Verbandsvertretung und des Verbandsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.
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§ 11
Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Verbandsvertretung.
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§ 12
Ausscheiden einer Kirchengemeinde

Beschließt ein Kirchenvorstand das Ausscheiden seiner Kirchengemeinde aus dem Ev.-luth. Gesamtverband Harburg, so wird das Ausscheiden zum Ende des folgenden Jahres wirksam. Das Ausscheiden ist frühestens vier Monate nach Beschlussfassung, spätestens jedoch sechs Monate vor Wirksamwerden zu bestätigen. Für die Vermögensauseinandersetzung ist § 13 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
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§ 13
Auflösen des Ev.-luth. Gesamtverbandes Harburg

( 1 ) Für die Aufhebung des Ev.-luth. Gesamtverbandes Harburg bedarf es eines Aufhebungsvertrages der Mitglieds-Kirchengemeinden untereinander. Die Verbandsvertretung überwacht die Durchführung des von den Mitglieds-Kirchengemeinden abzuschließenden Aufhebungsvertrages.
( 2 ) Der Aufhebungsvertrag muss die Aufteilung des Vermögens und der Verbindlichkeiten auf die bisherigen Mitglieds-Kirchengemeinden regeln. Der Aufhebungsvertrag muss bestimmen, bei welchen Mitglieds-Kirchengemeinden die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Wahrung ihres Besitzstandes weiter beschäftigt werden.
Kommt eine solche Vereinbarung nicht zu Stande, ist die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Bereich auf andere zweckdienliche Weise zu sichern.
Der Aufhebungsvertrag bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes.
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§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung des Ev.-luth. Gesamtverbandes Harburg vom 1. Januar 1979 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 26 ff.), zuletzt geändert durch Beschluss vom 11. Dezember 1997, außer Kraft.
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§ 15
Übergangsregelung

Die §§ 5 und 7 sind erstmals für die Neubildung der Verbandsorgane nach der Kirchenwahl 2002 anzuwenden.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 15 Absatz 2 der Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Gesamtverbands Harburg vom 25. November 2015 (KABl. 2016 S. 26) mit Ablauf des 2. Januar 2016 außer Kraft.