.Kirchengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Kirchengesetz
über das Gebäudemanagement
(Gebäudemanagementgesetz – GMG)
Vom 16. Dezember 2015
(KABl. 2016 S. 60)1#
####Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#§ 1
Struktur, Zuständigkeit, Grundsatz
(
1
)
Das Gebäudemanagement bildet eine eigene Abteilung in einem Dezernat des Landeskirchenamts.
(
2
)
1 Das Landeskirchenamt nimmt durch das Gebäudemanagement immobilienbezogene Aufgaben für alle bebauten und unbebauten Grundstücke (Liegenschaften) wahr, die sich im Eigentum oder in der Nutzung der Landeskirche befinden. 2 Ausgenommen sind die Maßnahmen entsprechend Artikel 54 der Verfassung und Liegenschaften, für die schriftlich mit Zustimmung des Ausschusses für das Gebäudemanagement etwas anderes vereinbart wird.
(
3
)
1 Die Landeskirche sowie ihre unselbstständigen Dienste und Werke sind verpflichtet, ihren Raumbedarf beim Gebäudemanagement zu decken. 2 Über Ausnahmen entscheidet der Ausschuss für das Gebäudemanagement.
#§ 2
Aufgaben des Gebäudemanagements
(
1
)
1 Das Gebäudemanagement verwaltet die landeskirchlichen Liegenschaften der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
2 Hierzu zählen insbesondere:
- die Bewirtschaftung und die Unterhaltung der Liegenschaften,
- die Feststellung und Deckung des Bedarfs an Immobilien für die Landeskirche und ihre unselbstständigen Dienste und Werke,
- der Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Nutzungsvereinbarungen mit rechtlich unselbstständigen kirchlichen Nutzern,
- der Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverträgen mit Dritten,
- der Erwerb und die Veräußerung von Liegenschaften sowie grundstücksgleichen Rechten,
- die Planung und Umsetzung von investiven Baumaßnahmen.
(
2
)
Die Erledigung von einzelnen Verwaltungsgeschäften kann durch schriftliche Vereinbarung mit dem Gebäudemanagement übertragen werden.
#§ 3
Arbeitsweise des Gebäudemanagements
(
1
)
Das Gebäudemanagement soll angemessene Dienstleistungen gegenüber den kirchlichen Immobiliennutzern erbringen und bei seiner Aufgabenerfüllung insbesondere die Aspekte der Kosteneffizienz, Kostentransparenz und Nachhaltigkeit berücksichtigen.
(
2
)
Das Gebäudemanagement trägt zur angemessenen Nutzung von Bestandsflächen durch Flächen-, Energie- und Klimaschutzmanagement sowie Instandhaltungs-, Bau- und Investitionsmaßnahmen bei.
(
3
)
1 Die Nutzungsentgelte sollen so gestaltet werden, dass insbesondere die Verwaltungskosten, der Aufwand für erhöhte Bauunterhaltungsleistungen und das Leerstandrisiko gedeckt sind. 2 Sie sollen sich an den ortsüblichen Vergleichsmieten orientieren.
(
4
)
Betriebskosten sollen den Nutzern in Rechnung gestellt werden.
#§ 4
Gebäudemanagementausschuss
(
1
)
1 Der Gebäudemanagementausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. 2 Die Kirchenleitung, der Finanzausschuss der Landessynode berufen jeweils zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder. 3 Das Landeskirchenamt und die Kammer für Dienste und Werke entsenden jeweils ein Mitglied.
(
2
)
1 Die Kirchenleitung und der Finanzausschuss der Landessynode berufen zu Beginn und für die Dauer ihrer jeweiligen Amtszeit ihre Ausschussmitglieder und stellvertretenden Ausschussmitglieder. 2 Das jeweilige Gremium kann Nachberufungen vornehmen.
(
3
)
Der Gebäudemanagementausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied, das keine Mitarbeiterin bzw. kein Mitarbeiter des Landeskirchenamts sein darf.
(
4
)
Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen die Abteilungsleitung des Gebäudemanagements und bis zu drei Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Landeskirchenamts teil.
(
5
)
Unbeschadet der Zuständigkeiten der Kirchenleitung, der Landessynode und des Landeskirchenamts hat der Gebäudemanagementausschuss folgende Aufgaben:
- Definition von Zielen und Konkretisierung der Aufgaben des Gebäudemanagements sowie Überprüfung der Umsetzung dieser Ziele,
- Beratung und Unterstützung des Gebäudemanagements bei der Aufgabenerfüllung und Umsetzung der Ziele,
- Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Liegenschaften sowie grundstücksgleichen Rechten und zu dinglichen Belastungen,
- Zustimmung zur Durchführung von investiven Baumaßnahmen von mehr als 100 000 Euro (Nettobausumme),
- Beschlussempfehlung zum Haushalt des Gebäudemanagements,
- Beschlussempfehlung zum Jahresabschluss und zu Controllingberichten für die zuständigen Gremien,
- Vorschlag zur Verwendung des Jahresergebnisses,
- Schlichtung im Streitfall zwischen Gebäudemanagement und kirchlichen Nutzern,
- Zustimmung zur Übertragung der Erledigung von Verwaltungsgeschäften gemäß § 2 Absatz 2 ab einem jährlichen Finanzvolumen von mehr als 100 000 Euro.
(
6
)
Der Gebäudemanagementausschuss hat das Recht, von der Abteilungsleitung in Angelegenheiten des Gebäudemanagements Auskunft zu fordern.
(
7
)
Der Gebäudemanagementausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
#§ 5
Rechtsverordnungen
Die Kirchenleitung ist befugt, zur Ausführung dieses Kirchengesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, die Näheres zu den Aufgaben und der Arbeitsweise des Gebäudemanagements sowie zu den Aufgaben des Gebäudemanagementausschusses regeln.
#§ 6
Übergangsregelung
Der Gebäudemanagementausschuss wird unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes gebildet.
#§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft2#.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über das Gebäudemanagement der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 12. Dezember 2006 (GVOBl. 2007 S. 4) außer Kraft.