.

Rechtsverordnung
über die Schulkooperative Arbeit/
Tage Ethischer Orientierung
der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Norddeutschland

Vom 11. Dezember 2015

(KABl. 2016 S. 62)

#

###
Aufgrund von § 5 Absatz 3 Satz 1 des Hauptbereichsgesetzes vom 11. März 2008 (GVOBl. S. 110, 134) der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche hat die Erste Kirchenleitung verordnet:
#

§ 1
Grundsätze

„Schulkooperative Arbeit/Tage Ethischer Orientierung“ (im Folgenden: Schulkooperative Arbeit/TEO) ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Landeskirche gemäß Artikel 115 Absatz 1 und 2 und Artikel 116 Absatz 1 der Verfassung mit Sitz in Schwerin und verleiht dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) Ausdruck.
Als rechtlich unselbstständiges Werk der Landeskirche verfolgt Schulkooperative Arbeit/TEO ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig.
#

§ 2
Aufgaben

( 1 ) Aufgabe von Schulkooperative Arbeit/TEO ist die Konzeption, Organisation und Durchführung von Modellen kooperativer Bildungs- und Erziehungsarbeit von Schule und Kirche im Gebiet der Nordkirche. Die überwiegend praktische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen richtet sich insbesondere an drei grundlegenden Zielvorstellungen aus:
  1. dem Erwerb und der Entwicklung kritisch reflektierter weltanschaulicher und religiöser Lebenseinstellungen,
  2. der Entwicklung und Einübung von Kooperationskompetenzen auf Seiten pädagogischer Fachkräfte in Schule und Kirche und
  3. der in Schule und Kirche gemeinsamen Wahrnehmung pädagogischer Verantwortung für sinnorientierende Lernprozesse von Schülerinnen und Schülern.
( 2 ) In Wahrnehmung seiner Aufgaben kooperiert Schulkooperative Arbeit/TEO mit den kirchlichen Körperschaften der Nordkirche und deren Diensten und Werken. Schulkooperative Arbeit/TEO kooperiert zudem zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Zielvorstellungen unter Beachtung von Artikel 8 der Verfassung und §§ 12 und 17 des Hauptbereichsgesetzes1# in der jeweils geltenden Fassung mit Ministerien, Behörden und Schulen sowie mit anderen Bildungspartnern und Trägern der Kinder- und Jugendhilfe und mit den Erzbistümern Hamburg und Berlin. Sofern Schulkooperative Arbeit/TEO in seiner Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern tätig ist, beachtet es Artikel 8 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Einzelheiten der Zusammenarbeit werden durch Kooperationsverträge geregelt.
( 3 ) Zwecks Austauschs und konzeptioneller Weiterentwicklungen vernetzt sich Schulkooperative Arbeit/TEO mit anderen Landeskirchen.
#

§ 3
Hauptbereichszugehörigkeit

Schulkooperative Arbeit/TEO wird dem Hauptbereich „Aus- und Fortbildung“ (Hauptbereich 1) zugeordnet.2# Es bildet dort einen Arbeitsbereich mit eigener Leitung.
#

§ 4
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.3#

#
1 ↑ Red. Anm.: Die Verweise in das Hauptbereichsgesetz sind veraltet.
#
2 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
#
3 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 2. Februar 2016 in Kraft.