.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Rechtsverordnung
über die Schulkooperative Arbeit/
Tage Ethischer Orientierung
der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Norddeutschland
Vom 11. Dezember 2015
(KABl. 2016 S. 62)
####Aufgrund von § 5 Absatz 3 Satz 1 des Hauptbereichsgesetzes vom 11. März 2008 (GVOBl. S. 110, 134) der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche hat die Erste Kirchenleitung verordnet:
#§ 1
Grundsätze
1 „Schulkooperative Arbeit/Tage Ethischer Orientierung“ (im Folgenden: Schulkooperative Arbeit/TEO) ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Landeskirche gemäß Artikel 115 Absatz 1 und 2 und Artikel 116 Absatz 1 der Verfassung mit Sitz in Schwerin und verleiht dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) Ausdruck.
2 Als rechtlich unselbstständiges Werk der Landeskirche verfolgt Schulkooperative Arbeit/TEO ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig.
#2 Als rechtlich unselbstständiges Werk der Landeskirche verfolgt Schulkooperative Arbeit/TEO ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig.
§ 2
Aufgaben
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1
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1 Aufgabe von Schulkooperative Arbeit/TEO ist die Konzeption, Organisation und Durchführung von Modellen kooperativer Bildungs- und Erziehungsarbeit von Schule und Kirche im Gebiet der Nordkirche. 2 Die überwiegend praktische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen richtet sich insbesondere an drei grundlegenden Zielvorstellungen aus:
- dem Erwerb und der Entwicklung kritisch reflektierter weltanschaulicher und religiöser Lebenseinstellungen,
- der Entwicklung und Einübung von Kooperationskompetenzen auf Seiten pädagogischer Fachkräfte in Schule und Kirche und
- der in Schule und Kirche gemeinsamen Wahrnehmung pädagogischer Verantwortung für sinnorientierende Lernprozesse von Schülerinnen und Schülern.
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2
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1 In Wahrnehmung seiner Aufgaben kooperiert Schulkooperative Arbeit/TEO mit den kirchlichen Körperschaften der Nordkirche und deren Diensten und Werken. 2 Schulkooperative Arbeit/TEO kooperiert zudem zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Zielvorstellungen unter Beachtung von Artikel 8 der Verfassung und §§ 12 und 17 des Hauptbereichsgesetzes1# in der jeweils geltenden Fassung mit Ministerien, Behörden und Schulen sowie mit anderen Bildungspartnern und Trägern der Kinder- und Jugendhilfe und mit den Erzbistümern Hamburg und Berlin. 3 Sofern Schulkooperative Arbeit/TEO in seiner Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern tätig ist, beachtet es Artikel 8 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. 4 Einzelheiten der Zusammenarbeit werden durch Kooperationsverträge geregelt.
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3
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Zwecks Austauschs und konzeptioneller Weiterentwicklungen vernetzt sich Schulkooperative Arbeit/TEO mit anderen Landeskirchen.
#§ 3
Hauptbereichszugehörigkeit
1 Schulkooperative Arbeit/TEO wird dem Hauptbereich „Aus- und Fortbildung“ (Hauptbereich 1) zugeordnet.2# 2 Es bildet dort einen Arbeitsbereich mit eigener Leitung.
#§ 4
Inkrafttreten
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2 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
2 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.