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Geltungszeitraum von: 01.05.2007

Geltungszeitraum bis: 01.02.2016

Kirchengesetz vom 31. März 2007
für den Fall einer Vakanz in einer Kirchgemeinde
(Vakanzgesetz)1#,2#

(KABl S. 10)3#

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Erster Abschnitt
Verfahren im Falle einer Vakanz

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§ 1

Wird eine im Stellenplan ausgewiesene Pfarrstelle vakant, bestellt der Landessuperintendent unverzüglich einen Pastor als Kurator für die vakante Pfarrstelle. Die Bestellung erfolgt nach Beratung im Propsteikonvent im Benehmen mit dem Kirchgemeinderat, bei verbundenen Kirchgemeinden mit den betroffenen Kirchgemeinderäten in einer gemeinsamen Sitzung. Der Kirchgemeinderat der Kirchgemeinde, in der der Kurator Pastor ist, wird über den Umfang der Vertretungstätigkeit informiert. Die Bestellung wird im Übergabeprotokoll festgehalten. Der Landessuperintendent informiert den Oberkirchenrat.
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§ 2

( 1 ) Jeder Pastor ist verpflichtet, gemäß den Bestimmungen des Pfarrergesetzes Vakanzvertretungen zu übernehmen. Soll ein Pastor mit eingeschränktem Dienstumfang als Kurator bestellt werden, ist zu berücksichtigen, dass er in einem Dienstverhältnis mit eingeschränkter Aufgabe steht. Übernimmt ein Pastor mit eingeschränktem Dienstumfang eine Vakanz, wird sein Dienstumfang für die Zeit als Kurator um die Hälfte des Umfangs der vakanten Stelle laut Stellenplan höchstens auf den Umfang einer vollen Stelle erweitert.
( 2 ) Als Kuratoren können nicht Pastoren im Wartestand bestellt werden.
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§ 3

( 1 ) Der Kurator nimmt den pfarramtlichen Dienst gemäß § 10 Absatz 3, § 30 und § 46 der Kirchgemeindeordnung4# in der vakanten Pfarrstelle wahr.
( 2 ) Für die Teilnahme des Kurators an den Sitzungen des Kirchgemeinderats gilt § 39 Absatz 4 Kirchgemeindeordnung. § 35 Kirchgemeindeordnung bleibt unberührt.
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§ 4

( 1 ) Wenn es zur Entlastung des Kurators erforderlich ist, kann der Landessuperintendent im Benehmen mit dem Kurator und dem Kirchgemeinderat sowie nach Beratung im Propsteikonvent als weitere Vakanzvertreter im Kirchenkreis tätige Pastoren, Pastoren im Ruhestand und Gemeindepädagogen zu einzelnen Diensten in der Kirchgemeinde mit vakanter Pfarrstelle heranziehen. Die Aufgabenverteilung wird im Übergabeprotokoll festgehalten.
( 2 ) Erhalten Pastoren nach Eintritt in den Ruhestand einen Auftrag für pfarramtliche Dienste in einer Kirchgemeinde, so nehmen sie für die Zeit des Auftrages die Vakanzvertretung wahr.
( 3 ) Werden pastorale Aufgaben auf mehrere Personen verteilt, beraten und informieren sich der Kurator und die Vakanzvertreter gegenseitig.
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§ 5

Der Kurator führt während der Vakanz das Kirchensiegel.
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Zweiter Abschnitt
Kosten und Erstattungen

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§ 6

( 1 ) Die vakante Kirchgemeinde hat sich entsprechend des Umfangs der Vertretungsdienste an den Personalkosten des Kurators zu beteiligen und Fahrtkosten nach Maßgabe der Reisekostenverordnung sowie die Auslagen zu erstatten. Kommt eine Einigung der beteiligten Kirchgemeinden über die Kostenbeteiligung nicht zustande, entscheidet der Landessuperintendent. Die Regelungen der jeweils geltenden Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz hinsichtlich der Aufteilung der Personalkostenanteile bleiben unberührt.
( 2 ) Vakanzvertreter nach § 4 Absatz 1 erhalten Reisekosten nach der Reisekostenverordnung und Auslagen von der vakanten Kirchgemeinde erstattet.
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Dritter Abschnitt
Ende der Vakanz

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§ 7

Mit der Wiederbesetzung der Pfarrstelle endet die Vakanz. Der Kurator erstellt das Übergabeprotokoll nach dem vom Oberkirchenrat vorgegebenen Muster.
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Vierter Abschnitt
Schlussvorschriften

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§ 8

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Kirchengesetz gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
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§ 9

Ausführungsbestimmungen erlässt die Kirchenleitung, Durchführungsbestimmungen der Oberkirchenrat.
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§ 10

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 12 Absatz 2 des Pfarrstellen- und Vertretungsgesetzes vom 1. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 58) mit Ablauf des 1. Februar 2016 außer Kraft. Sein § 6 fand auf dem Gebiet des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg darüber hinaus Anwendung bis zum Inkrafttreten der Vertretungskostenverordnung vom 19. Februar 2016 (KABl. S. 102) am 2. März 2016, vgl. § 11 Absatz 3 Pfarrstellen- und Vertretungsgesetz.
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2 ↑ Red. Anm.: Ausfertigungsdatum war der 4. April 2007.
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3 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde ohne Eingangsformel verkündet.
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4 ↑ Red. Anm.: Die Kirchgemeindeordnung der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs vom 21. März 1987 (KABl S. 28), die zuletzt durch Kirchengesetz vom 20. März 2010 (KABl S. 15) geändert wurde, ist mit Ablauf des 26. Mai 2012 gemäß Teil 1 § 2 Nummer 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft getreten.