.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Rechtsverordnung
über die Vergütung und Kostenerstattung
für Vakanzverwaltung und andere Vertretungsdienste
(Vertretungskostenverordnung – VertrKVO)
Vom 19. Februar 2016
Vollzitat: Vertretungskostenverordnung vom 19. Februar 2016 (KABl. S. 102), die zuletzt durch Artikel 1 der Rechtsverordnung vom 29. Mai 2026 (KABl. 2026 A Nr. 46 S. 112) geändert worden ist |
Änderungen
####Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Gliederungs-einheiten | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Erste Rechtsverordnung zur Änderung der Vertretungskostenverordnung | 18. Januar 2017 | Überschrift zu § 1 | neu gefasst | |
§ 1 Abs. 3 | neu gefasst | ||||
§ 1 Abs. 5 Satz 1 | Wörter ersetzt | ||||
§ 2 | eingefügt | ||||
bish. §§ 2 und 3 | werden §§ 3 und 4 | ||||
2 | Artikel 1 der Zweiten Rechtsverordnung zur Änderung der Vertretungskostenverordnung | 28. April 2020 | § 1 Abs. 3 Satz 1 | Wörter gestrichen | |
Sätze 2 und 3 | angefügt | ||||
3 | Artikel 1 der Dritten Rechtsverordnung zur Änderung der Vertretungskostenverordnung | 29. Mai 2026 | § 1 Abs. 1 Satz 2 | Angabe ersetzt | |
Abs. 3 Satz 1 | Angaben ersetzt | ||||
Satz 2 | Angabe ersetzt | ||||
§ 2 Abs. 1 | Angabe ersetzt | ||||
Anlage zu § 2 Abs. 1 | eingefügt |
Aufgrund des § 6 Absatz 4 und des § 9 Absatz 5 des Pfarrstellen- und Vertretungsgesetzes vom 1. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 58) verordnet die Erste Kirchenleitung:
#§ 1
Pauschale Vergütung für Vakanzverwaltung und Entschädigung für vorübergehende Vertretungsdienste
(
1
)
1 Die zuständige Stelle bestimmt, ob der Vakanzverwaltung eine pauschale Vergütung gezahlt wird. 2 Die pauschale Vergütung für eine Vakanzverwaltung beträgt monatlich 500 Euro brutto. 3 Darüber hinaus werden die von der Vakanzverwaltung geleisteten Dienste nicht einzeln vergütet.
(
2
)
Erweitert sich der Dienstumfang einer Pastorin bzw. eines Pastors im Teildienst aufgrund einer Vakanzverwaltung, erhält sie bzw. er als Vergütung nach Absatz 1 höhere Dienstbezüge entsprechend der Erweiterung des Dienstumfangs.
(
3
)
1 Pastorinnen und Pastoren im Ruhestand wird für eine Vakanzverwaltung sowie für einen vorübergehenden Vertretungsdienst, den sie mindestens einen Monat ausüben, mit einem vollen Dienstumfang ein Betrag von monatlich 2000 Euro brutto, mit einem dreiviertel Dienstumfang ein Betrag von monatlich 1500 Euro brutto und mit einem halben Dienstumfang ein Betrag von monatlich 1000 Euro brutto als Vergütung oder Entschädigung gezahlt. 2 Pastorinnen und Pastoren im Ruhestand, die mit einem viertel Dienstumfang einen vorübergehenden Vertretungsdienst ausüben, erhalten für jeden vollen Monat je 500 Euro brutto. 3 Auf die Vergütung nach den Sätzen 1 und 2 kann verzichtet werden.
(
4
)
Sind mehrere Personen mit der Vakanzverwaltung beauftragt, so wird die pauschale Vergütung unter diesen aufgeteilt.
(
5
)
1 Der zuständige Kirchenkreis oder Kirchenkreisverband teilt die Höhe der festgesetzten pauschalen Vergütung unverzüglich dem Landeskirchenamt mit. 2 Die pauschale Vergütung wird bei Pfarrstellen der Kirchengemeinden und ihrer Verbände, der Kirchenkreise und ihrer Verbände vom jeweiligen Kirchenkreis, bei einer gesamtkirchlichen Pfarrstelle vom Landeskirchenamt unmittelbar gezahlt.
#§ 2
Entschädigung für einzelne Vertretungsdienste
(
1
)
Kirchengemeinden bzw. Kirchengemeindeverbände können Vergütungen für einzelne Vertretungsdienste nach der Anlage zu dieser Rechtsverordnung an Pastorinnen und Pastoren im Ruhestand als Entschädigung für einzelne Vertretungsdienste gewähren, soweit nicht eine Bündelung von Vertretungsdiensten zur Gewährung einer pauschalen Vergütung für eine Vakanzverwaltung nach § 1 Absatz 3 zweckmäßiger ist.
(
2
)
Prädikantinnen und Prädikanten kann eine Entschädigung nach Absatz 1 für einzelne Vertretungsdienste gewährt werden, wenn die einzelnen Vertretungsdienste über ihren Dienstumfang, der in der Dienstvereinbarung festgelegt ist, hinausgehen.
#§ 3
Kostenerstattung
Die im Zusammenhang mit der Vakanzverwaltung sowie den Vertretungsdiensten entstehenden notwendigen und nachgewiesenen Kosten und Barauslagen sind in tatsächlicher Höhe, Fahrtkosten nach den Vorschriften des jeweils geltenden Reisekostenrechts durch das zuständige Leitungsorgan der Körperschaft zu erstatten, in der die Vakanzverwaltung oder der Vertretungsdienst wahrgenommen wird.
#§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsanordnung über Vakanzverwaltung und Vertretungsdienste vom 9. Dezember 2008 (GVOBl. 2009 S. 4) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche außer Kraft.
#Anlage zu § 2 Absatz 1
Vergütungen für einzelne Vertretungsdienste
Einzelne Vertretungsdienste | Vergütungen in Euro (brutto) |
1. | Gottesdienste; Prädikantendienste für jeden Gottesdienst, wenn die einzelnen Vertretungsdienste über ihren Dienstumfang, der in der Dienstvereinbarung festgelegt ist, hinausgehen (vollständige Vertretungsgottesdienste, die alleinverantwortlich geleitet werden) | 130,00 |
2. | Amtshandlungen, die nicht im Anschluss an den Gottesdienst stattfinden (Trauung, Taufe, Beerdigung) | 65,00 |
3. | Erteilung von Konfirmandenunterricht je Stunde | 30,00 |