.

Geltungszeitraum von: 05.11.1990

Geltungszeitraum bis: 01.04.2016

Kirchengesetz
vom 4. November 1990 über die Kirchenmitgliedschaft,
das kirchliche Meldewesen und
den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder in der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
(Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft)1#, 2#

(KABl 1991 S. 3)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs zur Änderung des Kirchenmitgliedschaftsgesetzes vom 4. November 1990 (KABl 1991 S. 3) Kirchenmitgliedschaftsgesetz – KMitgliedG)
28. Oktober 1995
§ 1 Abs. 1
Wort gestrichen und Wörter
eingefügt
§ 3 Abs. 5
Wort ersetzt
§ 4
Wort ersetzt
2
Kirchengesetz vom 19. November 2000 zur Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 4. November 1990
19. November 2000
§ 4
neu gefasst
§ 5 Abs. 2
neu gefasst
§ 17
neu gefasst
bish. § 17
wird § 18
#

I. Allgemeine Bestimmung

###

§ 1
Kirchenmitgliedschaft

( 1 ) Innerhalb der Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs sind Kirchenmitglieder die getauften Christen evangelischen Bekenntnisses, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes haben, es sei denn, dass sie einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören.
( 2 ) Die Kirchenmitgliedschaft besteht zur Kirchgemeinde und dadurch zur Landeskirche.
#

II. Begründung der Mitgliedschaft

###

§ 2
Begründung der Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder der Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs werden
  1. Kinder und Erwachsene, die innerhalb der Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs die Heilige Taufe empfangen und in einer ihrer Kirchgemeinden den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben;
  2. evangelisch-lutherische Christen, die in einer Kirchgemeinde der Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründen;
  3. andere evangelische Christen, die einem in der Evangelischen Kirche in Deutschland befindlichen Bekenntnis angehören und durch Zuzug aus dem In- oder Ausland in einer Kirchgemeinde der Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründen, solange sie sich nicht innerhalb eines Jahres nach Zuzug einer anderen im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes bestehenden evangelischen Kirche anschließen und dies der nach kirchlichem Recht zuständigen Stelle nachgewiesen wird;
  4. religionsunmündige Kinder, deren Taufe nicht in einer evangelischen Kirchgemeinde stattgefunden hat, wenn sie von den Erziehungsberechtigten im evangelisch-lutherischen Bekenntnis erzogen werden und die Erziehungsberechtigten eine entsprechende Erklärung über die Zugehörigkeit des Kindes zum evangelisch-lutherischen Bekenntnis gegenüber der nach kirchlichem Recht zuständigen Stelle abgeben;
  5. Angehörige eines anderen christlichen Bekenntnisses, die nach den Vorschriften über die Aufnahme in die Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs aufgenommen werden;
  6. ehemalige Kirchenmitglieder, die aus der Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs oder einer evangelischen Kirche ausgetreten sind und in die Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs wieder aufgenommen werden.
( 2 ) Die Begründung der Mitgliedschaft nach Absatz 1 Nummer 4 bedarf zusätzlich des Nachweises des nach staatlichen Vorschriften gültigen Austritts aus der Kirche oder Religionsgemeinschaft, der das Kind bisher angehört hat, soweit keine anderen diesbezüglichen Regelungen bestehen.
( 3 ) Die Begründung der Mitgliedschaft nach Absatz 1 Nummer 1, 4, 5 und 6 wird im Kirchenbuch öffentlich beurkundet und im Gemeindegliederverzeichnis eingetragen. Die Begründung der Mitgliedschaft nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird im Gemeindegliederverzeichnis eingetragen.
( 4 ) Die Regelung in Absatz 1 Nummer 3 letzter Halbsatz gilt nicht, sofern mit einer anderen evangelischen Kirche außerhalb des Geltungsbereichs dieses Kirchengesetzes eine Vereinbarung abgeschlossen wird.
#

§ 3
Aufnahme

( 1 ) Ein Getaufter, der einem anderen christlichen Bekenntnis angehört, kann in die Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs aufgenommen werden, wenn er in einer ihrer Kirchgemeinden den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
( 2 ) Der Antrag auf Aufnahme in die Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs ist in der Regel bei dem Pastor der Kirchgemeinde zu stellen, in die der Antragsteller aufgenommen werden möchte. Wer einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört hat, hat den Austritt aus ihr nachzuweisen.
( 3 ) Vor der Aufnahme ist der Kirchgemeinderat zu hören. Ist der Pastor in seelsorgerlicher Verantwortung nach Anhörung des Kirchgemeinderats der Auffassung, dem Antrag auf Annahme nicht entsprechen zu können, kann der die Aufnahme Beantragende beim Landessuperintendenten gegen die Entscheidung Einspruch erheben.
( 4 ) Die Aufnahme wird vollzogen, indem der Aufzunehmende dem Pastor vor der Gemeinde oder vor mindestens zwei Kirchenältesten erklärt, dass er in die Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs aufgenommen werden will, und an der Feier des Heiligen Abendmahls teilnimmt.
( 5 ) Die Aufnahme wird in dem Kirchenbuch der aufnehmenden Kirchgemeinde und, falls diese nicht die Kirchgemeinde des Wohnsitzes ist, auch in deren Kirchenbuch eingetragen sowie der für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt mitgeteilt.
( 6 ) Mit der Aufnahme erhält das Kirchenmitglied sämtliche aus der Mitgliedschaft resultierenden Rechte und Pflichten.
#

§ 4
Wiederaufnahme

( 1 ) Wer aus der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs oder einer anderen evangelischen Kirche ausgetreten ist, wird auf seine schriftliche Erklärung hin wieder Kirchenmitglied. Wer einer anderen als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört hat, hat vor der Wiederaufnahme den Austritt nachzuweisen.
( 2 ) Die Wiederaufnahme erfolgt in der Regel in diejenige Kirchgemeinde, in die der Aufnahmewillige aufgenommen werden möchte, und soll durch die Teilnahme am Heiligen Abendmahl offenkundig werden.
( 3 ) Die Wiederaufnahme wird in dem Kirchenbuch der aufnehmenden Kirchgemeinde und, falls diese nicht die Kirchgemeinde des Wohnsitzes ist, auch in deren Kirchenbuch eingetragen sowie dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt mitgeteilt.
( 4 ) Mit der Wiederaufnahme erhält das Kirchenmitglied wieder sämtliche aus der Mitgliedschaft resultierenden Rechte und Pflichten.
#

§ 5
Umgemeindung

( 1 ) Die zum Dienst in einer Kirchgemeinde berufenen Theologen und die hauptamtlichen Mitarbeiter einer Kirchgemeinde sind Mitglieder der Kirchgemeinde ihres Dienstsitzes, auch wenn sie außerhalb der Grenzen der Kirchgemeinde wohnen.
( 2 ) Mitglieder einer Kirchgemeinde der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs können Mitglieder einer anderen Kirchgemeinde werden. Der Antrag ist schriftlich bei dem Kirchgemeinderat derjenigen Kirchgemeinde zu stellen, in die das Kirchenmitglied umgemeindet werden möchte. Diese Kirchgemeinde informiert die Kirchgemeinde des Wohnsitzes und das Kirchliche Meldeamt. Wird ein Antrag auf Umgemeindung abgelehnt, kann der Antragsteller gegen die Entscheidung Einspruch beim Landessuperintendenten erheben. Dessen Entscheidung ist endgültig.
( 3 ) Eines eigenen Umgemeindungsantrag bedarf es nicht im Falle des Verfahrens nach § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2.
#

III. Verlust der Kirchenmitgliedschaft

###

§ 6
Beendigung der Kirchenmitgliedschaft

Die Kirchenmitgliedschaft endet
  1. mit Fortzug aus dem Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes; § 7 bleibt unberührt;
  2. durch Übertritt zu einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft nach Maßgabe besonderer Übertrittsregelungen;
  3. mit dem Wirksamwerden der nach staatlichen Recht zulässigen Austrittserklärung.
#

§ 7
Vorübergehender Auslandsaufenthalt

( 1 ) Gibt ein Kirchenmitglied seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes nur vorübergehend auf, bleibt seine Bekenntniszugehörigkeit erhalten. Dies gilt auch, wenn sich das Kirchenmitglied einer evangelischen Kirche seines Aufenthaltsortes anschließt. Für die Zeit der Abwesenheit ist das Kirchenmitglied von seinen Pflichten gegenüber der Kirchgemeinde und der Landeskirche befreit und ist nicht wahlberechtigt.
( 2 ) Absatz 1 gilt auch für kirchliche Mitarbeiter, die in einen Dienst außerhalb des Geltungsbereichs dieses Kirchengesetzes entsandt werden; ihre dienst- oder arbeitsrechtlichen Beziehungen zur Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs oder einer der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse, denen die Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs angehört, bleiben unberührt.
#

§ 8
Austritt

( 1 ) Wer von den staatlichen Bestimmungen über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft Gebrauch macht und sich in dieser Weise von der Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs lossagt, ist nicht mehr ihr Kirchenmitglied. Damit entfallen die aus der Kirchenmitgliedschaft resultierenden Rechte und Pflichten.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend im Falle des Übertritts aufgrund besonderer kirchlicher Vorschriften, soweit nichts anderes geregelt ist.
#

IV. Rechte und Pflichten

###

§ 9
Rechte und Pflichten der Kirchenmitglieder

( 1 ) Die Kirchenmitglieder nehmen ihre Rechte den kirchlichen Ordnungen gemäß wahr. Sie sind verpflichtet, den Dienst der Kirche durch Leistung gesetzlich geordneter kirchlicher Abgaben mitzutragen und zu fördern.
( 2 ) Das Kirchenmitglied ist verpflichtet, die Daten und Angaben mitzuteilen, die für die Wahrnehmung des Auftrages der Kirche in Verkündigung, Seelsorge und Diakonie erforderlich sind.
( 3 ) Das Kirchenmitglied ist verpflichtet, bei kirchlichen und bei den staatlichen oder kommunalen Meldebehörden seine Bekenntniszugehörigkeit anzugeben, soweit davon kirchliche Rechte und Pflichten abhängen.
( 4 ) Das Kirchenmitglied ist weiter verpflichtet, sich bei der Begründung eines neuen oder eines weiteren Wohnsitzes oder nach Rückehr von einem Auslandsaufenthalt im Sinn von § 7 bei der für den neuen Wohnsitz zuständigen Kirchgemeinde oder der nach § 10 Absatz 2 bestimmten kirchlichen Stelle anzumelden. Dieser Verpflichtung ist genügt, wenn sich das Kirchenmitglied unter Angabe der Religionszugehörigkeit bei der staatlichen oder kommunalen Meldebehörde anmeldet. Durch die bei der Wohnsitznahme erfolgten Angaben gegenüber der staatlichen Meldebehörde wird die durch den Zuzug begründete Kirchenmitgliedschaft in der Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs offenkundig.
( 5 ) Die staatlichen Bestimmungen über die religiöse Kindererziehung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
#

V. Kirchliches Gemeindegliederverzeichnis und Meldeverfahren

###

§ 10
Gemeindegliederverzeichnis

( 1 ) In der Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs wird für jede Kirchgemeinde ein Verzeichnis der Kirchenmitglieder geführt (Gemeindegliederverzeichnis). Das Gemeindegliederverzeichnis enthält die Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen (Familienverbund). Der Datenkatalog des Gemeindegliederverzeichnisses wird durch Verordnung der Kirchenleitung festgestellt und fortgeschrieben.
( 2 ) Die Kirchenleitung bestimmt weiter, welche kirchlichen Körperschaften und Stellen zur Führung der Gemeindegliederverzeichnisse verpflichtet sind. Der Oberkirchenrat trifft nähere Bestimmungen über den Aufbau und die Organisation der Gemeindegliederverzeichnisse.
( 3 ) Die persönlichen Daten der Kirchenmitglieder sind in den Gemeindegliederverzeichnissen zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind oder unrichtig werden.
#

§ 11
Datennutzung

( 1 ) Die zur Führung der Gemeindegliederverzeichnisse bestimmten kirchlichen Körperschaften und Stellen sind berechtigt, den zuständigen kirchlichen Stellen die zur Wahrnehmung des Auftrages der Kirche erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
( 2 ) Sind Werke und Einrichtungen für die Erfüllung des Auftrages der Kirche in den Gliedkirchen verantwortlich, können ihnen die Daten insoweit weitergegeben werden.
( 3 ) Die Kirchenleitung regelt durch Verordnung die Einhaltung der Zweckbestimmung sowie das Verfahren der Datenweitergabe.
#

§ 12
Meldeverfahren

( 1 ) Die kirchlichen Stellen dürfen die Daten des Gemeindeglieds, auf die ein gesetzlicher Datenübermittlungsanspruch besteht, von dem Kirchenmitglied anfordern, wenn sie die Daten von den staatlichen oder kommunalen Meldebehörden, von der Kirchgemeinde des früheren Wohnsitzes des Kirchenmitgliedes oder aus eigenen Unterlagen nicht oder nur unvollständig erhalten.
( 2 ) Hat das Kirchenmitglied das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind seine gesetzlichen Vertreter oder seine Sorgeberechtigten zur Angabe der Daten verpflichtet.
( 3 ) Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, die sich aus den Kirchenbüchern ergebenden Daten über Taufen, Konfirmationen, Trauungen und Bestattungen sowie die Daten über Aufnahme, Wiederaufnahme, Übertritte und Austritte von Kirchenmitgliedern umgehend der Stelle mitzuteilen, die das Gemeindegliederverzeichnis führt.
( 4 ) Die Kirchgemeinden oder die durch kirchliche Vorschriften bestimmten Stellen übermitteln den staatlichen oder kommunalen Meldebehörden die Daten der Kirchenmitglieder, soweit das nach staatlichem Recht zulässig ist und kirchliche Datenschutzbestimmungen dem nicht entgegenstehen.
#

§ 13
Indiz für bestehende Kirchenmitgliedschaft

Wenn die Daten des staatlichen oder kommunalen Melderegisters entsprechende Angaben enthalten, wird vermutet, dass die Kirchenmitgliedschaft besteht.
#

VI. Datenaustausch und Datenschutz

###

§ 14
Datenaustausch

( 1 ) Die Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs gewährleistet den mit ihr in kirchlichen Zusammenschlüssen zusammenarbeitenden evangelischen Kirchen den für die Erfüllung des Auftrages der Kirche erforderlichen Datenaustausch.
( 2 ) Werden die Daten der Kirchenmitglieder mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen gespeichert und verarbeitet, ist die Möglichkeit des Datenaustausches zu gewährleisten.
#

§ 15
Datenschutz

( 1 ) Die Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs einschließlich ihrer Körperschaften, Werke und Einrichtungen ist verpflichtet, die in den Gemeindegliederverzeichnissen enthaltenen persönlichen Daten der Kirchenmitglieder gegen Missbrauch zu schützen.
( 2 ) Die Weitergabe von Daten ist nur zulässig, wenn auch bei dem Empfänger ausreichende Maßnahmen gegen den Missbrauch der Daten getroffen worden sind.
#

VII. Schlussbestimmungen

###

§ 16
Regelungsbefugnis

Die Kirchenleitung erlässt die zur Ergänzung und Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Vorschriften. Durchführungsbestimmungen erlässt der Oberkirchenrat.
#

§ 17

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Kirchengesetz gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
#

§ 18
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 5. November 1990 in Kraft.
Vorschriften des Kirchengesetzes vom 2. Dezember 1955 über die Lebensordnung der Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs (KABl 1956 S. 7), die diesem Kirchengesetz widersprechen, sind nicht mehr anzuwenden.
#

nicht amtliche Anlage

Handreichung zum Kirchenmitgliedschaftsgesetz

Vom 20. Dezember 2000
(KABl S. 95)
#
Durch das Kirchengesetz vom 19. November 2000 zur Änderung des Kirchengesetzes vom 4. November 1990 über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABI S. 72) ist die Wiederaufnahme von Ausgetretenen in die Evangelisch-Lutherische Kirche neu geregelt worden. Der Oberkirchenrat gibt dazu folgende Hinweise:
##
  1. Mit denen, die wieder in die Kirche eintreten, findet ein ausführliches Gespräch statt, in dem der Wiedereintritt und die damit verbundenen Rechte und Pflichten bedacht werden.
  2. Die Wiedereintretenden werden zu einem Gottesdienst besonders eingeladen, in dem Fürbitte für sie gehalten werden kann und sie in die Abendmahlsgemeinschaft hineingenommen werden. Dies sollte in dem vorbereitenden Gespräch ausführlich bedacht werden.
  3. Die Wiedereintretenden sollen auf kirchliche Veranstaltungen und mögliche ehrenamtliche Dienste hingewiesen werden.
  4. Der Wiedereintritt wird in einer Kirchgemeinderatssitzung bekannt gegeben.
  5. Ist der Wiedereintritt nicht in der Kirchgemeinde des Wohnortes vollzogen worden, werden die Wiedereingetretenen unmittelbar nach bekannt werden des Wiedereintritts besucht, um den Kontakt zwischen ihnen und der Kirchgemeinde herzustellen.
  6. Die Kirchgemeinde weiß sich in besonderer Weise für die Wiedereingetretenen verantwortlich und bietet für sie mit anderen Gemeinden in der Region Gesprächsabende oder Seminare an.
  7. In Gemeindebriefen sollte jährlich einmal auf die Möglichkeit des Wiedereintritts hingewiesen werden und auf die dazu erforderlichen Schritte.
  8. Hingewiesen wird auch auf Aussagen der Lebensordnung von 1955 Abschnitt XI, die in ihrem Grundton für die seelsorgerliehe Begleitung Wiedereintretender nach wie vor hilfreich sind. Weiter wird hingewiesen auf Agende III, Ausgabe 1965, Seite 255 ff.

#
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 16 Absatz 3 Nummer 1 des Kirchenmitgliedschaftsausführungs- und -ergänzungsgesetzes vom 4. März 2016 (KABl. S. 134) mit Ablauf des 1. April 2016 außer Kraft.
#
2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde ohne Eingangsformel verkündet.